TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/29 98/02/0085

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in Puchenau, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Februar 1998, Zl. VwSen-104788/22/Fra/Ka, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde (Kammer) vom 12. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. April 1997 gegen 18.05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und sich in der Folge bis 18.48 Uhr am Gendarmerieposten P. geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu wegen der festgestellten Alkoholisierungsmerkmale aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 720 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - davon spricht, daß er zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht einmal vorgeladen wurde, ist dies im Hinblick auf die im Akt erliegende Ladungsverfügung vom 6. Oktober 1997 mit dem angeschlossenen Rückschein unrichtig. Es ist überdies dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, warum von "einem fairen, dem Gesetz entsprechenden Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK nicht die Rede sein" könne, war doch der Beschwerdeführer bei der erwähnten mündlichen Verhandlung am 24. November 1997 unbestritten durch seinen Rechtsfreund vertreten.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß das von ihm beantragte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei.

Die belangte Behörde hat nach der Begründung des bekämpften Bescheides von der Einholung eines derartigen Gutachtens unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen Abstand genommen. Dieser hat unter anderem ausgeführt, daß die Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Alkomatmeßergebnis gering seien und ohne Anstrengung erfüllt werden könnten; Personen, die diese Minimalanforderungen nicht mehr zustande brächten, seien als körperlich schwerst beeinträchtigt zu beurteilen. Es zeige sich massive Atemnot, Blaufärbung im Gesicht, sichtbar reduzierter Allgemeinzustand usw. Der Amtssachverständige hat auch zu dem Befund der chirurgischen Abteilung des AKH Linz Stellung genommen und daraus keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Tatzeit abgeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick darauf im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) einen Verfahrensfehler der belangten Behörde in der Ablehnung der Einholung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens nicht erblicken, hat doch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid dargelegt, warum sie dem rund eindreiviertel Jahre nach der Tatzeit erstellten, vom Beschwerdeführer vorgelegten diesbezüglichen Untersuchungsbefund eines Lungenfachartzes keine Anhaltspunkte entnahm, die die Einholung eines spezifischen Sachverständigengutachtens aus dem angesprochen Gebiet erforderlich machten.

Der Beschwerdeführer bezweifelt weiters die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Atemalkoholmeßgerätes und verweist in diesem Zusamenhang darauf, daß er mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 die Überprüfung der angeblich erfolgten Eichung beantragt habe.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nur in Zweifel stellt, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht und funktionstüchtig war, eine konkrete gegenteilige Behauptung jedoch nicht aufstellt (vgl. zur Irrelevanz eines derartigen Beweisantrages das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134), hat die belangte Behörde eine schriftliche Auskunft eingeholt. Nach dieser war der Zeitpunkt der letzten Eichung der 16. Dezember 1996 und eine Nacheichung spätestens 1998 erforderlich. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, warum die auf diese Auskunft gestützte Feststellung der belangten Behörde unrichtig sein sollte und es noch einer (weiteren) Überprüfung der ordnungsgemäßen Eichung durch das Eichamt oder einen Sachverständigen bedurft hätte. Die belangte Behörde durfte daher von der ordnungsgemäßen Eichung und der Funktionstüchtigkeit des Gerätes zum Tatzeitpunkt ausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntis vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0285, mwN) gilt schon ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe. Aus der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung folgt, daß die Atemalkoholuntersuchung vor allem an der Art der Beatmung durch den Beschwerdeführer scheiterte, und zwar - wie sich auch aus dem vorliegenden Teststreifen ergibt - weil der Beschwerdeführer bei vier der vorgenommenen sieben Versuche eine zu kurze Blaszeit an den Tag legte. Bei einem weiteren Versuch war die Atmung unkorrekt, bei einem das Blasvolumen zu klein und bei einem Fehlversuch zeigte der Alkomat einen Mundrestalkoholgehalt an.

Im Verein mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten über die grundsätzliche Fähigkeit des Beschwerdeführers, den Anforderungen der Messung des Atemalkohols mittels des eingesetzten Meßgerätes zu entsprechen, rechtfertigt dies den Schluß der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Fehlversuche vermeiden können und damit - in rechtlicher Sicht - die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert.

Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich noch die Strafbemessung mit dem Vorbringen, daß die Behörde offensichtlich bekannte, aber bereits getilgte Strafen mitberücksichtigt habe.

Dementgegen ist der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen, daß die belangte Behörde als erschwerend eine einschlägige Übertretung im Oktober 1993 angesehen hat. Die dabei verhängte Strafe in der Höhe von S 28.000,-- habe den Beschwerdeführer nicht abhalten können, wieder neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Schon im Hinblick auf diese auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstände erscheint die von der belangten Behörde im Beschwerdefall ausgemessene Strafe unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Beschwerdeführers aber auch der besonderen Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Hinblick auf den gegebenen Strafrahmen im Ergebnis zutreffend, ohne daß auf die wiedergegebenen Beschwerdebehauptungen näher einzugehen gewesen wäre.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer noch - offenbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - auf eine telefonische Kontaktaufnahme der erkennenden Behörde mit seiner Gattin. Da er aber nicht darlegt, welche Bedeutung dieser behauptete Verfahrensmangel haben soll, war auf diesen - in der Gegenschrift bestrittenen - Umstand nicht näher einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020085.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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