Entscheidungsdatum
29.08.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W271 2215004-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX
:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen für das Jahr XXXX gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst für die XXXX fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel, das in weiterer Folge zurückgezogen wurde.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom XXXX zurück.
III. Beweiswürdigung:
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel "Zurückziehung der Beschwerde". Sie gab bekannt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung infolge Zurückziehung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der - rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2215004.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020