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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend eine nigerianische Staatsangehörige; mangelnde Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme der LEFÖ-IBF hinsichtlich der Gefahr, ein Opfer von Menschenhandel zu werdenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zum Menschenhandel auf Grund von festgestellten Widersprüchen im Zusammenhang mit der "Bedrohung durch ihre 'Madam'" und einer Bedrohung durch einen Kult im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig sei.
Auf die im angefochtenen Erkenntnis zwar bei der Schilderung des Verfahrensganges erwähnte, der Beschwerde an das BVwG beigelegte und somit aktenkundige Stellungnahme von LEFÖ-IBF, Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, vom 15.10.2018, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei und sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, wieder ein Opfer von Menschenhandel zu werden, geht das BVwG aber im Weiteren nicht mehr ein.
Da das BVwG das Beschwerdevorbringen der zum Zeitpunkt der entscheidungsrelevanten Geschehnisse in Nigeria und Italien minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einstuft, ohne sich auch nur ansatzweise mit der aktenkundigen Stellungnahme von LEFÖ-IBF, Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, auseinanderzusetzen, entbehrt es einer schlüssigen Begründung, warum die Beschwerdeführerin kein Opfer von Menschenhandel sei und ihr aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit unterlässt das BVwG jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt und belastet daher seine Entscheidung mit Willkür.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2875.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020