RS Vwgh 2020/1/30 Ro 2019/10/0026

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

B-VG Art18
IslamG 2015 §23
IslamG 2015 §7
IslamG 2015 §8
StGG Art15

Rechtssatz

Das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden und ist den staatlichen Organen in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (vgl. VfGH 13.3.2019, E 3830-3832/2018-24, E 4344/2018-20). Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der inneren Angelegenheiten iSd Art. 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar (vgl. VfSlg. 11.574/1987). Daher kann der Bereich der inneren Angelegenheiten naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. Lehre und Judikatur stellen zumeist darauf ab, dass innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jene sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündigung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären (vgl. VfSlg. 16.395/2001). Zu den "inneren Angelegenheiten" gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch Verfassung und Organisation einer Kirche (vgl. VfSlg. 19540/2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100026.J01

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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