RS Vwgh 2020/2/7 Ra 2019/18/0487

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des BVwG, das vom Revisionswerber zur Begründung seines Folgeantrags vorgelegte Schreiben, mit dem seine Festnahme behördlich beauftragt worden sein soll, begründe von vornherein keinen geänderten Sachverhalt, der einen Folgeantrag zulässig mache, trifft nicht zu. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556, mwN), insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN). Sollte sich aber die Notwendigkeit ergeben, sich mit den Angaben des Revisionswerbers (und der von ihm vorgelegten Urkunde) umfangreich beweiswürdigend auseinanderzusetzen, könnte jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes liege schon nach Grobprüfung seines Folgeantrags auf der Hand (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180487.L02

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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