Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2204019-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 08.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 24.07.2018, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2018 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 FPG wegen dem Verbrechen der Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.05.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.03.2019 verloren hat (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ausgesprochen (Spruchpunkt II.) Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG ab dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung am 05.01.2018 ex lege verloren. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat sei eine Gefährdungsprognose als gegeben anzusehen. Eine Rückkehr in den Irak sei zumutbar. Zudem könne keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 08.05.2019 fristgerecht mit Schreiben vom 29.05.2019 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 14.06.2019 vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde bereits mit Bescheid vom 24.07.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und kein Ausspruch zum Verlust des Aufenthaltsrechtes getätigt.
Über die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018 eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung erlassen.
Bereits vor Bescheiderlassung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2018 gemäß § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 FPG wegen dem Verbrechen der Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2019 wurde abermals gemäß § 10 Abs 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ausgesprochen. Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen Staat unterblieb. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht aberkannt. Erstmalig wurde im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt verloren habe und wurde mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.
Dieser Bescheid vom 08.05.2019 ist rechtswidrig und wird ersatzlos behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Verfahren vor der belangten Behörde (insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 24.07.2018 bzw. dem Bescheid des BFA vom 08.05.2019) und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid, die sich mit der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung deckt, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 13 AsylG 2005 idgF. lautet:
"Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2019 sprach diese u.a. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.03.2019 verloren habe. Aus der Begründung ergibt sich dazu eindeutig, dass das Datum der rechtskräftigen Verurteilung am 05.01.2018 gemeint war und handelt es sich im Spruch um einen Abschreibfehler. Zu diesem Ausspruch der belangten Behörde ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen ist. Nach Abs 4 leg. cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der Verlust erfolgt ex lege. Die notwendige Verfahrensanordnung wurde auch abgefasst und ist diese erst mit 04.12.2018 datiert. Wie die belangte Behörde auch selbst im Bescheid festhielt, ist derzeit noch ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018 anhängig. Die Straffälligkeit und der Verlust des Rechtes zum Aufenthalt sind bereits vor Erlassung dieses Bescheides eingetreten und hätte ein Ausspruch schon damals im verfahrensabschließenden Bescheid getroffen werden müssen. Ein Feststellungsbescheid am 08.05.2019 war nicht vorzunehmen, da der Verlust des Rechts zum Aufenthalt ex lege erfolgte.
Der Bescheid vom 08.05.2019 ist des Weiteren aber insbesondere aufgrund der Spruchpunkte II., III. und IV. (Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung ohne Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot) durch Rechtswidrigkeit belastet, da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018, mit welchem bereits über eine Rückkehrentscheidung und über die Zulässigkeit einer Abschiebung abgesprochen wurde, wirksam erlassen wurde und, auch wenn er wegen der gegen ihn erhobenen, noch nicht erledigten Beschwerde noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, dem Rechtsbestand angehört. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem" davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Daher stand einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, wie dies mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.05.2019 erfolgte, die Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 24.07.2018 entgegen.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2019 lässt sich auch nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten, die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2018 ergehen hätte können. Er ist seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach als Bescheid zu qualifizieren, mit dem (neuerlich) über dieselben Belange abgesprochen wurde und versucht wurde, die im vorangegangen Bescheid versäumte Möglichkeit zur Erlassung eines Einreiseverbotes nachzuholen. Dadurch ist es zu einem doppelten Ausspruch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Frist für die freiwillige Ausreise gekommen. Da der hier angefochtene Bescheid somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstößt, war dieser ersatzlos zu beheben.
Zudem wurde im angefochtenen Bescheid vom 08.05.2019 mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Somit wäre der Bescheid vom 08.05.2019 auch - selbst wenn er auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt worden wäre - aufgrund der Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers rechtswidrig: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2019 nämlich den ursprünglich ergangenen Bescheid vom 24.07.2018 zweifellos zum Nachteil einer Partei abgeändert, indem zusätzlich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde. Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist daher bereits aus den oben geschilderten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben.
Im Übrigen würde sich die belangte Behörde beim herangezogenen § 52 Abs 2 Z 2 FPG auch auf die falsche Rechtsgrundlage stützen, da diese schon dem Wortlaut nach ein Verfahren nach dem AsylG 2005 voraussetzt, was gegenständlich nicht der Fall ist. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im vorangegangen Bescheid vom 24.07.2018 entschieden und konnte § 52 Abs 2 Z 2 FPG nur in diesem Fall Anwendung finden.
Weiters ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da eine Rückkehrentscheidung ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht möglich ist. § 52 Abs 9 FPG verlangt zwingend eine Feststellung, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des VwG beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht 111; vgl. auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot, BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2204019.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020