Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des J in Gleisdorf, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 1997, Zl. UVS-03/M/06/002419/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. November 1997 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. April 1997, welches an J.R.M. adressiert war, "wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters zur Berufungseinbringung" zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, J.R.M. sei mit Strafverfügung vom 5. Februar 1996 eine Übertretung nach § 9 Abs. 7 StVO angelastet und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Dagegen habe J.R.M. Einspruch erhoben.
Mit dem vorgenannten Straferkenntnis vom 8. April 1997 sei das vom Beschuldigten J.R.M. behauptete Verborgen seines Kraftfahrzeuges an einen Dritten als unglaubwürdig bezeichnet und J.R.M. als Fahrzeuglenker bestraft worden.
Der Beschwerdeführer sei - laut Aktenlage - erstmals mit Schreiben vom 13. August 1997 als Vertreter des J.R.M. in Erscheinung getreten, ohne seine Legitimation durch entsprechende Vollmacht nachgewiesen zu haben. Es sei daher seitens der Erstbehörde ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag zwecks Vorlage einer Vollmacht ergangen. Der Behörde sei eine gerichtlich beglaubigte Ablichtung einer Vollmacht übermittelt worden, aus der hervorgehe, daß J.R.M. den Beschwerdeführer zu einer Reihe von in der Vollmachtsurkunde aufgelisteten Vertretungshandlungen per 25. Juli 1994 bevollmächtigt habe. In dieser Vollmacht sei aber "eine Vertretungsbefugnis für Verwaltungsstrafverfahren" nicht eingeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Straferkenntnis "im eigenen Namen" Berufung erhoben und neben einer Reihe formeller Einwendungen behauptet, daß J.R.M. die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Die Berufungsbehörde sei berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz "übersehen" habe, aufzugreifen. Ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag (bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vollmacht) sei deshalb nicht erforderlich, weil ein solcher bereits "erstinstanzlich" ergangen sei. Daß die inhaltliche Entsprechung (dieses Auftrages) nicht ausreichend erfolgt sei (der "VStG-Bereich" fehle), sei dem "nunmehrigen Bescheidadressaten" (gemeint: dem Beschwerdeführer) als fehlende Berufungslegitimation zuzurechnen. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. November 1997 sei daher "wegen mangelnder Legitimation zur Berufungseinbringung für Angelegenheiten des VStG" zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Im Rahmen der Beschwerdepunkte macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Recht verletzt, als Vertreter von J.R.M. im näher bezeichneten Verwaltungsverfahren des Magistrates der Stadt Wien und im folgenden Berufungsverfahren vor der belangten Behörde anerkannt zu werden.
Ferner sei er in dem Recht verletzt, daß die belangte Behörde nicht berechtigt sei, eine "von der ersten Instanz akzeptierte Vollmacht" als ungültig zu betrachten, ohne neuerlich selbst zur Vorlage der Vollmacht aufzufordern und den Willen des Vollmachtgebers zu erforschen.
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht verletzt zu sein, nicht als Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren behandelt zu werden, in dem er Vertreter sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A, ausgesprochen hat, ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Der Beschwerdeführer erklärt nun in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 6 mit der Überschrift "Beschwerdepunkt" ausdrücklich und unmißverständlich und solcherart auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984), in den vorzitierten Rechten verletzt zu sein.
Gegenstand der an den Beschwerdeführer gerichteten Berufungsentscheidung war jedoch eine Berufung betreffend eine Verwaltungsstrafangelegenheit eines Dritten, die die belangte Behörde mangels Anerkennung der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Vollmacht zur Vertretung dieses Dritten nur dem Beschwerdeführer zurechnete. Diese Berufung wurde daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung derselben zurückgewiesen.
Eine allfällige Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers könnte aufgrund des von der Behörde getroffenen Abspruches allenfalls darin gelegen sein, daß die dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufung zu Unrecht "wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters zur Berufungseinbringung" zurückgewiesen wurde.
Daß dem Beschwerdeführer in dem einen Dritten betreffenden Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf § 51d VStG eine selbständige Befugnis zur Erhebung einer Berufung im Beschwerdefall zugekommen wäre, wird von diesem nicht behauptet. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 6. März 1951, VwSlg. Nr. 1.982/A, zu § 10 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ausgesprochen hat, wird der Anwalt (oder sonstige gewillkürte Vertreter) infolge Übernahme einer Vertretung niemals Beteiligter am Verfahren.
Selbst wenn die Berufung im Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine dritte Person zu Unrecht von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde, konnte dieser infolge Zurückweisung der Berufung nicht in den von ihm geltenden gemachten subjektiven Rechten berührt werden, war doch die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem einen Dritten als Beschuldigten betreffenden Berufungsverfahren vor der belangten Behörde und nicht etwa die Frage der Zulässigkeit der Vertretung dieses Dritten unmittelbarer Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides.
Die nach § 10 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) gegebene Möglichkeit der Bestellung eines gewillkürten Vertreters läßt auch nicht erkennen, daß dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall daraus etwa ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung und (ausschließliche) Behandlung als Vertreter in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend einen Dritten zustünde. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ermittlungsmängel gehen daher ins Leere.
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412 wiedergegebene hg. Judikatur). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenvorschreibung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020043.X00Im RIS seit
20.11.2000