TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W256 2209016-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 1 §1
DSG Art. 2 §24 Abs1
DSG Art. 2 §24 Abs2 Z3
DSG Art. 2 §24 Abs3
DSGVO Art. 13
DSGVO Art. 14
DSGVO Art. 18
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W256 2209016-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Gerda Heilegger als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. September 2018, GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene

Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 richtete der Beschwerdeführer folgende auszugsweise wiedergegebene Beschwerde an die Datenschutzbehörde:

"Bezugnehmend auf die angehängten Unterlagen wird aufgrund von Datenschutzverstößen Beschwerde gemäß u.a. DSG und DSGVO betreffend .... eingebracht wie folgt:

* Der Beschwerdegegner weist beim Aufrufen der Website .... zu

keinem Zeitpunkt auf das Verwenden von Cookies und auf die Verarbeitung sensibler Daten hin. Es wird kein Einverständnis vom Nutzer vorab eingeholt.

* Der Beschwerdegegner verfügt über überhaupt keine den geltenden Datenschutzbestimmungen entsprechende Datenschutzerklärung. Es gibt lediglich einen Hinweis auf Google Analytics. Eine Information u.a. über die Datenverarbeitung und über die dem Nutzer zustehenden Rechte erfolgt nicht.

Hiermit wird daher Beschwerde gegen den Beschwerdegegner erhoben, weil dieser bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten u.a. Verstöße zu verantworten hat:

1. Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG)

2. Mangels Information auch Verstoß gegen die Informationspflicht (§ 24 DSG)

3. Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 37 DSG)

4. Verstoß gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

5. Verstoß gegen Art. 5 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten)

6. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)

7. Verstoß gegen Art. 7 DSGVO (Einwilligung)

8. Verstoß gegen Art. 8 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten)

9. Verstoß gegen Art. 13-14 DSGVO (Informationspflicht)

Es wird daher beantragt, dass die Datenschutzbehörde den Sachverhalt, insb. im Sinne des DSG und der DSGVO, vollumfänglich prüft und eine entsprechende Verletzung der Rechte feststellt und entsprechende Strafen gegen den Beschwerdegegner verhängt bzw. diese Verhängung veranlasst."

Daraufhin forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2018 zu folgender (auszugsweise wiedergegebenen) Verbesserung auf:

"Ihre am 7.6.2018 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag

erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten

Beschwerde:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 DSG); je Beschwerde kann nur eine behauptete Rechtsverletzung geltend gemacht werden, mehrere Rechtsverletzungen wären in mehreren Beschwerden geltend zu machen.

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);

3. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Information (Art. 13, Art. 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) oder im Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO): der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG)."

Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer in seiner verbesserten Beschwerde vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Unter anderem brachte er vor, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) vorliege, da die Datenverarbeitung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise erfolge und auch den Informationspflichten nicht nachgekommen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen einer Verletzung in einem nicht näher bezeichneten Recht" gemäß § 24 Abs. 2 und 3 DSG und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag vorgelegt habe. Die weiters behauptete Verletzung im Recht auf Information gemäß Art 13 und 14 DSGVO werde in einem anderen Verfahren zu einer anderen Zahl weitergeführt. Ansonsten seien keine als Rechtsverletzungen zu qualifizierenden Verstöße vom Beschwerdeführer bezeichnet worden. Die Beschwerde sei daher "mit Ausnahme der behaupteten Verletzung im Recht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen" gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer - sofern hier wesentlich - vor, die belangte Behörde habe rechtsirrig unterstellt, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige bzw. unvollständige Beschwerde eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde schriftlich korrekt vorgenommen und ausreichend präzisiert, weshalb die vorliegende Zurückweisung unzulässig erfolgt sei. Dem angefochtenen Bescheid sei im Übrigen nicht einmal zu entnehmen, ob sich die Zurückweisung auf sämtliche Beschwerdepunkte beziehe oder nicht. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass gravierende Verstöße durch den Beschwerdegegner in datenschutzrechtlicher Hinsicht vorliegen würden. Der Sachverhalt sei sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner ursprünglichen gegen eine bestimmte Person als Beschwerdegegner gerichteten Beschwerde zusammengefasst vor, dass "beim Aufrufen der Website www.... zu keinem Zeitpunkt auf das Verwenden von Cookies und auf die Verarbeitung sensibler Daten" hingewiesen werde und auch ansonsten keine Datenschutzerklärung vorliege, weshalb die als Beschwerdegegner bezeichnete Person "bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten u.a." näher dargestellte Verstöße nach dem DSG bzw. der DSGVO zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge diese von ihm behaupteten Verstöße in neun (im Verfahrensgang wiedergegebenen) Punkten dargestellt. Abschließend begehrte er eine vollumfängliche Prüfung sowie die Feststellung entsprechender Rechtsverletzungen und die Verhängung von Strafen.

