TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 I401 2220826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §125
StGB §126 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2220826-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.05.2019, Zahl:

1057231007 - 150332448/ BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 29.05.2019 wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.04.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der Wohnung einer Bekannten festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung in Italien vom 17.03.2014 vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) richtete am 07.04.2015 unter Bezugnahme auf die vorliegende EURODAC-Treffermeldung ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 14.04.2015 stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2015 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 10.03. bis 23.06.2017 in Untersuchungshaft.

Mit erstem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) und mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.06.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei neun Monate bedingt nachgesehen wurden (und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde), verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitstrafe wurde am 23.06.2017 vollzogen.

Die gegen den Bescheid vom 10.07.2015 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017, W205 2110886-1/16E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst dar, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei, weil der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten habe. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage habe die italienische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestünden nicht.

Nach Zitierung der zugrunde gelegten Bestimmungen, der wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, Verwaltungsgerichtshofes und EGMR und ausführlicher rechtlicher Beurteilung kam es zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sei. Daher habe auch keine Veranlassung bestand, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2019 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe in R und übt dort eine Tätigkeit aus.

(Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 03.07.2019 wegen des Vergehens der - während der Strafhaft begangenen - schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde).

Nach Darlegung des (oben nur auszugsweise wiedergegebenen) Verfahrensganges führte das BFA aus, dass die für den 22.02.2018 terminisierte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien nicht habe durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer am 14.02.2018 in F wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.09.2018 sei der Beschwerdeführer erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.

Die Überstellungsfrist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sei trotz Aussetzung am 30.11.2018 abgelaufen, weshalb die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen sei.

Am 21.03.2019 sei über das Polizeikooperationszentrum T eine Anfrage an die italienischen Behörden bezüglich dessen Aufenthaltsstatus gestellt worden. Die Anfrage habe ergeben, dass sein "Permesso di Soggiorno" am 17.06.2014 abgelaufen sei. Ein Verlängerungsantrag sei (zu ergänzen: vom Beschwerdeführer) nicht gestellt worden, weshalb er in Italien derzeit nicht aufenthaltsberechtigt sei.

Bei der am 11.04.2019 in der Justizanstalt A im Beisein des Sozialen Dienstes erfolgten Einvernahme sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden sei, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Bundesamt nicht behoben werden könne und die Zurückweisung seines Asylantrages gemäß § 5 AsylG wegen nicht erfolgter Überstellung innerhalb der Frist gegenstandslos geworden sei.

Er sei aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob er einen weiteren Asylantrag in Österreich stellen wolle.

Nach dem Hinweis, dass eine fristgerechte Rücküberstellung nach Italien wegen seiner Haftstrafe nicht mehr habe durchgeführt werden können, seine Aufenthaltsberechtigung in Italien abgelaufen sei, Italien ihn wegen der abgelaufenen Frist zur Rücküberstellung nicht habe zurücknehmen müssen und er zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei, hielt das BFA in der aufgenommenen Niederschrift (auszugsweise und wörtlich wiedergegeben) Folgendes fest:

"V: Nachdem in Österreich inhaltlich nicht über Ihren Asylantrag entschieden wurde, haben Sie die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen. Wenn Sie keinen Asylantrag stellen wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Nigeria eingeleitet.

Sollten Sie einen Asylantrag stellten und dieser negativ beschieden werden, wird eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen.

Haben Sie das verstanden?

A: Ja

F: Wollen Sie einen Asylantrag stellen?

A: Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass ich selbständig Österreich verlasse, denn in Italien habe ich Familie.

V: Das Problem ist, dass Sie in Italien nicht aufenthaltsberechtigt sind. Gibt es für Sie die Möglichkeit, diese wiederzuerlangen?

A: Ja ich habe gute Chancen.

F: Was müssten Sie tun, um wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

A: Ich müsste nur nach Italien gehen.

F: Ich muss sie jetzt nochmals fragen: Wollen Sie einen Asylantrag stellen oder nicht.

A: Ich möchte nicht erneut um Asyl ansuchen.

