TE Vwgh Beschluss 2020/2/13 Ra 2020/05/0008

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §60
BauO Wr §62a Abs1 Z1
BauO Wr §62a Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der PgesmbH in W, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. November 2019, VGW- 211/005/16616/2017/VOR-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1 a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Revisionsgegenständlich ist der Entfernungsauftrag betreffend eine Natursteinschlichtung mit zwei Waschbecken und einer Grillstätte sowie eine versiegelte Fläche (Steinplatten) auf einer als Grünland Wald- und Wiesengürtel gewidmeten Fläche. 6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, es fehle eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes betreffend die Einhaltung der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie bzw. des diese umsetzenden Wiener Naturschutzgesetzes. Dazu ist zu bemerken, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen kann (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217, mwN). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird aber keine einzige Bestimmung der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie oder des Wiener Naturschutzgesetzes genannt, aufgrund deren die oben genannten Entfernungsaufträge unzulässig sein sollten. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

7 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, von der Revisionswerberin sei nicht in Abrede gestellt worden, dass u. a. eine versiegelte Fläche hergestellt worden sei (S. 7 des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nun zwar die Versiegelung in Abrede gestellt, es wird aber nicht angegeben, wann konkret bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht die Versiegelung bestritten worden wäre. Somit wird nicht dargetan, dass der damit angesprochene Begründungsmangel des Verwaltungsgerichtes einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts verletzte und ebenso nicht, dass das Verwaltungsgericht zu seiner Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gekommen wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). 8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die gegenständlichen Anlagen im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel liegen (S. 8 des angefochtenen Erkennntisses), nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Anlagen lediglich den Nutzern einer bestimmten Nutzungseinheit zur Verfügung stehen, keinesfalls jedoch der Öffentlichkeit (S. 9 des angefochtenen Erkenntnisses). Nicht bestritten wird ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt (S. 9 des angefochtenen Erkenntnisses). 9 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass gegenständlich der Bauwerksbegriff nach § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien (BO) zu beurteilen sei, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil nach der eindeutigen Rechtslage (vgl. dazu VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN) auf Grund des § 62a Abs. 3 BO in Verbindung mit § 129 Abs. 10 BO und § 62a Abs. 1 Z 1 BO nicht nur die bewilligungspflichtigen Bauwerke nach § 60 BO den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, sondern auch bewilligungsfreie Anlagen. Angesichts der vom Verwaltungsgericht dargelegten und in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht bestrittenen Unvereinbarkeit der gegenständlichen Anlagen mit der Widmung Wald- und Wiesengürtel kommt es daher für den Bauauftrag gemäß § 62a Abs. 3 BO in Verbindung mit § 129 Abs. 10 BO entgegen der Auffassung der Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauwerkes nach § 60 Abs. 1 lit. b BO an.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050008.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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