Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L521 2216885-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde XXXX, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.02.2019, Zl. 100 Jv 127/18k-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind beklagte Parteien des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg, welches infolge einer am 09.10.2018 eingebrachten ordentlichen Revision der beschwerdeführenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 01.08.2018, XXXX, zuletzt beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht und von diesem mit Erkenntnis vom 25.04.2019, 4 Ob 230/18d, abschließend entschieden wurde.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die für die am 09.10.2018 eingebrachte ordentliche Revision entrichtete Pauschalgebühr zugrunde.
2. Im Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg wurden die beschwerdeführenden Parteien als Rechtsnachfolger XXXX von der Republik XXXX als klagende Partei in Anspruch genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017, XXXX, wurde festgestellt, dass die Klagsforderung gegen die erstbeschwerdeführende Partei mit EUR 1.303.690,14 und gegen die zweitbeschwerdeführende Partei mit EUR 1.316.690,14 und gegen die weiteren beschwerdeführenden Parteien mit jeweils EUR 987.517,61 zu Recht bestehe. Die Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht und wären die beschwerdeführenden Parteien demnach schuldig, der Republik XXXX die zu Recht bestehende Klagsforderung zuzüglich eines im Urteil näher bestimmten Betrages als Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Zahlungsmehrbegehren gegen die erstbeschwerdeführende Partei im Betrag von EUR 115.085,15, gegen die zweitbeschwerdeführende Partei im Betrag von EUR 102.085,15, und gegen die weiteren Beschwerdeführerenden Parteien im Betrag von je EUR 76.563,79 sowie das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien zum Ersatz der anteiligen Kosten des Verfahrens verpflichtet.
3. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017, XXXX, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
4. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.01.2018 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei Helga Ingeborg HOWARD die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017,
XXXX, im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt.
5. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben und den beschwerdeführenden Parteien anteilig der Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision an den Obersten Gerichtshof wurde gemäß § 502 Abs. 1 ZPO für zulässig erklärt.
6. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, binnen offener Frist Revision an den Obersten Gerichtshof.
7. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.10.2018 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX die Verfahrenshilfe zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt.
8. Nachdem ein Gebühreneinzug vom Konto des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien erfolglos blieb, wurden die beschwerdeführenden Parteien mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.11.2018 zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Einbringung der ordentlichen Revision in Höhe von EUR 213.711,96 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 22,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 213.741,96, verhalten.
9. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen fristgerecht am 11.12.2018 Vorstellung und brachten begründend vor, den Zahlungsauftrag hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 54,103,96 anzufechten. Die Pauschalgebühr für die Erhebung der ordentlichen Revision sei hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien mit Ausnahme der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX anhand des jeweils vom Berufungsgericht angenommenen Berufungsinteresses und des sich daraus ergebenden Revisionsinteresses berechnet und auf dem Einziehungskonto des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien bereitgehalten worden.
Der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX sei die Verfahrenshilfe bewilligt worden, weshalb sie von der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr einstweilen befreit sei.
Die beschwerdeführenden Parteien wären schließlich keine Streitgenossen, sodass § 19a GGG entgegen der Ansicht der Justizverwaltungsbehörde nicht anzuwenden sei.
10. Am 12.12.2018 brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien EUR 159,608.00 an Pauschalgebühr für die Erhebung der ordentlichen Revision sowie EUR 30,00 zur Abdeckung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG zur Einzahlung.
11. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 gaben die beschwerdeführenden Parteien außerdem bekannt, auch die weiteren EUR 54.103,96 auf das Konto des Landesgerichtes Salzburg zur Einzahlung gebracht zu haben. Am 13.12.2012 wurde dem Konto des Landesgerichtes Salzburg der Betrag von EUR 54.103,96 gutgeschrieben.
12. Der Präsident des Landesgerichtes Salzburg informierte den Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 14.12.2018 darüber, dass infolge der vollständigen Entrichtung des strittigen Betrages eine Entscheidung über die Vorstellung nicht mehr in Betracht komme und um Bekanntgabe ersucht werden, ob die Vorstellung als Rückzahlungsantrag gewertet werden solle.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 teilten die beschwerdeführenden Parteien mit, dass die Vorstellung als Antrag auf Rückzahlung des Betrages von EUR 54.103,96 anzusehen sei.
13. Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Rückzahlung des Teilbetrages der im Verfahren XXXX entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG für die Einbringung der ordentlichen Revision von EUR 54.103,96 abgewiesen.
Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, der Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG werde schon deshalb geschuldet, weil die Revision von mehreren Personen gemeinsam in einem Schriftsatz erhoben worden sei. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG finde sowohl bei materiellen, als auch bei formellen Streitgenossen statt, sodass es nicht darauf ankomme, ob eine Solidarhaftung vorliegen würde. Da die beschwerdeführenden Parteien jeweils solidarisch für den vollen Gebührenbetrag haften würden, habe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten der zweitbeschwerdeführenden Parteien keine Auswirkung auf die Zahlungspflicht der weiteren beschwerdeführenden Parteien zur Folge.
5. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 20.02.2019 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Klagsforderungen um Einzelansprüche gegen die jeweils beklagten Parteien handeln würde. Das Landesgericht Salzburg habe den von den beschwerdeführenden Parteien zu leistenden Kostenersatz deshalb auch nach Kopfteilen festgesetzt und in der Hauptsache keine solidarische Haftung ausgesprochen.
Im Revisionsschriftsatz sei eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der Pauschalgebühr nur betreffend die im Verfahren zweit- und viertbis siebtbeklagten Partei erteilt worden. Die Einziehung sei gescheitert, da die vorgenommene Einschränkung missachtet worden sei.
In der Sache bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, die bloße Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten mache verschiedene Beklagte nicht zur Streitgenossen. Die Republik XXXX als klagende Partei nehme die beschwerdeführenden Parteien gesondert und in unterschiedlicher Höhe in Anspruch, sodass eine bloße Verbindung mehrerer Einzelrechtsstreitigkeiten vorliege und jede Partei nur für das von ihr geführte Verfahren zahlungspflichtig sei. Die beschwerdeführenden Parteien seien keine Streitgenossen und hätten auch kein gemeinschaftliches Rechtsmittel erhoben, sodass weder § 12 Abs. 2 GGG, noch § 19a GGG anzuwenden wären.
Es könne schließlich kein Unterschied gemacht werden, ob die zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX ihr Rechtsmittel mit gesondertem Schriftsatz erheben würde oder nicht, da eine Differenzierung zu einem unsachlichen Ergebnis führen würde.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 03.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind beklagte Parteien des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg (und werden dort als zweit- bis siebtbeklagte Parteien geführt). Klagende Partei ist die Republik XXXX. Die im Verfahren XXXX erstbeklagte Partei XXXX ist am gegenständlichen justizverwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beteiligt.
Mit der am 04.06.2008 im Wege der Postaufgabe eingebrachten Klage, die sich als einheitlicher Schriftsatz gegen sämtliche beklagten Parteien des Verfahrens richtete (wobei hinsichtlich der im Grundverfahren sechstbeklagten Partei nach ihrem Ableben die Verlassenschaft in Anspruch genommen wurde) begehrte die Republik XXXX, die beklagten Parteien jeweils zur Zahlung eines bestimmten Betrages an Kapital (nämlich die im Grundverfahren erst- bis drittbeklagten Parteien jeweils zur Zahlung von EUR 1.683.058,89 und die weiteren beklagten Parteien jeweils zur Zahlung von EUR 1.262.301,25) sowie sich daraus ergebender Zinsen schuldig zu erkennen und zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg wurde seitens der Klägerin mit dem allgemeinen Gerichtsstand der im Grundverfahren erst- und zweibeklagten Parteien zum Zeitpunkt der Klagseinbringung argumentiert, hinsichtlich der übrigen Beklagten wurde (nebst Zuständigkeitsregeln in der EuGVVO bzw. dem Lugano-Abkommen) auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN argumentiert und dazu vorgebracht, dass die im Grundverfahren beklagten und nunmehr beschwerdeführenden Parteien Streitgenossen wären.
