Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2163347-3/5E
I405 2163348-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,
2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (BF2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1 stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX (der BF2) geboren und am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz von der BF1 als gesetzliche Vertreterin gestellt. Sie gab an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, da dieser denselben Schutz in Österreich erhalten solle wie sie selber.
3. Die BF1 wurde am 16.03.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, Nigeria verlassen zu haben, um ein besseres Leben führen zu können. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da es dort als ledige Mutter mit Kleinkind sehr schwierig sei. Ihr Vater sei ein schlechter Mensch und werde sie nicht aufnehmen.
4. Mit den Bescheiden jeweils vom XXXX, Zl. XXXX und XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise betrage die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).
5. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom XXXX zu den GZen XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.
6. Am 06.04.2018 stellten die BF ihre ersten Folgeanträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF1 an, dass sie im Jahr 2013 in Nigeria von einem Mann vergewaltigt worden sei. Dieser Mann habe ihre Familie finanziell unterstützt. Im Gegenzug dazu habe er sie dazu gezwungen mit ihm zu schlafen. Sie habe es ihrer Familie erzählt, aber diese habe ihr nicht helfen können. Sie habe dies bei ihrem ersten Asylantrag nicht angegeben, da sie Angst vor diesem Mann gehabt habe. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.
7. Am 22.05.2018 wurde die BF1 von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte sie im Wesentlichen ihre Fluchtgründe.
8. Mit Bescheiden jeweils vom 30.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VI.).
9. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu den GZen XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.
10. Am 14.05.2019 stellten die BF die gegenständlichen (zweiten) Folgeanträge auf internationalen Schutz.
11. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zunächst an, dass sie Österreich seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle sie, da sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Probleme mit dem Vater des BF2 befürchte, zumal der BF2 in Österreich beschnitten worden sei, dies habe sein Vater jedoch nicht gewollt. Diese Änderung des Fluchtvorbringens sei ihr seit Dezember 2018 bekannt.
12. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.05.2019 gab die BF1 zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung an, sie habe freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollen. Sie habe einen Mann in Wien getroffen, der ihr gesagt habe, dass er ihr helfen könne, in Nigeria einen Job zu finden. Er habe ihr auch einen Ausweis "machen" wollen, weshalb sie ihm dann ein Passfoto gegeben habe. Der Mann sei dann nach Nigeria geflogen und habe ihr eine ID-Karte "gemacht", welche er jedoch einer anderen Person bzw. einer Frau gegeben habe, die damit zu einer Wahl gegangen sei. Die Polizei habe dann die Frau und den Mann festgenommen. Sie habe dann nichts mehr von dem Mann gehört. Sie habe dann zufällig einen Freund namens A. von dem Mann in Nigeria getroffen, der sie über die Umstände informiert habe. Nun suche die Polizei nach der BF1, weil sie die Inhaberin des Ausweises sei. Das habe sie vorige Woche am Samstag erfahren. Die Telefonnummer von A. habe sie nicht.
Auf Vorhalt, dass sie in ihrem ersten Verfahren angegeben habe, dass der Vater ihres Sohnes aus Ghana sei, sie nicht über seinen Aufenthalt wüsste und auch nichts von ihm wissen wolle, sie hingegen im gegenständlichen Verfahren erkläre, dass sie im Fall einer Rückkehr Probleme mit dem Vater ihres Sohnes bekäme, da dieser zwar Moslem sei, jedoch nie eine Beschneidung gewollt habe, entgegnete die BF1, dass sie das vorher nicht erwähnt habe.
Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt, führte sie auf Nachfrage aus, dass die Polizei wegen des Ausweises nach ihr suche.
13. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 05.06.201 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VI.).
14. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhoben die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 19.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründeten dies im Wesentlichen mit Rechtswidrigkeit. Begründend wurde darin zunächst ausgeführt, dass der Fluchtgrund, den die BF1 angegeben habe, sich von den Fluchtgründen ihrer vorigen Asylanträge unterscheide, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem Vorbringen der BF inhaltlich auseinanderzusetzen. Zudem verstoße die Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK.
15. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die volljährige BF1 ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist die Mutter des BF2, beide sind Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identitäten stehen nicht fest.
Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Auch der BF2 ist gesund.
In Nigeria hat die BF1 die Volksschule und die Mittelschule besucht und danach ein College besucht sowie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Arbeit in diesem Beruf sowie in einer Bäckerei und als Verkäuferin am Markt gemeinsam mit ihrer Mutter.
Die Familie der BF1, bestehend aus der Mutter und drei Brüdern, lebt in Nigeria. Die Mutter lebt vom Vater getrennt.
Die BF1 hält sich seit mindestens 06.07.2015 in Österreich auf.
In Österreich verfügt die BF1 über keine Verwandten und führt keine familienähnliche Beziehung. Sie lebt mit ihrem Sohn, dem BF2 in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie besuchte einen Deutschkurs, konnte jedoch kein Sprachzertifikat vorlegen. Des Weiteren besucht die BF1 eine Kirche.
Der BF2 besucht einen Kindergarten in Österreich.
Die BF1 ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:
Die BF1 stellte am 06.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF2 gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie Nigeria verlassen habe, um ein besserer Leben führen zu können. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die BF1 aus, dass sie nach der Ausreise aus Nigeria bei ihrer Tante in Ghana gelebt habe und der Ehemann dieser Tante sie des Öfteren vergewaltigt habe, wodurch sie schwanger geworden sei. Daraufhin habe sie das Haus verlassen müssen und einen Mann namens "John" getroffen. Dieser habe ihr eine Arbeit bei seiner Schwester in Italien in Aussicht gestellt und versprochen, dass sie in Europa ein besseres Leben führen könne. Die Überfahrt nach Europa habe sie in einem Lager als Zwangsprostituierte verdienen müssen. Von der Frau in Italien sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie nun dort als Prostituierte arbeiten müsse und es sei versucht worden, ihr Kind abzutreiben. Hinsichtlich des BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Im Folgeverfahren wurde von der BF1 vorgebracht, dass sie geflohen sei, da sich ihre Eltern aufgrund einer Operation, der sich ihr Vater unterziehen habe müssen, Geld von einem Mann namens Musa ausgeborgt hätten. Da ihre Eltern nicht in der Lage gewesen seien, das Geld zurückzuzahlen, sei sie von Musa entführt, in seinem Haus von Jänner 2014 bis Dezember 2014 festgehalten und missbraucht worden. Hinsichtlich des BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Auch diese Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.09.2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Im gegenständlichen Folgeverfahren machte die BF1 zunächst im Zuge Ihrer Erstbefragung Verfolgung durch den Vater des BF2 aufgrund der Beschneidung des BF2 geltend, zumal dessen Vater trotz seiner muslimischen Glaubenszugehörigkeit nie eine Beschneidung gewollt habe. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab sie hingegen an, dass sie in Nigeria von der Polizei gesucht werde, da ein für sie ausgestellter Ausweis von einer anderen Person bei einer Wahl missbräuchlich verwendet worden sei.
Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass die BF ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnten.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide vor.
Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und der Erlassung der gegenständlichen Bescheide am XXXX keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. Es wird daher festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein.
Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich beruhen auf den Aussagen der BF1 vor dem Bundesamt bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und dem ZMR.
Die Feststellung, dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF1.
2.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zu den drei Anträgen auf internationalen Schutz wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Das Vorbringen der Folgeanträge, dass die BF1 in Nigeria von der Polizei gesucht werde bzw. sie vom Vater des BF2 verfolgt würden, entbehrt, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde, eines glaubhaften Kerns. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an:
So ist für das erkennende Gericht, ebenso wie für die belangte Behörde, in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die BF1 im Rahmen ihrer Erstbefragung zunächst lediglich zu befürchtende Probleme mit dem Vater des BF2 aufgrund der Beschneidung des BF2 anführte, ohne auf die später in der Einvernahme geltend gemachte Suche ihrer Person durch die nigerianische Polizei wegen der missbräuchlichen Verwendung ihres Ausweises durch eine fremde Person einzugehen, was jedoch nicht nachvollziehbar ist.
