RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0120

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

L70719 Spielapparate Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
GlücksspielautomatenabgabeG Wr 2005 §4 Abs1
VStG §16

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/15/0121

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabengesetzes beträgt die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen. Dies entspricht 42 Tagen bzw. 1.008 Stunden. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden entspricht daher 1,587% der Höchststrafe. Der tatsächliche Unterschied zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (0,8% der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (1,587% der Höchststrafe) ist noch nicht so erheblich, dass er einer gesonderten Begründung bedarf (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150120.L02

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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