TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/29 97/02/0319

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MA 65-12/547/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 2. Mai 1996 um

17.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien V, Kohlgasse 38, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde aufgrund einer Skizze sowie einer Stellungnahme des Meldungslegers, seiner Aussage als Zeuge und der Aussage einer weiteren Zeugin im wesentlichen als erwiesen an, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug am 2. Mai 1996 von 15.58 Uhr bis 17.20 Uhr (Zeitpunkt der Entfernung) in Wien V, K.-Gasse 38, im Bereich der Kreuzung mit der G.-Gasse weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei. Der Gehsteig in der G.-Gasse sei durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers annähernd zur Gänze für Fußgänger blockiert gewesen, welche in der G.-Gasse gehend mit der Absicht, die K.-Gasse nächst der ONr. 38 zu überqueren, diesen Gehsteig bzw. Fahrbahnabschnitt (der K.-Gasse) benützen hätten wollen. Die Fußgänger hätten, um den beschriebenen und beabsichtigten Weg zu verfolgen, auf die Fahrbahn der G.-Gasse treten müssen. Die Fußgänger hätten somit nicht in gerader Richtung gemäß den Bestimmungen der StVO (§ 76 StVO) die Fahrbahn überqueren können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

§ 89a Abs. 2a leg. cit. enthält eine nur demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt; der Umstand, daß die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. d StVO dort nicht erwähnt ist, hinderte daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO. Dabei kam als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, daß die Fußgänger durch die Art der Abstellung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges gehindert waren, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel verlaufende Fahrbahn zu betreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194).

Der Beschwerdeführer legt diese Rechtsansicht auch seinen Ausführungen vor dem Gerichtshof zugrunde. Nach den Beschwerdeausführungen - die Beschwerde behauptet ausschließlich das Vorliegen von Verfahrensmängeln - bekämpft der Beschwerdeführer die entscheidungswesentliche Feststellung der belangten Behörde über den Ort, an dem sein PKW abgestellt war.

Der Beschwerdeführer geht in der der Berufung vom 15. November 1996 angeschlossenen Skizze selbst davon aus, daß sein Fahrzeug etwa 30 cm in den für den Fußgängerverkehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen vorgesehenen Bereich hineinragte; eine Verkehrsbeeinträchtigung des Fußgängerverkehrs sei daraus jedoch nicht entstanden, da auf der gegenüberliegenden Straßenseite Container bei einem geraden Überqueren der Straße eine Ausnutzung dieses Bereiches (von 30 cm) unmöglich gemacht hätten.

Die belangte Behörde konnte sich demgegenüber auf die Angaben des Meldungslegers stützen. Dieser führte - offenbar nach Vorhalt der Skizze des Beschwerdeführers - aus, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers näher zum Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei. Auch die Zeugin B. bestätigte nicht nur die ihr zur Kenntnis gebrachten Angaben des Meldungslegers, sondern gab bei ihrer Vernehmung vom 19. Dezember 1996 an, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit Sicherheit näher zum Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei.

In seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 führte der Meldungsleger weiters aus, daß die Fußgänger die Straße nicht mehr in gerader Linie überqueren konnten sowie, daß die Anzeigenerstattung aufgrund "zahlreicher Beschwerden von Passanten" erfolgt sei. Der Fußgängerverkehr sei konkret behindert gewesen.

Die belangte Behörde konnte daher schlüssig von einer Verkehrsbehinderung ausgehen, auch wenn sie nicht in der Lage war, eine von der Skizze des Beschwerdeführers abweichende Position des Fahrzeuges genau festzustellen. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325, mwN), daß es einem geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten und daß für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO nicht eine konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist, sondern die begründete Besorgnis einer solchen Behinderung ausreicht. Daß - sogar - eine konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern (obwohl eine derartige begründete Besorgnis genügt hätte) eingetreten war, konnte die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung frei von Rechtsirrtum - ohne daß es zuvor weiterer Ermittlungsschritte bedurft hätte - annehmen. Die vom Meldungsleger angefertigte Skizze (die nicht maßstabgetreu sein mußte, vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom 8. November 1996, und vom 21. Februar 1990, mwN), zeigt klar, daß die belangte Behörde zu Recht dessen Zeugenaussage entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

Auch die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt, erweist sich als nicht zielführend, durfte die Behörde doch zu Recht davon ausgehen, daß im Beschwerdefall keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren; wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 1990) ist nämlich die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, durch einen Lokalaugenschein nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar. Für die entscheidungswesentliche Abstellposition des vom Beschwerdeführer abgestellten PKW"s aber war durch den Lokalaugenschein im Hinblick auf die einander widersprechenden deutlichen Angaben des Beschwerdeführers einerseits und des Meldungslegers und der vernommenen Zeugin andererseits nichts zu gewinnen (vgl. auch zur Unterlassung eines Ortsaugenscheines das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0591, mwN).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung - ohne daß es weiterer Ermittlungsschritte bedurft hätte - annehmen konnte, daß die begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020319.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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