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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0282Ra 2019/06/0283Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revisionen
1. des H S, 2. des W S und 3. des F K, alle in H, alle vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. Juni 2019, KLVwG-2215- 2217/20/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Himmelberg; mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. C T in H, vertreten durch Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde H. vom 3. Juli 2018, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Abbruch einer baulichen Anlage und die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Biolegehennenstall) auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, dass der immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten "nach dem VDI 3894" vorgegangen sei, obwohl bei einem kupierten Gelände "das Modell Austal 2000" anzuwenden wäre. Zudem sei der lärmtechnische Sachverständige in seinem Gutachten von einem ebenen Gelände ausgegangen, obwohl ein kupiertes Gelände vorliege. Weiters sei auf die Tatsache, dass sich der beantragte Auslaufbereich mit 20.000 m2 Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet befinde und die Rodung daher nicht zulässig wäre, ebenso wenig eingegangen worden wie darauf, ob dadurch Krankheiten verbreitet werden könnten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den von den Revisionswerbern geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht. 7 Darüber hinaus ist das Vorbringen der Revisionswerber insofern nicht nachvollziehbar, als der immissionstechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 ausdrücklich angegeben hat, seinen Berechnungen auch das - von den Revisionswerbern offenbar präferierte - Modell "Austal 2000" zugrunde gelegt zu haben. Weiters ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, dass das Verwaltungsgericht auch eine mögliche Belastung der Revisionswerber durch Keime einer Prüfung unterzogen und eine solche auf Basis der dazu eingeholten immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten verneint hat, sodass der diesbezügliche Einwand der Revisionswerber ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint. Fragen der Zulässigkeit von Rodungen und des Vorliegens eines geschützten Feuchtbiotops sind nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, sodass mit dem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhinge, nicht aufgezeigt wird.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060281.L00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020