TE Vfgh Beschluss 2007/9/24 B2006/06

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Zurückweisung des Antrags auf Ersatzder nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH entstandenenBarauslagen

Spruch

Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 72,58 zugesprochen.

Soweit sich der Antrag auf den Ersatz von Barauslagen, die nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entstanden sind, bezieht, wird er zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der einschreitende Rechtsanwalt war dem Beschwerdeführer im zu B2006/06 protokollierten Verfahren als Verfahrenshelfer beigegeben.

Mit Beschluss vom 14. März 2007 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt. Über (nachträglichen) Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. April 2007 gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Nunmehr beantragt der als Verfahrenshelfer eingeschrittene Rechtsanwalt mit Eingabe vom 8. August 2007 gemäß §64 Z1 litf ZPO die vorläufige Berichtigung von - näher aufgelisteten - Barauslagen aus Amtsgeldern. Im Einzelnen werden für Kopien insgesamt € 168,- (davon € 62,- für Kopien iZm dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof), für Porti insgesamt € 17,20 (davon € 4,75 iZm dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof), für Faxe insgesamt € 4,60, für nicht weiter spezifizierte "Diäten" € 6,60 sowie für Fahrtkosten € 37,24, somit insgesamt € 233,64 angesprochen.

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, übermittelte der einschreitende Rechtsanwalt seinen Kanzleiakt im Original "zur Bescheinigung sämtlicher angefallener Barauslagen und Fahrtkosten" und begehrte zusätzlich den Ersatz der mit dieser Aktenvorlage entstandenen Portokosten von € 4,85.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die behauptete Begleichung von Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (VfSlg. 12.402/1990, 16.905/2003; VfGH 7.6.2006, B3227/05).

Im vorgelegten Kanzleiakt befinden sich Belege, die bescheinigen, dass dem einschreitenden Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden verfassungsgerichtlichen Verfahren Portokosten in Höhe von € 12,45 und Faxkosten in Höhe von € 4,60 erwachsen sind; diese Barauslagen waren dem Antragsteller daher - ebenso wie die durch die Vorlage der Belege entstandenen Portokosten in Höhe von € 4,85 - zuzusprechen.

Im Hinblick auf die ferner geltend gemachten Kopiekosten war zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen, sondern mit Hilfe des kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates aufgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 1,-) pro Kopie in Betracht (vgl. VfGH 7.6.2006, B3227/05; 5.3.2007, B1504/06 ua.). Dem Rechtsvertreter waren sohin Kopiekosten (lediglich) in der Höhe von € 21,20 zuzusprechen.

Die Kosten für die Fahrt zur Justizanstalt Garsten mit dem eigenen PKW zum Zweck der Durchführung eines Beratungsgesprächs mit dem dort angehaltenen Beschwerdeführer erwiesen sich im vorliegenden Fall dem Grunde nach als notwendig iSd §64 Abs1 Z1 litf ZPO. Allerdings war dem Rechtsvertreter als ersatzfähiger Kostenaufwand nicht der (ohne nähere Begründung) angesprochene Betrag in Höhe von € 37,24, sondern € 0,376 je Fahrkilometer (vgl. auch §10 Abs2 und 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 und §15 der Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte), somit ein Aufwand von insgesamt € 29,48 (für insgesamt 78,4 km Wegstrecke) zuzusprechen.

Soweit ferner Barauslagen angesprochen wurden, die offenkundig erst nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem dortigen Verfahren entstanden sind (insgesamt € 66,75), war der Antrag zurückzuweisen, weil vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Ersatz jener Barauslagen erfolgreich geltend gemacht werden kann, die im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind (vgl. VfSlg. 14.560/1996).

Hinsichtlich des darüber hinaus begehrten Ersatzes von Barauslagen finden sich im vorgelegten Akt keine näheren Anhaltspunkte. Der Antrag war daher insoweit mangels Glaubhaftmachung eines entstandenen Aufwandes abzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2006.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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