RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs4
UStG 1994 §12 Abs1 Z1

Rechtssatz

Verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann. Auch der Umstand, dass der Leistende beabsichtigt, den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des vereinbarten zivilrechtlichen Entgelts zwar zu vereinnahmen, den an Umsatzsteuer geschuldeten Betrag jedoch nicht an das Finanzamt zu entrichten, ändert nichts an der zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsempfängers, das Entgelt in der vollen vereinbarten Höhe zu zahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150017.L02

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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