TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/28 I417 2171216-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2171216-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste, vertreten durch Mag. Brigitte TCHOUKWE-TCHOUA, 1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 117-119/1/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. "1103536106/180386175 EAST Ost", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum in seinem vom Islam geprägten Heimatland Schwierigkeiten gehabt zu haben und von Familienangehörigen tyrannisiert und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Überdies habe sein Vater seine Konvertierung zum Christentum nicht akzeptiert, allen Familienmitgliedern den Umgang mit dem Beschwerdeführer verboten und persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers - wie eine Statue von der Jungfrau Maria und von Jesus - verbrannt. Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.04.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, sohin seinen insgesamt zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2018 gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, Folgendes an:

"Mein Vater wollte mein Kind der Kindesmutter wegnehmen und dieser wollte, dass mein Sohn zum Islam konvertiert. Mein ursprünglicher Grund war, dass ich zum Christentum konvertiert bin. Ich habe meine Familie nicht mitgenommen, weil ich nicht die finanziellen Möglichkeiten hatte.

Ich habe in der Heimat für die Sicherheit eines Generals XXXX gesorgt, dieser befindet sich jedoch zurzeit in Haft. Deshalb werde auch ich gesucht."

3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 30.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 19.04.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

4. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er zunächst an, dass seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren noch aufrecht seien und er im Erstverfahren bereits all seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Sein Vater würde immer noch leben. Dieser und sein jüngerer Bruder hätten das Leben des Beschwerdeführers bedroht. Dies habe der Beschwerdeführer alles bereits in seinem vorangegangenen Verfahren vorgebracht. Im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste fürchte der Beschwerdeführer, von seinem Vater und seinem jüngeren Bruder gefoltert oder getötet zu werden. An späterer Stelle äußerte der Beschwerdeführer ergänzend, dass sein Vater auch zweimal versucht habe, den Sohn des Beschwerdeführers zu entführen. Lediglich auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus seiner Erstbefragung, wonach er auch der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, da er der Mitarbeiter eines mittlerweile inhaftierten Generals gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, im Internet gelesen zu haben, dass der General nun für 20 Jahre im Gefängnis sei und auch jeder, der für ihn gearbeitet habe, gesucht werde. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer bereits seit dem Ende des Krieges im Jahr 2011 bekannt, jedoch habe er in seinem Erstverfahren nicht die Gelegenheit gehabt, diesen Fluchtgrund näher zu erläutern.

5. Mit im Anschluss an die Einvernahme vom 24.05.2018 mündlich verkündeten Bescheid hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018, Zl. I420 2171216-2/7E wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes festgestellt.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.07.2019, Zl. "1103536106/180386175 EAST Ost" wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.07.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seitens der belangten Behörde.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 02.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 05.08.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und erwerbsfähig, Staatsbürger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Tagbana und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 27.01.2016 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in der Stadt Abidjan gelebt. Er hat eine umfassende Schulbildung samt Reifeprüfung sowie ein höheres Technikdiplom (Industrieinformatik und Wartung) erworben. Er war vor seiner Ausreise als Informatiker in einer Versicherungsgesellschaft tätig und führte nebenher noch ein Geschäft für Informatikinstallationen und den Verkauf von Hardware.

Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind, seine Eltern und Geschwister, lebt nach wie vor in der Elfenbeinküste. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Lebensgefährtin in Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich zwei Brüder des Beschwerdeführers in England aufhalten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er hat sich ehrenamtlich als Schülerlotse engagiert, betätigt sich als Verkäufer einer Straßenzeitung und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

In seinem ersten Asylverfahren brachte er als Fluchtgrund zusammengefasst vor, in der Elfenbeinküste aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum der Gefahr einer Verfolgung sowie der Ächtung durch seine eigenen Angehörigen ausgesetzt zu sein.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.04.2018 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Ausbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde insbesondere durch die Vorlage von Identitätsdokumenten (Carte d'identité, abgelaufener Führerschein, Kopie Reisepass) in seinem ersten Asylverfahren nachgewiesen.

Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich zwei Brüder des Beschwerdeführers in England aufhalten, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht.

Die christliche Konfession des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Taufschein sowie aus diesbezüglichen Bestätigungsschreiben der Pfarre XXXX sowie des Kardinals Dr. Christoph SCHÖNBORN.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ehrenamtlich als Schülerlotse engagiert hat, ergibt sich aus einem seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten Ausweises ("Betrauung mit der Sicherung des Schulweges"). Seine Betätigung als Straßenzeitungsverkäufer ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Kolporteur-Ausweis, seine in Österreich geschlossenen Bekanntschaften aus diversen vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 07.08.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung von internationalem Schutz zunächst zusammengefasst vorgebracht, die Elfenbeinküste aufgrund der Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige seiner islamischen Familie wegen seiner Konvertierung vom islamischen zum christlichen Glauben verlassen zu haben. Dem rechtskräftigen, abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr in die Elfenbeinküste verneint.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 19.04.2018 (und damit nur etwa ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag) den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 17.07.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA am 24.05.2018 ausdrücklich zu Protokoll:

"Frage: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie in ihrem Vorverfahren bereits alle Ihre Fluchtgründe gesagt?

Antwort: Ja."

Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrgefährdung verwies der Beschwerdeführer abermals auf die Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch Angehörige, in Form seines Vaters und seines jüngeren Bruders.

Die zentralen Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung sowie an späterer Stelle seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, sein Vater habe den Sohn des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste zweimal entführt (in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, die Entführungen hätten den Hintergrund gehabt, dass sein Vater gewollt habe, dass der Sohn des Beschwerdeführers zum Islam konvertiere). Diese angeblichen Entführungshandlungen seines Vaters stehen - ungeachtet des Umstandes, dass diese ohnedies keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlungen darstellen - nach Angabe des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit seiner (im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen) Verfolgung durch seine Familie aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum. Beweise jeglicher Art für die angeblichen Entführungen konnte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen, sodass auch dieses Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht. Es wurde im Hinblick auf die angeblichen Entführungen seines Sohnes lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, um die Fluchtgründe des vorangegangenen Asylverfahrens zu bekräftigen.

Rudimentär deutete der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA erst auf konkrete Nachfrage, im gegenständlichen Verfahren ein weiteres Fluchtvorbringen an, wonach er von 2000 bis 2011 als Sicherheitsmitarbeiter eines zwischenzeitlich für 20 Jahre inhaftierten Generals tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer - wie alle anderen Mitarbeiter des Generals - nunmehr ebenfalls gesucht werde. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer bereits seit dem Ende des Krieges im Jahr 2011 bekannt gewesen, jedoch habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht die Gelegenheit gehabt, dies näher zu erläutern. Die diesbezüglichen Informationen habe der Beschwerdeführer aus dem Internet, eine in diesem Zusammenhang wie auch immer geartete persönliche Bedrohung seiner Person verneinte der Beschwerdeführer. Bei diesem vagen Vorbringen - welches überdies keinen glaubhaften Kern aufweist, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr in seinem ersten Asylverfahren gänzlich unerwähnt ließ - handelt es sich selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung um einen bereits vor Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers verwirklichten Sachverhalt, sodass diesem bereits aus diesem Gesichtspunkt die Rechtskraft des über seinen ersten Asylantrag absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Bedrohungslage durch seinen Vater völlig von seiner Familie isoliert, entwurzelt und wäre aufgrund dessen nicht in der Lage, in der Elfenbeinküste eine menschenwürdige Existenz zu führen, wird einerseits verkannt, dass die angebliche Bedrohung durch seinen Vater bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren für unglaubhaft befunden wurde und zudem unterlassen aufzuzeigen, was sich in diesem Aspekt in der Zeit seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017 geändert haben sollte. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers "die Sicherheitslage für Christen an der Elfenbeinküste nunmehr eine wesentlich schlechtere" sei, wird nicht näher erläutert, sondern nur unsubstantiiert in einem Satz behauptet und kann daher vom Bundesverwaltungsgericht, dem eine solche "wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage für Christen" nicht bekannt ist, nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerde ist daher insgesamt auch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine Änderung des Sachverhaltes nahelegen würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 27.01.2016 etwa drei Jahre und sieben Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang verneint wurde.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So sind ihm zwar gewisse Integrationsbemühungen - etwa in Form seines ehrenamtlichen Engagements als Schülerlotse - nicht abzusprechen und hat er sich auch als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt, jedoch kann er insbesondere trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung oder eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann aus all dem nicht geschlossen werden.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Zudem hält sich der überwiegende Teil seiner Familie - insbesondere seine Lebensgefährtin und sein minderjähriges Kind - in der Elfenbeinküste auf.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Elfenbeinküste (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und es liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Elfenbeinküste in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Elfenbeinküste bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Elfenbeinküste keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in der Elfenbeinküste derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwa drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag, freiwillige Ausreise,
Frist, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen, real
risk, reale Gefahr, Rechtskraftwirkung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2171216.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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