TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 I412 2170204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2170204-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx RA Dr. Lennart Binder LL.M. gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 03.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich und stellte am 31.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, mit dem Sohn seines Onkels geschlafen zu haben und deswegen aus seinem Dorf vertrieben worden zu sein, nachdem er verletzt worden sei. Er habe in Lagos unter einer Brücke leben müssen und fürchte, getötet zu werden.

Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er sei halb tot gewesen, als ihn die Dorfbewohner geschlagen hätten. Er habe mit dem Sohn seines Onkels geschlafen, der 12 Jahre alt gewesen sei. Sein Onkel habe das dann der ganzen Gemeinde gesagt, diese hätten ihn dann mit einer Flasche geschlagen und verbrannt. Ein guter Samariter habe ihn nach Benin mitgenommen und ihn gepflegt. Dann sei er nach Lagos gegangen, wo er XXXX kennengelernt habe, der ihm die Reise nach Österreich ermöglicht habe.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen, zumindest aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Außerdem wurde die Einvernahme durch ein weiblich besetztes Gericht beantragt. Zudem wurde auch ein medizinisches Gutachten hinsichtlich seiner, im Rahmen der Folter erlittenen Verletzungen, aus Beweiswürdigungsgründen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 erfolgte die Bekanntgabe eines Vollmachtswechsels.

Am 21.08.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, männlichen, nigerianischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder, gehört der Volksgruppe der Benin an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist Angehöriger der Pfingstkirche.

Der Beschwerdeführer ist nicht längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung als Autowäscher.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, wo zumindest seine Mutter und seine Geschwister noch leben, er pflegt telefonischen Kontakt zur Mutter.

Der Beschwerdeführer geht, abgesehen vom zeitweiligen Verkauf einer Straßenzeitung und einer freiwilligen Tätigkeit im "XXXX" keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer spricht nicht deutsch, er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben.

Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht wegen seiner Homosexualität verfolgt und ist auch keiner persönlichen Verfolgung aufgrund seiner schwierigen Lebensumstände ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, Volljährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

Es gibt keine Hinweise auf eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Dieser brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, Beulen am ganzen Körper zu haben bzw. Brandmale an den Füßen. (Aktuelle) medizinische Befunde, die eine akute bzw. längerfristig erforderliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit belegen würde, konnte er jedoch nicht vorlegen, sondern brachte lediglich eine Überweisung ins Krankenhaus vom 26.07.2017 bzw. Röntgenaufnahmen vom Juli 2017 in Vorlage. Überdies geht der Beschwerdeführer einer freiwilligen Tätigkeit im "XXXX" nach bzw. verkauft eine Straßenzeitung, was ebenfalls für seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit spricht. Im Empfehlungsschreiben des Vorstands des Vereins "XXXX" wird überdies daraufhin gewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr engagiert und motiviert zu den Arbeitstagen am Feld gekommen sei und über praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung und seiner Tätigkeit als Autowäscher ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

Die Feststellung, dass (zumindest) die Mutter und Brüder des Beschwerdeführers in Nigeria leben und er mit diesen in Kontakt steht, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er angab, seine Mutter alle zwei Monate zu kontaktieren.

Auch die Feststellung zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf dessen eigene Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. der Bezug der Grundversorgung aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung drei Empfehlungsschreiben in Vorlage, die zwar seine Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung bzw. eine freiwillige Tätigkeit bei einem Verein belegten, jedoch nicht die Feststellung einer maßgeblichen sozialen Integration rechtfertigen. Zudem hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen, sodass eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen ist.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger wird auf die Ausführungen unter 2.3. zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer konnte kein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses vorlegen und konnte sich die erkennende Richterin von seinen fehlenden Deutschkenntnissen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen.

Weitere Nachweise einer integrativen Verfestigung wurden nicht vorgebracht.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren sowie aus dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich dabei als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.

