TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W104 2219455-1

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2219455-1/3E

W104 2219467-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/17-11619295010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, und vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11677823010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für die Antragsjahre 2017 und 2018, wobei er jeweils die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden gewährte die Behörde Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringer Höhe unter Vorschreibung von Rückzahlungen (Antragsjahr 2017) oder in geringerer Höhe als vom Beschwerdeführer erwartet (Antragsjahr 2018).

Begründend verweisen die Bescheide sämtlich auf Flächenabweichungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf einer Alm, auf die der Beschwerdeführer auftreibt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in denen gleichlautend geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei bloßer Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und habe auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständliche Alm aufgetrieben. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Es wird beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen.

4. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die AMA die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2019, AZ II/4-DZ/15-13015231010, betreffend Direktzahlungen 2015, wurden der Betriebsvorgängerin des Beschwerdeführers 7,2867 Zahlungsansprüche zugewiesen. Im Vorbescheid vom 31.8.2016 waren der Beschwerdeführerin noch 8,3858 Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Diese Änderung der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen beruht, wie der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm, die in der Beschwerde angesprochen wird. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Für die Antragsjahre 2017 und 2018 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit der Nr. 21016610 durch die angefochtenen Änderungsbescheide erfolgte auf Basis der in der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 zugeiteilten ZA-Menge.

1.2. Die Zuteilung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen für Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweideflächen mit der Nr. 21616489 gem. § 8a Abs. 2a MOG 2007 erfolgte im angefochtenen Abänderungsbescheid für 2017 auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm BNr. XXXX vom 28.8.2018, bei der weniger Fläche vorgefunden wurde als beantragt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und der von der AMA übermittelten Beschwerdevorentscheidung für 2015.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:

"Basisprämie

§ 8a. [...]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts."

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

2. Mit Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2015 wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächendifferenzen auf der von ihm monierten Alm - eine bestimmte Anzahl von Zahlungsansprüchen zugeteilt.

Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). In den hier angefochtenen Beihilfebescheiden betreffend die Antragsjahre 2017 und 2018 war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche zu Nr. 21016610 wie im Bescheid zu Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

3. Für die im Jahr 2017 aus der nationalen Reserve neu zugewiesenen Zahlungsansprüche mit der Nr. 21616489 gilt, dass diese auf Basis der im Jahr 2017 beihilfefähigen Flächen zuzuweisen waren. Hat aber eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere Fläche an anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden ergeben, so ist für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aufgrund § 8a Abs. 2a MOG 2007 die tatsächlich vorgefundene beihilfefähige Fläche ausschlaggebend.

Gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2018 wurden aber vom Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum deren Ergebnisse dem Bescheid nicht hätten zu Grunde gelegt werden dürfen.

4. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Im Ergebnis hat die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen für die konkreten Antragsjahre 2017 und 2018 über die nachträgliche Herabsetzung der Zahlungsansprüche hinaus keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Die Berufung auf § 8i MOG 2007 geht daher ins Leere.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtskraft von Bescheiden und zur Abhängigkeit von Direktzahlungen von den im Vorjahr zugeteilten Zahlungsansprüchen liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Regelungen zur Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen und zum Verhältnis vorhandene Flächen/zur Verfügung stehende Zahlungsansprüche sind so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückzahlung, Zahlungsansprüche, zumutbare Sorgfalt, Zuteilung,
Zuverlässigkeit, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2219455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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