Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 2116379-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste am 07.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie - auf das Wesentlichste zusammengefasst - an, aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum SCNC (Southern Cameroons National Council) in ihrer Heimat politisch verfolgt worden zu sein.
2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft befunden.
Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführerin könne ebenso wenig erkannt werden, wie der Rückkehr entgegenstehende Erkrankungen. Zur Beurteilung der Integration der Beschwerdeführerin zog die belangte Behörde ein ÖSD Deutschzertifikat A2 vom 16.10.2014, sowie "diverse XXXX-Zertifikate" als Beweismittel heran. Die Beschwerdeführerin sei erst seit kurzer Zeit in Österreich, sie habe keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und keine weiterein sozialen Kontakte. Sie sei nicht berufstätig, befinde sich in Grundversorgung und sei in der Betreuungsstelle untergebracht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2016 mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Integration der Beschwerdeführerin traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Feststellungen, führte jedoch in der rechtlichen Beurteilung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, dass sich diese erst seit 2 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung im Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich erachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe eine Deutschprüfung A2 abgelegt, lebe derzeit von Sozialunterstützung und werde von einem lokalen Pfarrer unterstützt. Im Februar 2016 habe sie mit einer Schule für Sozialbetreuungsberufe begonnen. In der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes habe keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verfüge weiterhin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 01.06.2016 in Rechtskraft.
4. Am 17.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und legte im Zuge der Antragstellung ein ÖIF Prüfungszeugnis B1 vom 07.07.2017, ein ÖSD Diplom A2 vom 16.10.2014, ein ÖSD Diplom A1 vom 01.04.2014, Semesterzeugnisse einer Schule für Sozialbetreuungsberufe für das erste Semester im Schuljahr 2015/2016 und für das zweite Semester im Schuljahr 2016/2017, die Kopie einer e-card, einen Mietvertrag vom 22.06.2017, eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 11.09.2017 und vom 05.12.2017, diverse Transaktionsdetailabfragen über geleistete Mietzinszahlungen zwischen Oktober und Dezember 2017, ein Beschäftigungsangebot einer logopädischen Praxis vom 17.10.2017 für die Tätigkeit als Reinigungshilfe in geringfügiger Beschäftigung, eine Einladung der XXXX zu einer Veranstaltung am 16.10.2017, sowie ein Unterstützungsschreiben eines Pfarrers vom 19.10.2017 vor.
5. Am 07.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei auf die Beiziehung eines Dolmetschers im Hinblick auf die Deutschkenntnisse der Antragstellerin verzichtet wurde. Sie erklärte, seit rund sieben Monaten einen Freund zu haben, der in XXXX wohnen würde und mit dem sie täglich telefonischen Kontakt habe. Sie habe eine Einstellungszusage einer Firma für die Tätigkeit als Reinigungshilfe. Ihre Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe werde noch drei Semester dauern, anschließend werde sie sicher über die XXXX einen Job bekommen. In Österreich fühle sich die Beschwerdeführerin sehr wohl. Sie habe den B1 Sprachkurs bereits abgeschlossen und möchte auch den Kurs B2 besuchen, dieser sei jedoch recht teuer.
6. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei, da unter Bedachtnahme auf alle genannten Faktoren nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 08.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, sodass eine Zurückweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt sei. Von entscheidender Bedeutung sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin äußerst erfolgreich eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besuche und bereits das vierte Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen habe. Weiters sei sie mit einem in Österreich lebenden Staatsbürger aus Kamerun befreundet und habe auch ein Patenkind, das sie betreue. Sie sei ein gut integriertes Mitglied einer Pfarrgemeinde, verfüge über außergewöhnliche Deutschkenntnisse und schließe in Kürze den B2 Kurs ab. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und in der Sache selbst entscheiden, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Verwaltungssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Unterstützungsschreiben sowie eine Unterschriftenliste mit insgesamt 280 Unterschriften für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich.
8. Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun und somit Drittstaatsangehörige Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste im September 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 als unbegründet abgewiesen wurde, ebenso wie die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E.
Die Beschwerdeführerin kam trotz der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 17.10.2017 stellte sie den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im nunmehr gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Umstände geltend gemacht hat, denen zufolge sie sich seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Juni 2016 weiter integriert hat, bzw. dass es zu einer Änderung in ihrem Privatleben gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin hat im Februar 2016 eine Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe begonnen und zum Zeitpunkt der Beschwerde im März 2018 bereits das vierte Semester erfolgreich abgeschlossen. Sie kann einen Mietvertrag sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen, hat ihre Deutschkenntnisse weiter verbessert und auch ihre sozialen Kontakte in Österreich vertieft.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt.
Die Feststellung zu ihrem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W226 2116379-1.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass dieser - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt.
Dass gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E; dieser Umstand blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus dem eingeholten im Akt befindlichen aktuellen Strafregisterauszug hervor.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 24.05.2016 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Aus den zahlreichen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren weitere integrative Schritte geltend gemacht hat, welche erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016 vorgenommen und somit nicht berücksichtigt wurden.
Die Feststellung zu den seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgenommenen integrativen Schritten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den, dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten Unterlagen, und zwar:
ein ÖIF Prüfungszeugnis B1 vom 07.07.2017, ein ÖSD Diplom A2 vom 16.10.2014, ein ÖSD Diplom A1 vom 01.04.2014, Semesterzeugnisse einer Schule für Sozialbetreuungsberufe für das erste Semester im Schuljahr 2015/2016 und für das zweite Semester im Schuljahr 2016/2017, die Kopie einer e-card, einen Mietvertrag vom 22.06.2017, Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 11.09.2017 und vom 05.12.2017, drei Transaktionsdetailabfragen über geleistete Mietzinszahlungen zwischen Oktober und Dezember 2017, ein Beschäftigungsangebot einer logopädischen Praxis vom 17.10.2017 für die Tätigkeit als Reinigungshilfe in geringfügiger Beschäftigung, eine Einladung der XXXX zu einer Veranstaltung am 16.10.2017, drei Unterstützungsschreiben, sowie eine Unterschriftenliste mit insgesamt 280 Unterschriften. Letztlich wurde auch die Änderung der privaten Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
(1-9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11-12...)
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
3.2. Zu A)
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und aus dem Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - nicht beizutreten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zulässig. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen von einer eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.
Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 01.06.2016 bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 rund ein Jahr und acht Monate vergangen. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zahlreiche, ihr Privatleben betreffende Unterlagen in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt hat, um ihre Integration zu verbessern. Diese Umstände wurden im Vorverfahren in der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung noch nicht berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK erforderlich macht (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 dennoch den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter II.1.1.), hat die Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Juni 2016 weiterhin Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe seit Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens fortsetzte und sich dadurch weiterhin integrieren konnte stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Art 8 EMRK erforderlich macht; ebenso, dass sie nun geltend macht, einen Freund im Bundesgebiet zu haben und auch einen Mietvertrag, eine Einstellungszusage und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen kann.
Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1).
Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist. Über diesen Antrag wird das Bundesamt diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat, die Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037).
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hinzuweisen:
Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde zwar eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, jedoch war diese mit keinem Einreiseverbot verbunden, weshalb § 59 Abs. 5 FPG nicht zur Anwendung kommt.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AslyG nach Ansicht des erkennenden Richters nichts Anderes gelten.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert und es ist weder zu sehen, dass die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. Hinzuweisen ist speziell auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, welche zur neuen Rechtslage erging.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände, Aufenthaltstitel aus Gründen desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2116379.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020