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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag der P in München/BRD, Weltenburgerstraße 43, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MA 65-12/291/97, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1998, Zl. 97/02/0493, wurde das Verfahren betreffend die im Spruch zitierte Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen.
Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 17. April 1998 (zur Post gegeben am 18. April 1998) erkennbar einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte vor, der letzte Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist sei der 11. November 1997 gewesen, an dem eine Hauptbetriebsversammlung der Post stattgefunden habe, die flächendeckend alle Postämter in Oberbayern betroffen habe, sodaß das Einwerfen der betreffenden Beschwerde am 11. November nicht möglich gewesen sei und sich daher die Beschwerde am 12. November 1997 als fristgerecht zur Post gegeben erweise.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, so stellt dies einen Umstand dar, der für sich allein gesehen zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muß (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 672 zitierte hg. Rechtsprechung, sowie den Beschluß vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0061).
Eine derartige Angabe über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages enthält der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin ist jedoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß sie spätestens mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 20. Februar 1998 (am 30. März 1998) Kenntnis von der Fristversäumung haben mußte. Mit diesem Zeitpunkt hat die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen begonnen, sodaß sich der am 18. April 1998 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls auch als verspätet erweist. Schon aus diesem Grunde war daher der vorliegende Antrag zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmängel (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020137.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011