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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. Dezember 2019, LVwG-460-3/2019-R12, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2019 wies der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen Antrag des Revisionswerbers auf "Aufhebung" eines früheren ihn betreffenden Bescheides und Zuerkennung einer näher umschriebenen Berufsunfähigkeitsrente als unzulässig zurück.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung an den Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. 3 Mit Bescheid vom 15. April 2019 wies der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Vorstellung als unzulässig zurück.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das LVwG, die mit dem angefochtenen Erkenntnis - mit einer hier nicht relevanten Maßgabebestätigung - abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gemäß § 26 Abs. 5 RAO könne gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gefassten Beschluss (Bescheid) Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden. Da der Bescheid vom 17. Jänner 2019 aber nicht von einer Abteilung, sondern vom Gesamtausschuss erlassen worden sei, sei das Rechtsmittel der Vorstellung im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Eine vom Revisionswerber überdies erhobene Beschwerde gegen Bescheid vom 17. Jänner 2019 sei vom LVwG ohnedies gesondert in Behandlung genommen worden.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung enthält. Im Übrigen macht sie in allgemeinen Worten geltend, der Gesamtausschuss der Rechtsanwaltskammer und das LVwG hätten sich mit dem Antrag des Revisionswerbers auf "Wiederaufnahme" nicht ausreichend auseinandergesetzt.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Die vorliegende Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, mwN).
9 Ungeachtet dessen zeigt die Revision auch mit keinem Wort auf, weshalb die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Bescheid des Gesamtausschusses der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg nach der vom LVwG zutreffend zitierten Gesetzeslage rechtswidrig gewesen sein sollte.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030018.L00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020