Entscheidungsdatum
21.08.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W109 2000179-1/445Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über den Antrag der Gemeinde XXXX auf Zuerkennung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren zur Zl. W109 2000179-1 und auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 stellte die Gemeinde XXXX (Antragstellerin) an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, auf Zuerkennung der Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E.
Mit Schreiben vom 18.07.2019 bzw. 31.07.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, zurückgezogen.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56).
3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Genehmigungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2000179.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020