TE Vwgh Beschluss 2020/2/5 Ra 2020/02/0019

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des D in L, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Salzburg vom 20. November 2019, Zl. 405-4/2182/3/2-2019, betreffend Wiedereinsetzung iA Übertretungen des FSG und der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg -Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im Wiedereinsetzungsantrag fehlende Darlegung, worin ein die Postaufgabe durch eine Kanzleimitarbeiterin sicherstellendes Kontrollsystem gelegen sein solle.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Von dem in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Unterbleiben der Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel hängt die Revision schon deshalb nicht ab, weil das Verwaltungsgericht ohnedies vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ausging. 6 Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ging das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein, nach der ein Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann und die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, diesem nicht zumutbar ist. Allerdings vermisste das Verwaltungsgericht im Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen des Revisionswerbers über das von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Bestehen eines Kontrollsystems (Hinweis auf VwGH 19.4.2006, 2006/13/0050 und 2005/13/0180; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101), dem der Revisionswerber lediglich hg. Rechtsprechung zur regelmäßigen Kontrolle - manche der zitierten Entscheidungen sprechen von einer Überwachung in jedem Fall (VwGH 25.8.1994, 94/19/0019; VwGH 7.4.1995, 95/02/0087) - entgegenhält. Damit weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines Kontrollsystems (vgl. etwa auch VwGH 21.3.2014, 2013/06/0254; VwGH 25.7.2019, Ra 2017/22/0161) ab.

7 Soweit das Verwaltungsgericht das Antragsvorbringen zum Geschehen am Folgetag offensichtlich auf den Einzelfall und nicht auf ein Kontrollsystem bezog, ist diese Auslegung vertretbar und es liegt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0087, mwN).

8 Letztlich wich das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach in der dortigen Konstellation eine Überprüfung der Postaufgabe nach Ablauf der Frist nicht erforderlich und ohne Bedeutung war (Hinweis auf VwGH 24.7.2001, 2001/21/0045), weil es - wie oben dargestellt - kein Vorbringen eines Kontrollsystems erkannte. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020019.L00

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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