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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der H W in M, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. November 2019, LVwG-2018/43/2672-6, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Mayrhofen; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde M. vom 5. November 2018, mit welchem ihr die weitere Nutzung eines näher bezeichneten Gebäudes zur vorübergehenden Unterbringung von Feriengästen (Freizeitwohnsitznutzung) untersagt worden war, mit einer sich auf die Rechtsgrundlage dieses Bauauftrages beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft zwei Gebäude befänden, wobei die Revisionswerberin im Gebäude S. Xa ihren Hauptwohnsitz habe und sich im Gebäude S. Xb, für welches im Jahr 2008 die Baubewilligung erteilt worden sei, eine Ferienwohnung befinde, welche an ständig wechselnde Gäste vermietet werde. Da die Baubewilligung für das Gebäude S. Xb erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden sei und die Revisionswerberin in diesem Gebäude nicht ihren Hauptwohnsitz habe, sei diese Ferienwohnung nicht von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 1 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 erfasst und somit als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 erster Satz TROG 2016 zu qualifizieren.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, es liege eine qualifizierte Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht vor, weil es trotz mehrfacher entsprechender Beweisanträge der Revisionswerberin weder einen Lokalaugenschein durchgeführt noch den Zeugen M. W. einvernommen habe. Das Lichtbild auf S. 2 des verwaltungsbehördlichen Bescheides und das darin erwähnte Ergebnis einer amtlichen Anfrage beim örtlichen Tourismusverband reichten nicht aus, um auf Sachverhaltsebene feststellen zu können, "dass das Gebäude (...) nicht gemäß dem ausgewiesenen Verwendungszweck bzw. illegal (?) genutzt" werde. Bei Durchführung des Lokalaugenscheines und Einvernahme des beantragten Zeugen hätte sich ergeben, dass die beiden Objekte auf der gegenständlichen Liegenschaft in einem engen räumlichen Naheverhältnis stünden und durch eine einheitliche Heizungsanlage und eine gemeinsame Stromversorgung aneinander gekoppelt seien und somit in einer Gesamtbetrachtung eine Gebäudeeinheit darstellten. Mit Blick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 lit. c TROG 2016 (wonach Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine einheitliche Gesamtplanung aufwiesen, zusammenzuzählen seien) könne von einer illegalen Nutzung des betreffenden Gebäudes keine Rede sein.
8 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht "im Zusammenhang mit der aufgezeigten Rechtsfrage" auf keine wie immer geartete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, sodass davon auszugehen sei, dass es "im Zusammenhang mit der hier relevanten Rechtsfrage" keine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 9 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den von der Revisionswerberin geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Sofern mit dem Zulässigkeitsvorbringen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das Gebäude S. Xb allein abstellen hätte dürfen, wird nicht allein ein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes bekämpft. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis das von der Revisionswerberin vorgebrachte räumliche Naheverhältnis der betreffenden Gebäude und das Bestehen einer einheitlichen Heizungsanlage sowie einer gemeinsamen Stromversorgung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass es auf diese Umstände nicht ankomme, weil die Zusammenrechnungsregel des § 13 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz TROG 2016 auf das gegenständliche Gebäude nicht anwendbar sei. Dieser Rechtsansicht tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
10 Im Weiteren genügt die Zulässigkeitsbegründung nicht den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe, weil darin nicht aufgezeigt wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den VwGH 9.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060042.L00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020