TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 I422 1401276-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1401276-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel, 45/11 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. IFA 417873609/3096797, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 03.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen beschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.03.2008 negativ und wies ihn nach Nigeria aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (Ausspruch über die Nichterteilung von Asyl und subsidiären Schutz) als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt III. (Erlassung einer Ausweisung nach Nigeria) aufgehoben und zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.03.2019, Zl. IFA 417873609/3096797, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er hat im Herkunftsstaat vier Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft seiner Eltern verdient. Der Beschwerdeführer hat eine Chance im Falle seiner Rückkehr am nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu sichern.

In Nigeria lebt nach wie vor ein Bruder des Beschwerdeführers, mit welchem er etwa einmal monatlich in telefonischem Kontakt steht. Dieser lebt ihm Haus des verstorbenen Vaters und wäre es auch dem Beschwerdeführer möglich dort zu leben.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2007 rechtswidrig nach Österreich ein. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren mehrfach nicht zur Verfügung stand, wurde sein Asylverfahren wiederholt eingestellt und wurde er zuletzt am 09.02.2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Österreich überstellt und sein Asylverfahren danach fortgeführt. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, GZ: I406 1401276-2/16E rechtskräftig negativ entschieden.

Seit 02.12.2016 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er wird von seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt. Darüber hinaus erhält er finanzielle Unterstützung von der Caritas. Die Ehegattin hat von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und verfügte er zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und es leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Er verfügt über freundschaftliche Kontakte in Österreich und besucht eine Kirche. Außerdem besuchte er einen Deutschkurs auf A1-Niveau. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2008, 65 HV 91/2008l wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2009, 65 VH 11/2009a wurde er erneut wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22.10.2010, 11 U 453/2008z wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (erster und achter Fall SMG verurteilt und wurde keine Zusatzstrafe verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.11.2014, 044 HV 95/2014g wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.03.2009, Zl. III-1256917/FRB/09 ein unbefristetes Rückkehrverbot, das infolge der Änderung der gesetzlichen Grundlage keine Anwendbarkeit mehr findet.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in den Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I406 1401276-2 und dem darin enthaltenen Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2018. Zusätzlich wurden Einsicht genommen in das aktuellste "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, das Melderegister, das Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Grundversorgung (GVS), einen Auszug der Sozialversicherungsträger sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. In Ermangelung der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.11.2018, in der er angab, dass er ein Geschwür am Ohr gehabt habe. Dieses habe er sich operativ entfernen lassen und gehe es ihm jetzt wieder gut. Der Doktor würde lediglich manchmal sagen, dass er einen hohen Blutdruck habe und würde er Medikamente dagegen einnehmen. Der Feststellung, dass der er gesund ist, trat der Beschwerdeführer überdies im Rahmen seiner Beschwerde nicht entgegen.

Hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass er gerne arbeiten gehen und dadurch sein Leben verbessern wolle. Er könne als Küchengehilfe arbeiten und habe ihm der frühere Arbeitgeber eines Freundes gesagt, dass er den Beschwerdeführer einstellen könne, falls er einen Aufenthaltstitel erhalte. Einen Arbeitsvorvertrag habe er jedoch keinen.

Dass der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2007 rechtswidrig nach Österreich einreiste und er sich seinem Asylverfahren mehrfach entzog und dieses in weiterer Folge wiederholt eingestellt und er zuletzt am 09.02.2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Österreich überstellt und sein Asylverfahren danach fortgeführt und dieses in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I406 1401276-2.

Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in Nigeria sowie dem Zeitpunkt seiner Ausreise ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu seinem in Nigeria lebenden Bruder aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er nicht bei seinen Verwandten in Nigeria wohnen könne, steht im starken Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.11.2018, wonach er glaubhaft angab, dass er noch Kontakt zu seinem Bruder in Nigeria habe und mit ihm etwa einmal im Monat telefoniere. Zudem könne er in Nigeria im Haus seines verstorbenen Vaters Unterkunft nehmen, in dem auch sein Bruder leben würde. Auch diese Angabe ist als glaubwürdig zu werten.

Aufgrund seiner Schulausbildung und seiner bisherigen Arbeitserfahrung leitet sich die Feststellung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Nigeria ab.

Die Feststellung zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie der im Vorverfahren zu GZ 406 1401276-2 getätigten Angaben seiner Ehegattin und deren Mutter. Hinsichtlich seiner Integration brachte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vor, dass er österreichische Freunde habe, er auch zur Kirche gehe und auch Deutschkurse besuche. Die Mitgliedschaft in einem Verein verneinte der Beschwerdeführer. Dass seine Ehegattin von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch genommen hat ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Angesichts der Tatsache, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, leitet sich die Feststellung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Aus der Einsichtnahme in das IZR resultiert die Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte.

Dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. Das aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen verhängte und mittlerweile nicht mehr anwendbare Rückkehrverbot basiert auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem trat der Beschwerdeführer weder dem Inhalt der Länderbericht, noch deren Quellen substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zunächst ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stützt. Einerseits handelt es sich beim Beschwerdeführer trotzt seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen - nachdem diese von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat - um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Andererseits wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig abgewiesen und kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 03.07.2007 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 22.03.2019 zwar eine Dauer von rund zwölf Jahren. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, dass diese lange Verfahrensdauer jedoch auch zum Teil dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. So musste das Asylverfahren trotz erfolgter vorangegangener Belehrung über die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers insgesamt drei Mal eingestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer seinem Verfahren nicht zur Verfügung stand. Der seit Juli 2007 bestehende, mehrfach nicht nachgewiesene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens mit negativem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2008 - sohin bereits zehn Monate nach seiner illegalen Einreise - und der darin ausgesprochenen Ausweisung, musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Daher wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Hinsichtlich eines allfälligen in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit 2010 kennt und mit ihr seit diesem Zeitpunkt eine Beziehung führt. Ende September 2015 begründeten seine nunmehrige Ehegattin und er einen gemeinsamen Haushalt und ist er mit ihr seit 02.12.2016 verheiratet. Zunächst ist angesichts des zuvor Erwähnten zu berücksichtigen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin sich des unsicheren Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebietes sicher sein mussten. Ungeachtet dessen, begründet der bloße Umstand, verheiratet zu sein (und/oder Kinder gezeugt zu haben) für sich noch kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Der Umstand seiner seit 2010 andauernde Beziehung hinderte den Beschwerdeführer offenbar nicht, dass er sowohl 2010 als auch 2014 strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich während dieser Zeit von Juni 2014 bis September 2015 in Haft befand. Hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes wird auch berücksichtigt, dass - wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergibt - der Beschwerdeführer zur Haushaltsführung beiträgt, indem er kocht. Die Finanzierung des Haushalts stemmt die Ehegattin vollkommen alleine durch ihr Einkommen. In diesem Zusammenhang verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - sein Aufenthalt - nachdem er keine Zuwendung aus der Grundversorgung bezieht - finanziell von seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter getragen wird. Unter diesem Aspekt ist die Ehefrau vom Beschwerdeführer finanziell auch nicht abhängig, aber einer finanziellen Doppelbelastung ausgetzt. Aus den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers erschöpft sich die gemeinsame Freizeitgestaltung in "Manchmal gehen wir raus, unternehmen was mit meiner Familie." Auch der weitere Aspekt, dass aus der Ehe noch kein Nachwuchs entstammt, spricht für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers. Von einem schützenswerten Familienleben kann somit nicht ausgegangen werden.

So würde es einer Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise sowie einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat und sich zudem dem Asylverfahren mehrfach entzog. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Was die Fortführung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin anbelangt, wird diese auf brieflichem, telefonischem oder elektronischen Wege möglich sein, ebenso steht es der Ehefrau des Beschwerdeführers frei diesen in Nigeria zu besuchen oder gänzlich mit ihm nach Nigeria zu ziehen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines zwölfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

So konnte sich der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nur bescheidene Deutschkenntnisse aneignen (Besuch eines Kurses auf A1-Niveau) und geht er weder einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach noch engagierte er sich ehrenamtlich.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen zeigte, indem er etwa eine Kirche besucht und nach eigenen Angaben freundschaftliche Kontakte aufgebaut hat, so sind diese Umstände - insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er selbst angab, dass sich sein Bruder nach wie vor in Nigeria aufhält. Dieser lebt im Haus des verstorbenen Vaters und wäre es dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben möglich, auch dort zu leben. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Vergehen gegen das SMG zugrunde liegt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie sich im umseits angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2018, GZ: I406 1401276-2/16E - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Italien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14-Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt - mehrfach rechtskräftig wegen Vergehen gegen das Suchmittelgesetz verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.11.2014, 044 HV 95/2014g zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diese Straftaten des Beschwerdeführers sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG 2005).

Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als erschwerend ist im gegenständlichen Fall der Umstand anzusehen, dass der Beschwerdefrüher mehrfach wegen einschlägigen Suchtmitteldelikten straffällig wurde. Auch das erlittene Übel der Strafhaft hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Taten ab. Auch sein Einwand, wonach er sich wegen seiner Eheschließung gerade dabei sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken geht ins Leere. Einerseits hielt ihn die schon im Jahr 2010 eingegangene Beziehung nicht von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte ab und andererseits es als selbstverständlich anzunehmen ist, dass ein sich im Bundesgebiet aufhaltender Fremder die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) - unabhängig davon, ob er eine Beziehung führt oder nicht.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext auch die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an wichtige österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann (noch) nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und reicht die Betreuerung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.11.2018, dass er sich jetzt nicht mehr "in die Nähe von Drogen komme" nicht aus, um eine positiven Gesinnungswandel zu attestieren.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerungen in der Beschwerde, wonach er sich seit fünf Jahren wohlverhalte und er seit seiner Ehe sein Leben in geordnete Bahnen lenke und er sich somit gebessert habe, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von ohnedies nur fünf Jahren (somit lediglich die Hälfte des Höchstausmaßes von zehn Jahren!) als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zulässig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen war.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Einreiseverbot rechtmäßig, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft,
Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche
Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückfallsgefahr, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt, Vorstrafe, Wiederholungsgefahr,
Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1401276.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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