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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2019, L527 2185298-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 26. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe sich im Iran für das Christentum interessiert und einen christlichen Freund gehabt. Es sei ihm daher unterstellt worden, dass er vom Islam abgefallen wäre, weshalb der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. Nach seiner Flucht sei er in Österreich schließlich wirklich konvertiert und Christ geworden.
2 Mit Bescheid vom 24. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das BVwG führte aus, es sei weder glaubhaft, dass der Revisionswerber im Iran wegen eines Interesses am Christentum verfolgt worden sei, noch dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.
5 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3612/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung und bringt vor, das BVwG sei von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zur Beurteilung eines Religionswechsels abgewichen und habe nicht alle in Betracht kommende Umstände vollständig berücksichtigt. So sei insbesondere die Zeugenaussage des Pfarrers der Gemeinde, die der Revisionswerber besuche, nicht ausreichend beachtet worden.
10 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0530, mwN).
11 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das BVwG diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht entsprochen hätte. Seine Beurteilung, dass eine bloße Scheinkonversion vorliege, gründete das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine umfassende Beweiswürdigung, im Zuge derer es sich insbesondere mit dem religiösen Leben des Revisionswerbers in Österreich sowie damit beschäftigte, ob der Revisionswerber sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinander gesetzt habe. Entgegen den Ausführungen in der Revision überging das BVwG dabei auch die Aussage des als Zeugen vernommenen Pfarrers nicht, sondern legte dar, warum auch durch dessen Angaben eine Konversion des Revisionswerbers aus innerer Überzeugung nicht belegt werden könne. Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, bereits im Iran wegen Interesses am Christentum verfolgt worden zu sein, wies das BVwG auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers hin.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, 2018/19/0213, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190542.L00Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020