TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/2 97/01/0867

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Veröffentlicht am 02.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0868 97/01/0870

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden der W-Betriebsges.m.b.H. in Schwechat, vertreten durch Dr. Günther Steiner und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien VIII, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung je vom 3. April 1997, Zlen. IVW1-1124/9-97, IVW1-1124/5-97 und IVW1-1124/10-97, je betreffend Bewilligung zum Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Wettkämpfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 40.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle gleichen in den für ihre Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0863, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen waren auch die hier angefochtenen Bescheide in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010867.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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