Das Landesgerichtes Salzburg hat in seinem Urteil vom 30.10.2017, XXXX, zum Grund der Ansprüche und zur den Rechtsverhältnissen der beschwerdeführenden Parteien - sowie hier von Relevanz - folgenden (hier gekürzt wiedergegebenen) Verfahrensgang dargestellt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
1.2. Das Landesgericht Salzburg traf in seinem Urteil vom 30.10.2017, XXXX außerdem - sowie hier von Relevanz - folgenden (hier gekürzt wiedergegebenen) Feststellungen:
XXXX
XXXX
XXXXXXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
In der Folge traf das Landesgericht Salzburg ausführliche Feststellungen zur Verwendung der erlangten Entschädigungszahlung durch die im Grundverfahren beklagten Parteien, auf deren Widergabe verzichtet wird.
1.3. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen das überwiegend klagsstattgebende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017, XXXX, keine Folge gegeben und den beschwerdeführenden Parteien anteilig der Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision an den Obersten Gerichtshof wurde gemäß § 502 Abs. 1 ZPO für zulässig erklärt.
1.4. Mit am 09.10.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehres beim Landesgericht Salzburg eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die hier beschwerdeführenden und im Grundverfahren zweit-bis siebtbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, binnen offener Frist Revision an den Obersten Gerichtshof. Unter einem wurde für die zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO beantragt.
Der Revisionsschriftsatz ist mit der Wortfolge "Einzugsermächtigung nur betreffend zweit-, viert-, fünft-, sechst- und siebbeklagter Partei in maximaler Höhe der jeweils verzeichneten Pauschalgebühr"
Unter dem Punkt Revisionsinteresse wird das Interesse der im Grundverfahren zweitbeklagten Partei und der im Grundverfahren drittbeklagten Partei mit jeweils EUR 1.303.690,15 und das Interesse der im Grundverfahren viert- bis siebtbeklagten Parteien mit jeweils EUR 987.517,61 beziffert, was dem der im Grundverfahren klagenden Partei jeweils zugesprochenen Geldbetrag an Kapital entspricht.
Im Kostenverzeichnis werden an Pauschalgebühr für die erstbeschwerdeführende Partei EUR 37.992,00, für die zweitbeschwerdeführende Partei EUR 0,00 und für die weiteren beschwerdeführenden Parteien jeweils EUR 30.404,00 (insgesamt daher EUR 159.608,00) verzeichnet.
1.5. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.10.2018 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX die Verfahrenshilfe zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt.
1.6. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Der Oberste Gerichtshof gab der gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, erhobenen ordentlichen Revision zuletzt mit Erkenntnis vom 25.04.2019, 4 Ob 230/18d, keine Folge.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 127/18k des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg enthält.
Insbesondere relevant sind das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017, XXXX, der am 09.10.2018 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Revisionsschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.10.2018 über die Bewilligung des Antrages der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO.
Der Spruch des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 25.04.2019, 4 Ob 230/18d, ist dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 38/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.
Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat gemäß § 12 Abs. 2 GGG die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4 GGG).
Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich gemäß § 19a GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Für die Frage der Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG und des Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076 mwN).
Für die von § 15 Abs. 2 GGG angeordnete Zusammenrechnung kommt es primär darauf an, dass nur ein zivilgerichtliches Verfahren vorliegt und nicht mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben (VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/0147).
Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen. Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, Zl. 2005/16/0138).
Auch § 19a GGG ist nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers so auszulegen, dass davon nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (VwGH 24.01.2001, Zl. 99/16/0076)
3.3. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.
Fallbezogen ist zunächst strittig, ob die im Grundverfahren erfolgte Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Parteien im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg dazu führt, dass die gegen die beschwerdeführenden Parteien als dort beklagte Parteien erhobenen Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind oder aber mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben.