Wie die belangte Behörde richtig darauf hinweist, geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Als glaubhaft ist eine Darstellung dann zu erkennen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen. Erst sehr spät gemachte Angaben drängen den Schluss auf, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Dem Bundesamt ist auch beizupflichten, dass die Einlassungen der BF1 hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer ID-Karte wenig lebensnah wirkten und sich auf eine wortkarge Darlegung weniger Eckpunkte beschränkten sowie ihre Antworten auf die gestellten Fragen grundsätzlich kurz und sehr vage gehalten waren.
Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die von der BF1 vorgebrachten Gründe, weshalb es ihr nun nicht mehr möglich sei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, eines glaubhaften Kerns entbehren und folglich nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Hinsichtlich der Angaben der BF1 in der Erstbefragung bezüglich der behaupteten Probleme mit dem Vater des BF2 im Zusammenhang mit der Beschneidung des BF2 ist anzumerken, dass die BF1 sich in weiterer Folge weder in in ihrer Einvernahme noch in ihrer Beschwerde auf die drohende Verfolgung durch den Vater des BF2 berief. Darüber hinaus weist die belangte Behörde zu Recht auf die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben der BF1 in ihrem zweiten Asylverfahren hin. So gab sie damals an, dass der Vater ihres Sohnes aus Ghana sei, sie nichts über seinen Aufenthaltsort wüsste und auch nichts von ihm wissen wollen würde. Wie der Vater des BF2 nun aus Ghana die BF in Nigeria bedrohen sollte, vermochte sie zudem auch nicht plausibel darzulegen. Darüber hinaus entbehrt es auch jeglicher Logik, warum ein Moslem gegen einen solch verbreiteten Brauch sein sollte. Somit wurden auch hinsichtlich des BF2 keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht und ergibt sich auch diesbezüglich kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt.
Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Nigeria gibt es unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland hervor.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte von den BF im Zuge der Beschwerde nicht substantiiert beanstandet.
Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.05.2019 sowie in der Beschwerde gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass den BF keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche den Beschwerdeführern bereits bei der Stellung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt waren sowie des Umstandes, dass es dem Fluchtvorbringen an einem glaubhaften Kern mangelt, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen sind.
3.2. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen. So wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft, ob es der Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehenden Mutter möglich ist, nach Nigeria zurückzuzukehren und dort den Lebensunterhalt für sich und den Zweitbeschwerdeführer zu finanzieren.
Bereits der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im vorangegangenen Verfahren wurden weiters umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt, welche nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführer liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie beispielsweise eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche die BF individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführer war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerden auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen sind.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie - wie es hier bei den Beschwerdeführern der Fall ist - betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die BF1 ist seit 06.07.2015 in Österreich aufhältig. Spätestens seit der Abweisung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX war sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF1 in Hinblick auf ihren rund 4 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:
Die von der BF1 angeführten Integrationsbemühungen - wie etwa Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache (ohne Nachweis von Sprachzertifikaten) und der Besuch einer Kirche - sind jedenfalls nicht dazu geeignet eine gefestigte Integration zu begründen und lässt sich nicht erkennen, dass die BF1 ihren vierjährigen Aufenthalt in Hinblick auf eine Integration genützt hätte. Vielmehr muss festgehalten werden, dass die BF1 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen der BF1 zu ihrem Heimatstaat Nigeria, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur ihres Herkunftslandes vertraut ist. Außerdem leben ihre Mutter und Geschwister in Nigeria. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der BF1 gesprochen werden.
In Hinblick auf den BF2 ist anzuführen, dass auch dieser - insbesondere aufgrund seines jungen Alters - keinen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hat. Insbesondere vermag der Besuch eines Kindergartens für sich alleine keine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Darüber hinaus befindet sich der knapp vierjährige BF2 in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) und ist eine Hauptsozialisierung des Zweitbeschwerdeführers in Nigeria möglich.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer vor.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Es steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für die Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihnen einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2163347.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020