TE Bvwg Beschluss 2019/8/14 I403 1411275-4

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs3
VwGVG §32 Abs5

Spruch

I403 1411275-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über das Beschwerdeverfahren von XXXXE, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 495186409/150771808:

A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK verfügt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer hatte am 27.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 13.01.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurde der Antrag neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Asylgerichtshof bestätigt, diese Entscheidung wurde am 30.03.2011 rechtskräftig. Die Behandlung der Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011 abgelehnt.

Zum fremdenrechtlichen Verfahren:

Am 27.04.2011 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria beantragt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2012 Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.03.2013 die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim zuständigen Magistrat der Stadt XXXX; dies wurde mit Bescheid (XXXX) vom 19.01.2015 abgelehnt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl urgierte am 04.05.2015 bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria; der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2015 neuerlich Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 aufgefordert, Personaldokumente zur Feststellung der Identität vorzulegen und den Antrag zu begründen. In der Folge wurde die Kopie eines nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweises an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Am 04.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass man ihm bei der nigerianischen Botschaft gesagt habe, dass er einen Reisepass erst bekomme, wenn er einen österreichischen Aufenthaltstitel vorweisen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gegen den Bescheid vom 25.01.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt

Mit Email vom 08.08.2019 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 abgeschlossen worden war, an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.03.2015 von der nigerianischen Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt. Diesen Umstand hielt der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden während des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geheim bzw. bestritt er ihn explizit.

2. Beweiswürdigung:

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2016 erklärte der Beschwerdeführer, nicht in Besitz eines Reisepasses zu sein. Dem BFA hatte er am 04.12.2015 erklärt, dass man ihm bei der nigerianischen Botschaft gesagt habe, dass er einen Reisepass erst bekomme, wenn er einen österreichischen Aufenthaltstitel vorweisen könne.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E wurde ausgeführt: "Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit der negativen Asylentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, doch sollte auch berücksichtigt werden, dass es weder dem österreichischen Staat möglich war, bei der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen (obwohl der Beschwerdeführer am entsprechenden Verfahren mitwirkte und sowohl 2012 als auch 2015 der Botschaft vorgeführt worden war), noch dem Beschwerdeführer, einen Reisepass zu erlangen, da ihm dieser ebenfalls von der Botschaft verweigert worden war. Dem siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen sehr wohl ein Gewicht einzuräumen."

Aus den vom BFA am 08.08.2019 übermittelten Unterlagen (inklusive einer Passkopie) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in XXXX am 13.03.2015 ein Reisepass ausgestellt worden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bis-herigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 01. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 08. 06. 2006, 2004/01/0470).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben dazu tätigte, ob er in Besitz eines Reisepasses sei und dass er dies tat, um daraus einen Vorteil zu ziehen (konkret: einer drohenden Abschiebung zu entgehen). Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seinem Erkenntnis vom 05.04.2016 auch darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, einen Reisepass zu erlangen und seiner Ausreisverpflichtung nachzukommen. Die Frage des Besitzes eines Reisepasses war daher entscheidungsrelevant.

Aufgrund der wie dargestellt objektiv (bewusst) unrichtigen Angaben kann von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 05.04.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).

Da die Sachlage wie dargestellt aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus
Gründen des Art. 8 EMRK, entscheidungsrelevante
Sachverhaltsänderung, Erschleichen, falsche Angaben, Irreführung,
Reisedokument, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1411275.4.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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