Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. C*****, Rechtsanwältin, als Masseverwalterin im Konkurs der L***** GmbH, AZ *****, vertreten durch Lexakta Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden, gegen den Antragsgegner G*****, wegen 5.364 EUR sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Anspruch über 5.364 EUR sA geltend. Zwischen den Parteien sei die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin vereinbart worden. Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sei Österreich vereinbart worden; die örtliche Zuständigkeit sei nicht geregelt. Daher beantragte die Antragstellerin, ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.
Nach § 28 Abs 1 Z 3 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin erfüllt.
Unter Bedachtnahme auf die Art der Streitigkeit und die leichtere Erreichbarkeit für den ausländischen Beklagten war das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E127479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060NC00002.20A.0129.000Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020