TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 I413 2164493-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2164493-1/21E

I413 2164500-1/17E

I413 2164491-1/17E

I413 2164495-1/17E

I413 2164488-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX (BF 1), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX,

2. XXXX (BF 2), geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX,

3. XXXX (BF 3), geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX,

4. XXXX (BF 4), geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX und

5. XXXX (BF 5), geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde von XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, in Spruchpunkt III. lautet wie folgt:

"III. Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 47 FPG nach Irak und nach Georgien zulässig ist."

II. Die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, in Spruchpunkt III., 1. Satz, zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

III. Die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, in Spruchpunkt III., 1. Satz, zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

IV. Die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, in Spruchpunkt III., 1. Satz, zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

V. Die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, in Spruchpunkt III., 1. Satz, zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Viert- bis Fünftbeschwerdeführer. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und die Stieftochter des Erstbeschwerdeführers. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus Georgien legal in die Türkei aus und reisten schlepperunterstützt ohne Reisedokumente nach Österreich ein, wo sie am 18.03.06.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit familiären Problemen. Er habe den Irak am 01.01.2014 legal nach Georgien verlassen, wo er bis zu seiner Ausreise am 02.02.2016 gelebt habe. Er werde im Irak von seiner Großfamilie verfolgt, weil er eine georgische Frau geheiratet habe und sei von der Großfamilie verstoßen worden. Er könne nicht mehr in den Irak zurückkehren. Seine Frau sei von ihrem Ex-Mann verfolgt worden; dieser habe die beiden mit dem Tod bedroht. Er fürchte bei seiner Rückkehr in seine Heimat um sei Leben.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte für sich und die beiden mitreisenden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer, am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, von ihrem Ex-Mann mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte sie den Tod durch ihren Ex-Mann.

3. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte seine Mutter, die Zweitbeschwerdeführer, als gesetzliche Vertreterin für ihn am 04.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Am 30.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass der erste Grund für seine Flucht die Ausübung seines Berufes gewesen sei. Ihm sei befohlen worden, eine bestimmte Person festzunehmen. Bei der Person habe es sich allerdings um ein Mitglied der Milizengruppe Asaib Ahl-Hak (gemeint wohl: Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz) gehandelt. Ein Mitarbeiter seiner Gruppe habe als Kollaborateur fungiert und habe diesen Milizen über die Tätigkeit bzw. die Funktion des Erstbeschwerdeführers bei der Festnahme berichtet. Fünf Kollegen des Erstbeschwerdeführers, die bei der Festnahme beteiligt gewesen seien, seien aus dem Verkehr gezogen worden. Der Erstbeschwerdeführer wäre vielleicht der sechste gewesen, wenn er erwischt worden wäre. Das sei der erste Grund seiner Flucht gewesen. Die Heirat mit seiner Frau sei der nächste Grund seiner Flucht, weil seine Frau Christin und Europäerin sei, was nicht gut ankomme. Er werde als Sünder betrachtet und würde festgenommen und verurteilt werden.

4. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.05.2017 von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihren damaligen Lebensgefährten verlassen zu haben, als sie schwanger gewesen sei. Ihr Ex-Lebensgefährte sei handgreiflich gewesen; er habe bei der Polizei gearbeitet. Das Kind (gemeint ist die Drittbeschwerdeführerin) habe er nur ein paar Mal gesehen. Als der Ex-Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin von deren Hochzeit mit dem Erstbeschwerdeführer erfahren habe, habe dieser gesagt, dass er nicht wolle, dass sein Kind mit einem Moslem aufwächst. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin allein zuhause war, sei ihr Ex-Lebensgefährte oft mit der Waffe gekommen und habe ihr und der Tochter Angst gemacht. Er habe zu ihr gesagt, dass er sein Kind mitnehmen werde. Der Ex-Lebensgefährte habe herausgefunden, dass der Erstbeschwerdeführer sein Kind, die Drittbeschwerdeführerin, adoptiert habe und sei er daraufhin verrückt geworden und fast jeden Tag betrunken in der Nacht mit dem Auto gekommen und habe sie bedroht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein paar Mal eine Polizeianzeige gemacht, doch habe es kein Ergebnis gegeben, weil ihr Ex-Lebensgefährt selber Polizist sei. Sie habe Angst gehabt die Wohnung zu verlassen und habe sie mit ihrer Familie öfter die Wohnung gewechselt, damit er sie nicht finde; sie haben fast einmal im Monat die Wohnung gewechselt, aber sobald sie sich registriert haben, habe er sie gefunden. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin immer bedroht, dass er sie umbringen und das Kind mitnehmen werde; er habe auch gedroht, den Erstbeschwerdeführer umzubringen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

Mit den angefochtenen, jeweils gleichlautenden Bescheiden der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX, Zl. XXXX und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vom jeweils XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen den Beschwerdeführern jeweils am 03.07.2017 zugestellten Bescheiden richten sich die fristgerecht erhobenen vollumfänglichen Beschwerden vom jeweils 12.07.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer noch von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertreten.

5. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 18.04.2018 gab Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PACHMANN die ihm von den Beschwerdeführern gem. § 8 RAO erteilte Vollmacht bekannt.

7. Am 26.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erst- bis Viertbeschwerdeführer als Partei sowie die Zeuginnen XXXX, XXXX und XXXX einvernommen wurden. Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig und verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und Stieftochter des Erstbeschwerdeführers und in Georgien zur Welt gekommen. Der Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Auch der Viertbeschwerdeführer wurde in Georgien geboren, der Fünftbeschwerdeführer hingegen in Österreich.

Die Identität der Erst- bis Viertbeschwerdeführer steht nicht fest.

Die Identität des Fünftbeschwerdeführers steht hingegen fest.

Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Irak, bekennt sich zum moslemisch-schiitischen Glauben, stammt aus Bagdad und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Erstbeschwerdeführer lebte ab Ende 2013 bis zu seiner Ausreise am 02.02.2016 in Georgien.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte die Matura, hat allerdings keinen Beruf erlernt. Er verdiente im Irak seinen Lebensunterhalt zuerst als Bäcker und anschließend als Soldatin einer Spezialeinheit für die Sicherheit. Zudem war er als Touristenführer tätig. In Georgien betrieb er ein Reisebüro. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung, hat er eine Chance, hinkünftig im irakischen, wie im georgischen Arbeitsmarkt unterzukommen und ausreichend Mittel zu verdienen um seinen Sorgepflichten gegenüber seinen leiblichen Kindern, den mj. Viert- und Fünftbeschwerdeführern, nachzukommen.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren bis zu ihrer Ausreise am 02.02.2016 in Georgien aufhältig. Weder die Zweitbeschwerdeführerin noch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer waren jemals im Irak aufhältig.

Alle fünf Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Bürokraft und Verkäuferin. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Georgien hat sie eine Chance, auch hinkünftig am georgischen Arbeitsmarkt unterzukommen und die Sorgepflichten gegenüber den Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer zu erfüllen.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten von Georgien aus illegal nach Österreich ein und halten sich seit (mindestens) 18.03.2016 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.

Die Familie des Erstbeschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester, lebt im Irak. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter.

Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, bestehend aus deren Mutter, lebt in Georgien. Sie pflegen regelmäßigen Kontakt miteinander.

In Österreich verfügen die Beschwerdeführer außer ihrer eigenen Familie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.

Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin gehen in Österreich einer Beschäftigung nach; sie beziehen Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind für ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer/-in, sorgepflichtig. Sie kommen in Österreich dieser Sorgepflicht aufgrund des Bezuges der Grundversorgung durch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/-in nicht nach. In Georgien besteht aufgrund der gesammelten Arbeitserfahrung der Zweitbeschwerdeführer/-in die Möglichkeit, ihren Sorgepflichten gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Auch der Erstbeschwerdeführer hat neben seinen Arbeitserfahrungen im Irak aufgrund seines Aufenthalts in Georgien auch Erfahrung am georgischen Arbeitsmarkt. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/-in befinden sich im Alter zwischen 10 und 2 Jahren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Sie sprechen alle die georgische Sprache und verfügen über keine maßgeblichen kulturellen, sprachlichen und sozialen Bindungen in Österreich. Aufgrund der in Georgien lebenden Familie ihrer Mutter, können sie auf Unterstützung durch diese im Falle der Rückkehr nach Georgien rechnen und haben zudem die Möglichkeit, in Georgien eine Schul- und Berufsausbildung zu erhalten, die es ihnen ermöglichen wird, selbsterhaltungsfähig zu werden. Es besteht kein maßgebliches Risiko, in Georgien an Kinderarmut zu leiden.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs und keine Sprachprüfung absolviert; er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat keine engeren Bekanntschaften oder gar Freundschaften geschlossen. Er geht regelmäßig ins Fitnessstudio und hat ehrenamtlich in der Gemeinde gearbeitet. Darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung abgelegt und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Drittbeschwerdeführerin geht als außerordentliche Schülerin in die dritte Klasse Volksschule. Die zweite Schulstufe konnte sie nicht abschließen, da sie in Deutsch, Lesen und Schreiben nicht beurteilt wurde. Außerhalb der Schule hat sie noch keine Freundschaften geschlossen. Sie spricht gut Deutsch sowie Georgisch.

Der Viertbeschwerdeführer geht in den Kindergarten; er spricht kaum Deutsch, aber Georgisch.

Der Erstbeschwerdeführer lebt derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern getrennt von seiner Familie.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Entgegen dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass dieser aufgrund der Ausübung seines Berufes von der Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz verfolgt worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Ehe mit einer Christin und Europäerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Auch bezüglich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie und der Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.

Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat werden die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Georgien bzw. für den Erstbeschwerdeführer in den Irak entgegenstünden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wären oder er als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wären.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im IRAK:

1.3.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert, wenn auch IS Kämpfer in manchen ländlichen Gebieten weiterhin aktiv sind (CRS 01.10.2018, MIGRI 06.02.2018).

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Im zweiten Quartal 2018 sind aus der Provinz Al-Basrah keine Todesopfer gemeldet (ACCORD 05.09.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die Zahl der Angriffe auf Personen ist seit 2016 jedoch kontinuierlich gesunken und hat 2018 einen historischen Tiefstand von durchschnittlich 1,1 Vorfällen pro Tag erreicht (vgl OFPRA 10.11.2017; vgl Joel Wing 08.07.2017, Joel Wing 04.10.2017, Joel Wing 03.07.2018). Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine Hinweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak:

Reisewarnung,https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738. Zugriff 1.11.2018

ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018

AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF. Zugriff 02.11.2018

Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests-180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018

Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018

CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat general aux refugies et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation securitaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi focus irak situation securitaire dans le sud de lirak 20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018

CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018

ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,

https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018

Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,

https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018

Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018

Joel Wing - Musings on Iraq (04.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded

In September 2017 In Iraq,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.htm l , Zugriff 01.11.2018

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USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.htm l , Zugriff 31.10.2018

WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018.

1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018).

Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).

Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018.

1.3.3. Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf

ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq's Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state, Zugriff 31.10.2018

Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien -Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail

Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha'bi: Die irakischen "Volksmobilisierungseinheiten" (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 31.10.2018

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018

1.3.4. Berufsgruppen und andere soziale Gruppen:

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch werden Mitarbeiter der Ministerien, sowie Mitglieder der Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.2.2018). Extremisten und bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker (USDOS 3.3. 2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 19.7.2018

AIO - An international organization (12.6.2017): Gesprächsprotokoll per Email,

http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189068774_2007-08-unhcr-iraq.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html. Zugriff 25.10.2018 USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2007): UNHCR-s Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Needs of Iraqi Asylum-seekers, http://www.refworld/org/pdfid/46deb05557.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018).

1.3.5. Zur Lage Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime schiitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Die schiitischen Moslems stellen mit 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung die wichtigste religiöse Gruppe. Sie bewohnen vor allem den Südosten/Süden des Landes.

Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak erschüttert, sodass nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft zum Teil in ihre religiösen und ethnischen Segmente zerfiel. Diese Tendenz wurde durch IS-Gräuel gegen Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft im Einflussbereich des IS nordwestlich von Bagdad verstärkt. Dennoch gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf

BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 - Stand Irak: 2014): Atlas:

Middle East & North Africa,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 17.8.2018

Ferris und Taylor (8.9.2014): The Past and Future of Iraq's Minorities,

https://www.brookings.edu/opinions/the-past-and-future-of-iraqs-minorities/, Zugriff 17.8.2018

FH - Freedom House (2018): Freedom in the World, 2018: Iraq Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 17.8.2018

GNI - Gulf News Iraq (20.11.2016): Kirkuk, Mosul and the ever-changing demographics of Iraq, https://gulfnews.com/news/mena/iraq/kirkuk-mosul-and-the-ever-changing-demographics-of-iraq-1.1930570, Zugriff 17.8.2018

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417, Zugriff 17.8.2018

Lattimer EASO (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 12.9.2018

MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/, Zugriff 17.8.2018

Prochazka (11.8.2014): Religiöse Minderheiten in arabischen Staaten - Historie und aktuelle Situation, https://blog.univie.ac.at/religioese-minderheiten-in-arabischen-staaten-historie-und-aktuelle-situation/, Zugriff 17.8.2018, Zugriff 19.7.2018

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 (Gesamtaktualisierung) idF 25.07.2019

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018)

1.3.6. Behandlung nach Rückkehr:

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.06.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 12.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag,

https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570. Zugriff 20.11.2018

IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/. Zugriff 17.10.2018

IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq.

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq Returnees Snapshot-Report%20-%20V5.pdf. Zugriff 16.10.2018

IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):

Länderinformationsblatt Irak

(2017).https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs

irak-dl de.pdf:jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1

cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018

MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy.

https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version.pdf. Zugriff 17.10.2018

REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return.

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe in 2016 june 2017%20%281%29.pdf. Zugriff 16.10.2018

Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion.

https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1FW0JB.

Zugriff 17.10.2018

UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat.

https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraq-ministry-construction-housing. Zugriff 17.10.2018.

1.3.7. Dokumente, Staatsbürgerschaft:

Jedes Dokument. ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt. ist gegen Bezahlung zu beschaffen.

Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.4.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 12.10.2018

BFA - Staatendokumentation (8.8.2017): Anfragebeantwortung der Staatendokum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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