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L70719 Spielapparate WienNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/15/0121Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabengesetzes beträgt die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen. Dies entspricht 42 Tagen bzw. 1.008 Stunden. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden entspricht daher 1,587% der Höchststrafe. Der tatsächliche Unterschied zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (0,8% der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (1,587% der Höchststrafe) ist noch nicht so erheblich, dass er einer gesonderten Begründung bedarf (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150120.L02Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020