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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150109.L01Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020