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StVONorm
StVO 1960 §100 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß Geldstrafe und (primäre) Arreststrafe kumulativ verhängt werden, wobei sich die gesetzliche Grundlage hiefür im § 100 Abs 1 StVO findet, im Spruch als angewendete Gesetzesbestimmung (§ 44a lit c VStG) aber (nur) die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aufscheint, macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000429.X03Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020