Fr. P [vom sozialen Dienst der Justizanstalt]: Wir werden mit der Familie in Italien Kontakt aufnehmen und versuchen die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erwirken, bzw. auch mit dem Verein Menschenrechte Kontakt aufnehmen, damit dieser ebenfalls eine Rückkehr nach Italien vorbereiten kann.

V: Je nachdem ob der Aufenthaltstitel verlängert wird oder nicht wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien oder eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria getroffen werden.

F: Nachdem Sie keinen Asylantrag stellen wird Ihnen ein schriftliches Parteiengehör einerseits mit den Länderfeststellungen zu Nigeria bzw. zu Italien in die Justizanstalt übermittelt werden.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Ich weiß zu hundert Prozent, dass meine persönliche Anwesenheit in Italien zur Verlängerung des Aufenthaltstitels notwendig ist. ...

.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind."

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Er begründete sie damit, die Erstbehörde gehe selbst davon aus, dass die zurückweisende Asylentscheidung vom 10.07.2015 durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien gegenstandslos geworden sei. Somit könne in der Folge auch die dagegen erhobene Beschwerde und das daraufhin erlassene Erkenntnis (des Bundesverwaltungsgerichtes) keinen weiteren Bestand haben. Konsequenterweise hätte nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist mit 30.11.2018 sein Asylverfahren in Österreich zugelassen werden müssen und wäre gar kein neuer oder weiterer Antrag auf internationalen Schutz notwendig gewesen, wie dies von der Erstbehörde aber suggeriert worden sei. Er habe nachweislich am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und somit ausdrücklich seinen Willen nach inhaltlicher Überprüfung seiner Fluchtgründe geäußert. Legitimerweise habe das BFA aufgrund seiner vorangegangenen Antragstellung in Italien ein Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit eingeleitet und einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens in Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gestellt. Mit Schreiben vom 14.04.2015 sei diesem Antrag seitens der italienischen Dublin-Behörde grundsätzlich zugestimmt worden. Aufgrund seiner familiären Verbundenheit zu Österreich habe er dennoch gehofft, sein Asylverfahren in Österreich durchführen und hier bleiben zu können. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei eine Überstellung nach Italien nicht mehr möglich gewesen.

Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG könne ein Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zurückgezogen werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO seien die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, jeden Antrag auf internationalen Schutz nach Feststellung der Zuständigkeit inhaltlich zu prüfen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO werde, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden sei, vorgenommen werden könne, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

In Fall des Beschwerdeführers sei die Überstellungsfrist von sechs Monaten, welche aufgrund seiner Inhaftierung auf ein Jahr ausgedehnt worden sei, gemäß der Regelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen. Aus diesem Grund sei der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat - also Österreich - auch der zuständige Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens.Er habe ein Recht auf inhaltliche Prüfung seines am 01.04.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Bescheid verstoße gegen die Bestimmung des Art. 3 Dublin-III-VO, weil er bei Effektuierung des angefochtenen Bescheides ohne inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in seinen Herkunftsland Nigeria abgeschoben werden könnte.

Da sein Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist zuzulassen und ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen sei, stelle er (neben anderen) die Anträge, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 Folge zu geben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde.

Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur (Un-) Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zum erlassenen Einreiseverbot und deren Dauer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I. beschriebene, sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergebende Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist am 30.11.2018 ablief.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Primär ist die (Rechts-) Frage zu beurteilen, ob das BFA zufolge des Übergangs der Zuständigkeit bzw. der Entscheidungspflicht auf Österreich zu Recht eine Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot) erlassen durfte, obwohl über den vom Beschwerdeführer am 01.04.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht meritorisch entschieden wurde.

3.1. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.6.2013, 31 (Dublin III-Verordnung) lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig."

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 20.02.2009, Zl. 2009/19/0001, unter anderem aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar verpflichtet seien, in auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, es bleibe jedoch den Mitgliedstaaten mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung im Rahmen des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes selbst überlassen, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. hiezu zuletzt das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2008, Rs C-268/06 - Impact - RdN 42 ff mwN).

Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005, Abl 2005 L 326 S. 13, über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft trage den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben sollen. Gemeinschaftsrechtlich sei somit ein mehrgliedriger gerichtlicher Instanzenzug in Asylsachen nicht gefordert.

In der Entscheidung vom 18.03.2016, Zl. 2015/04/0004, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleihe, zu schützen (vgl. VwGH 23.10.2013, Zl. 2012/03/0102, 0103, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH).

Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht stehe, sei verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts habe zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibe, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Nationales Recht bleibe insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben sei. Die Verdrängung dürfe also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreiche, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei seien die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz "hineinzulesen" (vgl. VwGH 17.04.2008, Zl. 2008/15/0064, mwH).

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, folgende Rechtsansicht:

"Nach Art. 29 Abs. 2 erster Satz Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im Urteil EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Rn. 30). Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Rn. 39), wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne (Rn. 42). In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Rn. 43). 14 In diesem Sinn hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, werde die Überstellungsfrist versäumt, so dürfe der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden. Die Republik Österreich sei zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, sei auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen gehabt hätte. Dem dargestellten Zuständigkeitsübergang bzw. der entstandenen Prüfpflicht sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben sei. Diese Aufhebung sei unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt 3. und 4., insbesondere Punkt 4.2., der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; siehe in diesem Sinn zur Dublin III-VO unter Bezugnahme auf das schon genannte EuGH-Urteil "Shiri" etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081, Rn. 26 iVm Rn. 23)."

3.3. Die Dublin-III-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die in ihr enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung für den zuständigen bzw. wieder zuständig gewordenen Mitgliedstaat, den auf seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag zu prüfen.

Im konkreten Fall ist nach Ablauf der Überstellungsfrist mit 30.11.2018 infolge des in der Dublin-Verordnung normierten Selbsteintrittsrechts bzw. der Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs die Zuständigkeit der Behörden bzw. des BFA gegeben, das Asylverfahren des Fremden zuzulassen und den noch unerledigten, seinerzeit wegen Unzuständigkeit im Sinn des § 5 AsylG 2005 zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und zu entscheiden. Träfe Österreich keine Entscheidung über den Asylantrag bzw. spräche es nicht über den Status als Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter mit Bezug auf den Heimatsstaat ab, wäre ein effektiver Vollzug des Gemeinschaftsrechts bzw. der unmittelbar anzuwendenden Dublin-Verordnung nicht mehr möglich.

Diese Auffassung ist auch auf das Argument des Effektivitätsgebots des Gemeinschaftsrechts zu stützen. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und den Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, ist in den auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Fällen effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten, was gegenständlich eine inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags (des Beschwerdeführers) auf internationalen Schutz erforderlich macht.

Der bekämpfte Bescheid des BFA vom 29.05.2019, mit dem nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2015 abgesprochen wurde, würde im Fall der Rechtskraft zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit ausführlicher Begründung dar, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor - wie im gegenständlichen Fall - über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

Da es die belangte Behörde unterließ, den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 inhaltlich zu prüfen und einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.

Zur Frage einer vorzunehmenden "förmlichen Aufhebung" der "Dublin-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 durch das BFA wird angemerkt, dass im Sinne der vorherigen Ausführungen zur Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts eine derartige Aufhebung im vorliegenden Fall nicht notwendig ist, zumal dem BFA keine Zuständigkeit zur Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zukommt.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es - mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten - an einer Rechtsprechung, ob es auch in den Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht eine auf § 5 AsylG 2005 gestützte "Dublin-Entscheidung" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigt hat, zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen zuvor einer "förmlichen Aufhebung" bedarf, fehlt.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung
der Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe, effektiver
Rechtsschutz, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist,
Fristablauf, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft,
Haftstrafe, Interessenabwägung, Kassation, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Revision zulässig,
Rückkehrentscheidung, Sachbeschädigung, schwere Straftat,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Überstellungsfrist,
Untersuchungshaft, Unzuständigkeit, Verbrechen, Zuständigkeit,
Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2220826.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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