Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Regelungen in Statuten, die sich Kultusgemeinden geben müssen, haben zum Teil eine Doppelnatur, weil sie zwar auch Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber nicht darin erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich entfalten. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangen, juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln können, muss die Kirche oder Religionsgesellschaft über diesbezügliche, auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen. Solche Regelungen sind damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft (vgl. VwGH 5.7.1993, 92/10/0123). Auch bei der Gründung einer Kultusgemeinde handelt es sich nicht ausschließlich um eine innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft iSd Art. 15 StGG. Gem. § 8 Abs. 1 IslamG 2015, das schon nach seinem Langtitel nur die "äußeren Rechtsverhältnisse" islamischer Religionsgesellschaften regelt, sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Dieser Status verleiht den Kultusgemeinden Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Aufgrund dieser Außenwirkung berührt die Gründung von Kultusgemeinden nicht nur die innere Organisation der Religionsgesellschaft, sondern enthält auch eine staatliche Komponente. Stützt sich aber die staatliche Komponente gerade auf die der Kultusgemeinde zukommende Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, ist eine solche Komponente umgekehrt auch beim Verlust dieser Rechtspersönlichkeit zu bejahen. Soweit daher eine gesetzliche Regelung die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde für den staatlichen Bereich betrifft, greift sie insoweit nicht in den durch Art. 15 StGG geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft ein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100026.J04Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021