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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der B OG in I, vertreten durch Dr. Hannes Wiesflecker, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019, Zl. I414 2114809- 2/15E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die revisionswerbende Partei verpflichtet, nachträglich für 24 im Zeitraum 2011 bis 2013 als Verspachtler Beschäftigte, deren Pflichtversicherung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 festgestellt worden ist, Beiträge von EUR 164.541,31 zu entrichten.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erblickt Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG in Themenbereichen, die die Pflichtversicherung der genannten Beschäftigten betreffen.
7 Dazu ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine Feststellungen der Pflichtversicherungen (Gegenstand des hg. Verfahrens Ra 2020/08/0022, das mit Zurückweisung der dortigen Revision mit Beschluss vom 20. Februar 2020, beendet wurde) gebunden ist (VwGH 16.3.1999, 97/08/0001).
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080021.L00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020