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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des R in W, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19 a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2019/31/1000-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 11. April 2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dem Revisionswerber zur Last, er habe am 3. Juni 2018 mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrad in der Gemeinde I die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 460,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 194 Stunden) verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf EUR 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) herabsetzte und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit EUR 32,-- neu festsetzte. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198, mwN).
8 In der Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision wird zwar behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, damit allein gelingt es der Revision im Sinne der dargestellten Judikatur jedoch nicht darzulegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis konkret von der Rechtsprechung abweicht. Dem erforderlichen Konkretisierungsgebot wird damit nicht Genüge getan. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020259.L00Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020