Entscheidend ist, dass die Republik Slowenien als Klägerin die beschwerdeführenden Parteien als beklagte Parteien von vornherein als Streitgenossen in Anspruch genommen hat, mithin lediglich ein zivilgerichtliches Verfahren gegen mehrere beklagte Parteien eingeleitet wurde und nicht mittels mehrerer, getrennt voneinander eingebrachter Klagen mehrere zivilgerichtliche Verfahren anhängig gemacht wurden, die im Anschluss daran gemäß § 187 ZPO verbunden wurden. Nur eine solche Verbindung gemäß § 187 ZPO würde nämlich nicht zum Entstehen einer Streitgenossenschaft führen (RIS-Justiz RS0036717).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Landesgerichtes Salzburg sowie der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits bei Klagseinbringung mittels eines einheitlichen Schriftsatzes in Anspruch genommen wurden (und nicht gegen die beklagten mit gesonderten Schriftsätzen Verfahren anhängig gemacht und diese erst später verbunden wurden) außerdem kein Grund daran zu zweifeln, dass die beschwerdeführenden Parteien im Grundverfahren eine formelle Streitgenossenschaft bilden. Die von der Republik Slowenien gegen die beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Ansprüche sind gleichartig und beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund - nämlich dem Verlangen der beschwerdeführenden Parteien auf Entnationalisierung des nach dem zweiten Weltkrieg beschlagnahmten Vermögens der Väter bzw. des Großvaters dem slowenischen Entnationalisierungsgesetz und den folgenden Verfahren und damit verbundenen (von der Klägerin im Grundverfahren als rechtsgrundlos erachteten) Vermögensverschiebungen.
Es kann sogar vertreten werden, dass die beschwerdeführenden Parteien eine materielle Streitgenossenschaft bilden, da der rechtserzeugende Sachverhalt - soweit anhand der im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren eingesehenen Aktenstücke beurteilbar - in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien einheitlich ist (vgl. hiezu Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO Rz 12).
Im Ergebnis kommt es auf diese Differenzierung allerdings gar nicht an, da bereits eine formelle Streitgenossenschaft der Rechtsprechung zufolge unzweifelhaft zur Anwendung der Zusammenrechnungsregel des § 15 Abs. 2 GGG führt. Eine solche formelle Streitgenossenschaft liegt im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzweifelhaft vor, bereits in der Klage wird der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien in Anspruch genommen und darüber hinaus wurde unzweifelhaft lediglich ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet und es erfolgte keine (nachträgliche) Verbindung von Verfahren gemäß § 187 ZPO.
Das Gesetz trifft im Übrigen keinen Unterschied, ob die Parteienhäufung auf Klägerseite oder Beklagtenseite stattfindet, zumal die Gebührenpflicht wie hier zunächst den Kläger, dann aber den Rechtsmittelwerber - also gegebenenfalls den Beklagten - trifft. Es kommt auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht darauf an, ob eine Solidarhaftung zwischen den Beklagten vorliegt oder nicht (VwGH 30.03.2000, Zl. 97/16/0195).
3.4. Die das Revisionsinteresse darstellenden und in der Revision angeführten Beträge sind demnach zusammenzurechnen und bilden in ihrer Summe vom (gerundet) EUR 6.570.451,00 die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühr. Ausgehend davon fiel für die Einbringung der Revision eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG von (gerundet) EUR 164.393,82 an.
3.5. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten außerdem die Richtigkeit der Anwendung des § 19a GGG.
Dazu ist auszuführen, dass der durch Art. 73 Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingefügte § 19a GGG bezweckt, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen. Dies gilt auch für ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verfahrensdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften darunter zu subsumieren sind (VwGH 05.04.2011, Zl. 2010/16/0304 mit ausführlicher Erörterung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung).
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bilden die beschwerdeführenden Parteien (zumindest) eine formelle Streitgenossenschaft, sodass die Justizverwaltungsbehörde zutreffend von einer Erhöhung der Pauschalgebühr gemäß § 19a GGG ausgeht. Da das Rechtsmittel von sechs Personen erhoben wurde, beträgt der Streitgenossenzuschlag 30% (das sind EUR 49.318,14).
Ausgehend davon ist festzuhalten, dass die für die Einbringung der ordentlichen Revision gemäß TP 3 GGG iVm § 19a GGG zu leistende Pauschalgebühr im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren (ziffernmäßig) zutreffend mit EUR 213.711,96 bestimmt wurde, was in der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten wird. Da die Rundung gemäß § 19a GGG letzter Halbsatz unterblieb, verbleibt sogar eine geringfügige Rundungsunschärfe zugunsten der beschwerdeführenden Parteien.
