Norm
ZPO §411Rechtssatz
Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132987Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020