RS Vwgh 2020/2/7 Ra 2019/18/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Trotz unterschiedlicher Einschätzung der Lage insbesondere zur afghanischen Hauptstadt Kabul betonen sowohl UNHCR als auch EASO übereinstimmend die Notwendigkeit, das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. EASO nimmt für Personen, die sehr lange Zeit (im Falle des Revisionswerbers seit dem Kleinkindalter bis zur Flucht nach Europa) außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine besondere Beurteilung vor, die sich von anderen afghanischen Asylwerbern, die in Afghanistan sozialisiert wurden, unterscheidet. Danach kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien von EASO verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180400.L03

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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