§ 24 Abs. 1 DSG ordnet an, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Z 1), soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Z 2), den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Z 3), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 4), das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Z 5) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 6) zu enthalten. Weiter sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

§ 24 Abs. 2 und 3 DSG enthält nach dem Vorbild der Vorgängerbestimmung des § 31 Datenschutzgesetz in der Fassung der DSG Novelle 2010, BGBl. I Nr. 133/2009 die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dass in einer Beschwerde - wie von der belangten Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer gefordert - nur jeweils eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, ist (wie gerade im vorliegenden Fall) aus Gründen der Übersichtlichkeit zwar empfehlenswert, gesetzlich aber nicht geboten.

Jedenfalls entbindet ein unübersichtliches und damit allenfalls unklares Anbringen die belangte Behörde nicht von ihrer Pflicht, Parteierklärungen (nach ihrem objektiven Erklärungswert) auszulegen und die Absicht der Partei zu ermitteln (siehe dazu zuletzt das Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082 sowie vom 27. November 2017, Ra 2016/15/0053 in Bezug auf unklare Parteianbringen).

Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Beschwerdeführer in seinen als Verstöße gegen das DSG und die DSGVO bezeichneten Punkten 1., 2., 4. und 9. einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG), gegen die Informationspflicht (Art 13 und 14 DSGVO) und gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO) ausdrücklich formuliert und abschließend die Feststellung der entsprechenden Rechtsverletzung begehrt. Es bestehen daher im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung dieser drei ihm in der DSGVO auch eingeräumten Rechte explizit geltend gemacht hat. Auch in seiner verbesserten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer diese drei "Verstöße" gegen das DSG bzw. die DSGVO und bezeichnet er überdies ausdrücklich einen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung als verletztes Recht.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Information und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wird von der belangten Behörde aber auch gar nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr führt sie diesbezüglich im angefochtenen Bescheid in der Begründung selbst aus, dass in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Information ein eigenes Verfahren eingeleitet und hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung kein entsprechender Antrag vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde.

Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheids jedoch ausdrücklich allein auf eine Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung "in einem nicht näher bezeichneten Recht" bezieht, können diese beiden vom Beschwerdeführer behaupteten (und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in der Begründung sogar explizit genannten) Rechtsverletzungen von der gegenständlichen Zurückweisung und somit vom hier vorliegenden Prüfumfang des erkennenden Gerichts nicht umfasst sein (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2017, Ra 2016/03/0078 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032 m.v.w.H., wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilden kann, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat; vgl. dazu ebenso die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2018, Ra 2018/09/0110, wonach eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung (nur) in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt). Die Beschwerde ist daher in diesen beiden Punkten nach wie vor offen, weshalb sich die belangte Behörde damit - wie zumindest in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Information dem Beschwerdeführer auch bereits mitgeteilt wurde - gesondert auseinandersetzen wird (müssen).

Dass der Beschwerdeführer in seiner (verbesserten) Beschwerde ansonsten keine Rechtsverletzung klar bezeichnet habe, kann angesichts der oben dargestellten ausdrücklich behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden.

Da im vorliegenden Fall aber somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein Zweifel an der Bezeichnung der Rechtsverletzung besteht, liegt eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht vor (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2006, 2006/05/0010, wonach notwendige Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG ist, dass das Anbringen (hier: die Beschwerde) überhaupt einen Mangel aufweist).

Dabei wird nicht verkannt, dass der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer diese Rechtsverletzung abgeleitet wissen will, in keiner Weise ausreichend dargestellt wurde. Die bloße Aneinanderreihung von behaupteten allgemeinen Verstößen gegen einzelne Punkte der DSGVO ("Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten", "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung", "Einwilligung", "Verarbeitung besonderer Kategorien") in Zusammenhang mit einer Website kann die - gerade von einem anwaltlichen Beschwerdeführer zu erwartende - ordentliche Darstellung des in § 24 Abs. 2 Z 3 DSG geforderten konkret den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltes in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht ersetzen (siehe dazu nochmals § 24 Abs. 1 DSG, wonach jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.). Dass - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefordert - die belangte Behörde (irgend)einen Sachverhalt, aus dem eine solche Rechtsverletzung abgeleitet werden könnte, von Amts wegen zu ermitteln hätte, kann mit § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 DSG jedenfalls nicht in Einklang gebracht werden.

Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf diesen Mangel der Beschwerde im vorliegenden Verbesserungsauftrag jedoch nicht hingewiesen hat, konnte eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG darauf nicht gestützt werden. Auch war es dem erkennenden Gericht angesichts des auf die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Zurückweisung beschränkten Prüfumfanges verwehrt, in diesem Zusammenhang von sich aus (und zwar in Form eines Verbesserungsauftrages) tätig zu werden (vgl. in Bezug auf den Prüfumfang des erkennenden Gerichtes im Falle einer Zurückweisung u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2009, 2008/21/0128 u.v.m.).

Da somit der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag (wieder) unerledigt ist, wird sich die belangte Behörde nunmehr mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - wie oben beschrieben - auseinanderzusetzen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer - nicht einmal beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.

zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdepunkte, Datenschutzbehörde,
Datenverarbeitung, ersatzlose Behebung, Geheimhaltungsinteresse,
Informationspflicht, Konkretisierung, Parteivorbringen,
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2209016.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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