TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 I406 2222451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §127
StGB §241e
StGB §87 Abs1
StGB §88
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2222451-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias 01.03.1991, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 13.06.2012 unangefochten in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer tauchte unter, begab sich nach Italien und wurde neuerlich am 07.09.2012 im Bundesgebiet aufgegriffen. Mit Bescheid der LPD XXXX vom selben Tag, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in das PAZ XXXX verbracht. Anschließend wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, wobei die entsprechende Anfrage an die marokkanische Botschaft in Wien unbeantwortet blieb.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2012 aus der Schubhaft entlassen und tauchte in weiterer Folge unter.

4. Am 17.05.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zuge einer Personenkontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen.

5. Am 21.07.2016 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zugestellt. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen ließ.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, 1., 2., 7. Und 8. Fall SMG und des Vergehens der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt.

7. Am 24.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

8. Mit Schreiben vom 12.01.2017 erging die Mitteilung über die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die marokkanischen Behörden als XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko. Die marokkanische Botschaft Wien stimmte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.

9. Am 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur beabsichtigten Sicherungsmaßnahme einvernommen. Er erklärte, Marokko im Jahr 2012 verlassen zu haben. Seine Eltern, eine Schwester und sechs Brüder würden weiterhin dort leben. Weiters habe er einen Onkel in Deutschland, zu dem er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis reisen wolle. Er werde versuchen, sich Dokumente zu besorgen und vielleicht danach einen Asylantrag stellen. Er habe das Recht, drei Mal einen Asylantrag zu stellen. Er wolle "so oder so nicht in Österreich bleiben und nach Italien, Deutschland oder Schweden reisen".

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel §§ 15, 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

11. Mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Aufgrund eines Fehlers wurde dem Beschwerdeführer lediglich ein unvollständiger Entwurf eines Bescheides zugestellt. Der Originalbescheid erlangte niemals rechtliche Wirkung. Der Bescheid-Entwurf wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 in der JA XXXX zugestellt und erwuchs mit 30.03.2017 unangefochten in Rechtskraft.

12. Am 22.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, welcher mit Bescheid vom 09.01.2019, Zl. XXXX, als verspätet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob er am 07.02.2019 Beschwerde und legte eine Kopie des ihm übermittelten Bescheid-Entwurfes vor. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass dem Beschwerdeführer ein falscher Bescheid zugestellt worden war. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde am 22.02.2019 zurück.

Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl. XXXX wurde der fehlerhafte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

13. Am 12.02.2019 wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederaufgenommen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt.

14. Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme. Er habe seine Heimat 2012 verlassen zu haben und sei zunächst nach Österreich gereist. Er habe einen italienischen Aufenthaltstitel und seine Eltern würden in Italien leben. Weiters habe er eine Verlobte, die österreichische Staatsbürgerin sei. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien eines italienischen Ausweises sowie eines italienischen Aufenthaltstitels (gültig bis zum 21.11.2013), lautend auf den Beschwerdeführer.

15. Mit Schreiben vom 05.07.2019 teilte das PKZ Thörl-Maglern auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien besitze. Das letzte "Permesso" sei im Jahr 2013 abgelaufen und es sei keine Erneuerung erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer in Italien kriminalpolizeilich mehrfach wegen Diebstahls, Suchtmitteldelikten, Körperverletzung und Raub vorgemerkt und gegen ihn bestehe seit dem Jahr 2016 ein nationaler Haftbefehl wegen Raubes.

16. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.07.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V.) Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.)

Das BFA stellte fest, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.

17. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

18. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 02.08.2019 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Einvernahme die Möglichkeit zu geben, seine Situation darzulegen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er sich nicht persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe äußern können. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Italien über einen ordentlichen Aufenthalt verfügt, wo er einen großen Teil seines Lebens verbracht habe. In Italien lebe auch der Großteil seiner Familie, und zwar seine Eltern und ein Bruder. Seine soziale Bindung zu Marokko sei nur sehr lose. Sie Straftat habe er aus einer finanziellen Notlage, in die er wegen seiner Drogensucht geraten sei, verübt. Das verhängte Einreiseverbot, welches für den gesamten Schengen-Raum und damit auch in Italien gelte, stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

19. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist volljährig, ledig und kinderlos und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht fließend Arabisch.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.

