RS OGH 2019/12/17 3Ob232/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

EO §3
EO §7
EO §54

Rechtssatz

Während das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiellrechtlichen Anspruch zu prüfen und – im Fall seiner Bejahung – darüber einen Titel zu schaffen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiellrechtliche Berechtigung zu prüfen. Im Gegensatz zum Titelverfahren hat das Bewilligungsgericht im Exekutionsverfahren daher gerade nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132986

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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