Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
I409 2188378-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2019, Zl. "IFA 1088904704 / 190582494 ATB", zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Asylantrag wurde im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2018 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde überdies die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria bestätigt.
Am 21. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde schriftlich und am 11. Juni 2019 persönlich die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz vom 11. Juni 2019 gemäß "§ 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Seit 26. September 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Seitdem die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28. März 2018, rechtskräftig seit 6. Dezember 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 19. Juli 2019.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 6 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) ...
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) ...
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) ...".
A) 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005:
Gemäß § 58 Abs. 10 zweiter Satz Asylgesetz 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 leg.cit., die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird dieser Zurückweisungsgrund nur dann verwirklicht, wenn - auf Antrag oder von Amts wegen - rechtskräftig entschieden wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 56 und 57 Asylgesetz 2005 nicht vorliegen.
Eine solche rechtskräftige Vorentscheidung erfolgte jedoch im vorliegenden Beschwerdefall bis dato nur hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005. Die auf § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 gestützte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz 2005 erfolgte daher zu Unrecht, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Bei diesem Ergebnis konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände, Aufenthaltstitel, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2188378.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020