Am 11.05.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 13.06.2012 unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Marokko nicht nach und tauchte unter. Von 2013 bis 2016 hatte er seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs.

Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verwendete zur Verschleierung seiner Identität verschiedene Alias-Identitäten. Er verfügte während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich.

Es wurden keine Umstände bekannt, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden:

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Schlosser und wird in Marokko in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.

Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor:

Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, 1., 2., 7. Und 8. Fall SMG und des Vergehens der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2017, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel §§ 15, 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Seit dem 23.10.2016 befindet er sich durchgehend in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist mittellos. Er bezieht keine staatliche Unterstützung.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe bekanntgab, die gegen seine Rückkehr nach Marokko sprechen würden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Personenidentifizierung durch die marokkanischen Behörden (AS 799) fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seinem Religionsbekenntnis und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem am 19.08.2019 eingeholten IZR- Auszug entnehmen, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aliasidentitäten verwendete und sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog.

Dass der Beschwerdeführer von 2013 bis 2016 seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs hatte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Diese Feststellung wird auch durch eine Auskunft des PKZ Thörl-Maglern vom 05.07.2019 untermauert, derzufolge der Beschwerdeführer bis 2013 in Besitz eines Italienischen Aufenthaltstitels war, in Italien kriminalpolizeilich mehrfach wegen Diebstahls, Suchtmitteldelikten, Körperverletzung und Raub vorgemerkt ist und gegen ihn seit dem Jahr 2016 ein nationaler Haftbefehl wegen Raubes besteht.

Nachdem der Beschwerdeführer keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben tätigte, welche auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat, erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.

In seinem Asylverfahren und zuletzt im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.01.2017 hatte er erklärt, seine Eltern und sieben Geschwister würden weiterhin in Marokko leben; weiters habe er einen Onkel in Deutschland. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2019 sowie im Rahmen der Beschwerde machte er geltend, dass seine Eltern in Italien leben, ohne jedoch geeignete Nachweise darüber vorzulegen.

Weiters erklärte er, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt zu sein. Aus einer dem Verwaltungsakt beigelegten Besucherliste der JA Hirtenberg geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer seit Antritt seiner Strafhaft im Oktober 2016 noch kein einziges Mal von seiner angeblichen Verlobten besucht wurde. Laut einer eingeholten zmr- Auskunft war er auch nie mit ihr an einer gemeinsamen Adresse gemeldet.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verbrachte den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich in Haftanstalten.

Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.08.2019 ab.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23.10.2016 in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und einer eingeholten zmr- Auskunft.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer konnte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 19.08.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes materielles Recht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 6 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) ...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(3) ..."

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) ...

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

(...)

3.1.2. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der spätestens im Mai 2012 eingereiste Beschwerdeführer insgesamt in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den bei weitem größten Teil seines Inlandsaufenthaltes entweder sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat oder im Gefängnis verbrachte, sowie angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit Rechtskraft der negativen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 13.06.2012 nicht rechtmäßig ist und der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2016 seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs hatte, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt, das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügt, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist.

Es kann nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, nämlich das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LG XXXX am 29.08.2016 sowie am 20.02.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und das StGB wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung, der Vergehen des versuchten Diebstahls, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Beweismittelunterdrückung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der in Österreich (und insgesamt in der Union) strafrechtlich geschützten Werte zeigt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte somit gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Leib und Leben und Eigentum.

Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt.

Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig.

Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und somit arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung als Schlosser. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Marokko ist ein sicheres Herkunftsland.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht, und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde bereits zwei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, 1., 2., 7. Und 8. Fall SMG und des Vergehens der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer unbedingten Geldst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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