3.6. Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat gemäß § 12 Abs. 2 GGG die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.10.2018 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX die Verfahrenshilfe zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt. Die zweitbeschwerdeführenden Partei XXXX ist somit (vorläufig) von der Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühr für die erhobene ordentliche Revision persönlich auf Grund der Verfahrenshilfe befreit.
Dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge haben allerdings die weiteren beschwerdeführenden Parteien - die nicht in den Genuss einer persönlichen Gebührenbefreiung kommen - den vollen Gebührenbetrag zu entrichten, da die gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich eingebracht wurde. Eine Unsachlichkeit dieser Bestimmung kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil es in der Gestion der Parteien des Grundverfahrens lag, ob ein gemeinschaftlicher Schriftsatz eingebracht wird - der zur Haftung für den vollen Gebührenbetrag führt - oder getrennte Schriftsätze (allenfalls mit einem identen Vorbringen) eingebracht werden. Die beschwerdeführenden Parteien entschieden sich dafür, die gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich einzubringen und haben dafür auch die Folgen zu tragen.
3.7. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde sei abschließend bemerkt, dass mit dem in Rede stehenden Klagsschriftsatz vom 04.06.2008 Klage gegen sieben Personen eingebracht wurde und sich der Revisionsfall insoweit sachverhaltsmäßig von den zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet, die in der Beschwerde zitiert werden. Sowohl dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.1999, Zl. 96/16/0276, wie auch dem Erkenntnis vom 24.09.2009, Zl. 2008/16/0147, lagen nämlich getrennte Klagen zugrunde, welche nach Einbringung vom Gericht gemäß § 187 ZPO verbunden worden waren (vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076).
3.8. Den vorstehenden Ausführungen zufolge brachte die Justizverwaltungsbehörde sohin die § 12 Abs. 2 GGG hinsichtlich der Haftung der gebührenpflichtigen Parteien für den vollen Gebührenbetrag bei der gemeinschaftlichen Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe von mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen rechtsrichtig zur Anwendung, ebenso erweisen sich die Zusammenrechnung der im Grundverfahren gegen die beschwerdeführenden Parteien als dort beklagte Parteien geltende gemachten Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage sowie die Anwendung des § 19a GGG hinsichtlich des Streitgenossenzuschlages als zutreffend.
Bei diesem Ergebnis kann keine Rede davon sein, dass von den beschwerdeführenden Parteien ein geringerer Betrag an Pauschalgebühr für die am 09.10.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachte ordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, XXXX, geschuldet wurde. Der Rückzahlungsantrag ist demnach gemäß § 6a Abs. 1 Z. 1 GEG nicht berechtigt.
Die Beschwerde zeigt zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. c, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 19a GGG sowie § 6c Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GEG abzuweisen.
Die Verpflichtungen zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie eines Mehrbetrages von EUR 22,00 gemäß § 31 Abs. 1 GGG sind im Rückzahlungsverfahren nicht mehr strittig.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die im Übrigen nicht beantragt wurde - abgesehen werden konnte.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob eine auf Abgabe einer Willenserklärung (Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages) gerichtete Klage einen Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand hat, wenn im den Gegenstand des Urteilsbegehrens bildenden Kaufvertrag ein Geldbetrag angeführt wird, mangelt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das - in Anbetracht der vorstehend referierten Rechtsprechung insbesondere zur Gebührenpflichtig bei der Abgabe von Willenserklärungen - nicht der Fall.
Dessen ungeachtet kann - schon in Anbetracht des weit gefassten Wortlautes des § 15 Abs. 3a GGG - auch vertreten werden, dass die im Klagebegehren im Wege der Integration der Vertragsurkunde (hier: Beilage ./B) ziffernmäßig genannte und in Geld bestehende Gegenleistung das wertmäßige Interesse des Klägers in diesem Verfahren konstituiert und demnach sehr wohl Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG. Wiewohl eine solche Ansicht mit der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur schwer in Einklang zu bringen wäre, ist der Justizverwaltungsbehörde darin beizutreten, dass diese vor der Zivilverfahrens-Novelle 2014 ergangen ist und § 15 Abs. 3a GGG tatsächlich insoweit entgegen den Gesetzesmaterialien eine materielle Änderung herbeigeführt haben könnte.
Der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision deshalb zuzulassen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gebührenbefreiung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2216885.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020