RS OGH 2020/2/18 11Os125/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
beobachten
merken

Norm

StGB §107b Abs4
StGB idF BGBl I 2019/105 §107b Abs3a Z3
StGB §201
GOG §32 Abs5

Rechtssatz

Durch die Einführung des § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des § 32 Abs 5 GOG eingetreten, die ? nach dessen Telos ? im Wege der Analogie zu schließen ist. Demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: § 107b Abs 3a Z 3 StGB idF BGBl I 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB) zugewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132989

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten