TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/24 E3517/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; mangelhafte Beweiswürdigung und keine ausreichende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in der Herkunftsregion

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. 

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist ein am 6. November 1994 geborener Staatsangehöriger des Irak, der der Volksgruppe der Kurden angehört. Bis 2015 lebte er bei seinen Eltern in Semel, danach bis zu seiner Ausreise bei seiner Schwester in der Stadt Dohuk. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Mai 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seine Schwester psychische Probleme bekommen habe, weil sie sieben Fehlgeburten erlitten habe. Seine Schwester habe gewollt, dass er mit ihr und dem Schwager ausreisen soll, weil sie es ohne den Beschwerdeführer nicht schaffe. Zudem sei seine Herkunftsregion von den Iranern und Hashd al Shabi angegriffen worden.

2.       Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3.       Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 11. September 2019 als unbegründet ab. Zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es mit der Beschwerde weder gelungen sei, eine wesentliche Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch dieser in substantiierter Form entgegen zu treten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine dargelegte Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zudem lasse sich weder aus der Berichtslage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gewärtigen hätte.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt werde. Darüber hinaus belaste das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit Willkür, weil es insbesondere gegen seine Pflicht verstoße, seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen. Die Situation in Dohuk habe sich im vergangenen Jahr seit der Erlassung des Bescheides für Kurden auf Grund der weiterhin instabilen Lage in der Region, der türkischen Militäroffensive in Syrien und der Proteste im Irak, welche mit iranischer Unterstützung niedergeschlagen werden würden, maßgeblich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hätte diese Feststellungen treffen und würdigen müssen. Die Gefährdung von Kurden habe im Irak stark zugenommen.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II.      Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem Erkenntnis zur Gänze auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Es trifft weder eigene aktuelle Feststellungen im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch führt es eine mündliche Verhandlung durch, auf Basis deren es eigene Feststellungen bzw eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen hätte können.

3.2.    Den in Erwiderung auf die Beschwerde ergänzend aufgenommenen Ausführungen der Beweiswürdigung kommt angesichts der mangelhaften Argumentation kein Begründungswert zu. So hält das Bundesverwaltungsgericht lediglich floskelhaft fest:

"In der Beschwerde wird im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes ausgeführt,

* dass sich die Länderberichte nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP auseinandersetzen würden.

Die bP ist aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist.

* die belangte Behörde habe sich nicht mit der Schutzfähigkeit der Behörden auseinandergesetzt.

Dazu ist anzumerken, dass zentraler Ausgangspunkt das aktuelle, persönliche Vorbringen der bP ist. Wenn sie selbst keine Gefährdung im Herkunftsstaat darlegt, ist das BFA nicht verpflichtet amtswegig diesbezüglich jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Überdies ist dazu anzumerken, dass sich die bP nie an die Polizei wandte und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes dies hier auch kein relevantes Beweisthema ist. Dass es im Irak keinerlei Schutzmechanismen gebe, wurde nicht behauptet und konnte auch auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden.

* es würden jegliche relevante Berichte zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland fehlen.

Dem ist zu entgegnen, dass sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid – diesbezüglich wurde vom BFA Parteiengehör gewahrt und dort derartige Einwände nicht getätigt – gerade für die autonome Region Kurdistan, in welcher die bP vor der Ausreise seit ihrer Geburt lebte, nicht eine Lage zu entnehmen ist, die quasi für Jedermann dort entscheidungsrelevant bedrohlich wäre und zeigt auch die bP dies in der Beschwerde nicht fallbezogen konkret auf. Ebenso nicht, dass die bP aus in ihrer Person gelegenen Gründen etwa nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte;

* die belangte Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, 'ob' die bP nicht schon alleine wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder anderer Akteure befürchten müsse.

Die bP hat diesbezüglich – trotz Möglichkeit - beim Bundesamt nicht ansatzweise eine diesbezügliche Rückkehrbefürchtung geäußert und kann der Berichtslage auch nicht entnommen werden, dass die Asylantragstellung im Ausland im Falle der Rückkehr an sich zu entscheidungsrelevanten Problemen führen würde. Auch die Beschwerde vermag dies nicht zu belegen."

Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes erschöpft sich demgemäß neben der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert. Letztlich läuft die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes (vgl VfSlg 18.614/2008; 18.861/2009; 7.3.2017, E2100/2016; VfGH 9.6.2017, E3235/2016; 11.6.2019, E39/2019; 3.10.2019, E1533/2019).

3.3.    Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass dieses ausführt, der Beschwerdeführer habe keine individuelle Bedrohung bzw Verfolgungsgefahr vorgebracht, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergebe, der gemäß §8 Abs1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Er habe im Verfahren auch keine relevante Erkrankung dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergebe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann, der im Irak aufgewachsen sei und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Existenz zu sichern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es somit bei seinen Ausführungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen (zu diesen Anforderungen in den Irak betreffenden Fällen vgl zB VfSlg 20.140/2017, 20.141/2017; 9.6.2017, E3235/2016; 9.6.2017, E566/2017; 27.2.2018, E2927/2017; 11.6.2018, E4317/2017; 26.6.2018, E4387/2017; 25.9.2018, E1764/2018 ua). Einer solchen Auseinandersetzung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil die Sicherheitslage im Irak von Provinz zu Provinz variiert (s VfSlg 20.141/2017).

Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass es "[i]m Interesse der Parteien aktuellste Medienberichte (Abfrage via google news am 09.09.2019 sowie www.ecoi.net), insbesondere zur Lage in ihrer Herkunftsregion Kurdistan/Dohuk, gesichtet und festgestellt [habe], dass sich daraus keine für diesen Fall entscheidungsrelevante, nachteilige Lageentwicklung" ergeben habe, handelt es sich dabei ebenfalls um eine unsubstantiierte und nicht nachvollziehbare Begründung.

3.4.    Indem das Bundesverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung mangelhaft begründet und sich darüber hinaus nicht ausreichend mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinandersetzt, aus der der Beschwerdeführer stammt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 25.9.2018, E1764/2018 ua; 3.10.2019, E1533/2019).

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3517.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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