Vorweg ist festzuhalten, dass schon in der Person des Beschwerdeführers Widersprüche aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer gab im Administrativverfahren konstant an, am XXXX geboren worden zu sein. Auch in der Beschwerde wird dieses Geburtsdatum angeführt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer eingangs die zu seiner Person aufgenommenen Daten bekannt gab, antwortete der Beschwerdeführer auf Nachfrage ebenfalls, dass diese Daten korrekt seien. In der Befragung zu seiner Fluchtgeschichte versuchte der Beschwerdeführer bei Vorhalt eines Widerspruches in seinen Schilderungen diesen schließlich damit zu erklären, er sei in Wahrheit erst 33 Jahre alt und der Mann, der ihm die Papiere zu seiner Ausreise verschafft habe, habe sein Alter nach oben geschraubt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht scheut, falsche Angaben zu seinen biographischen Details zu machen.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war von zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben durchzogen.

Fragwürdig ist zunächst die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter sei 84 Jahre alt, und das Alter seiner drei Brüder aber, wie bereits in der ersten Einvernahme vor den Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes, mit 23 - 31 Jahren angibt, was offensichtlich schwer möglich ist.

Besonders gravierend treten jedoch die Widersprüche in den Befragungen des Beschwerdeführers zu Tage:

Zunächst ist auf die zeitlichen Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu verweisen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er, nachdem er von den Dorfbewohnern auf Grund der Vergewaltigung des minderjährigen Sohnes seines Onkels vertrieben worden ist, nach Benin City gekommen sei, und von dort nach Lagos gegangen sei, wo er ca. einen Monat gelebt habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich widersprüchlich und erstmals an, der Vorfall mit dem Sohn seines Onkels habe sich vor 16 Jahren ereignet, er sei damals somit ca. 30 Jahre alt gewesen.

Erneut gab er jedoch an, in Benin City ca. zwei Wochen und in Lagos etwa einen Monat lang gewesen zu sein. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass seine Schilderung eine zeitliche Lücke von über zehn Jahren aufweisen würden, nachdem der Beschwerdeführer erst 2016 (auf direktem Weg) von Nigeria nach Österreich gekommen sei, antwortete er mit dem bereits angeführten Fehler hinsichtlich des Geburtsdatums in seinem Reisepass, was die zeitliche Divergenz jedoch nicht erklären kann.

Zudem ist unschlüssig, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst bestätigte, bei dem besagten Vorfall (vor 16 Jahren) ca. 30 Jahre alt gewesen zu sein, nun aber anführt, jetzt erst 33 Jahre alt zu sein.

In den Einvernahmen im Administrativverfahren begründet der Beschwerdeführer seine Ausreise vor der belangten Behörde damit, dass er den 12-jährigen Sohn seines Onkels vergewaltigt habe und deshalb von den Dorfbewohnern misshandelt worden sei und von diesen Leuten wegwollte.

Außerdem habe er Angst vor dem Mann, der ihn außer Landes gebracht habe und dem er Geld für seine Ausreise schulde. Wenn ihn einer der Dorfbewohner sehen würde, würde er ihn umbringen und auch wenn ihn dieser Mann sehen würde, würde er ihn umbringen.

Konkret befragt, ob er das Land somit nicht verlassen habe, weil er homosexuell sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe das Land verlassen, weil die Dorfbewohner gesagt haben, dass ich ein Tabu gebrochen habe und XXXX hat mir gesagt, dass man solche Leute Schwule (Gay) nennt."

Erst in der Beschwerde wird konkret angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner homosexuellen Neigung aus Nigeria geflüchtet.

Widersprüchlich erscheint dabei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er "immer schon das Verlangen gehabt habe, mit einem Mann zu schlafen", weil er keine Frauen möge, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass ihm seine sexuellen Neigungen erst an dem Tag des Vorfalls mit dem Jungen bewusst geworden seien.

Nicht schlüssig schilderte der Beschwerdeführer auch die Situation nach dem Vorfall: Dieser sei um ca. fünf Uhr morgens vorgefallen, als sein Onkel und dessen Frau noch geschlafen hätten. Als der Junge geschrien habe, sei sein Onkel losgelaufen und habe den "Chiefpriest" informiert, und innerhalb von 20 Minuten seien 30-40 Jugendliche aus dem Dorf zusammengelaufen und haben das Zimmer gestürmt. Es erscheint der erkennenden Richterin nicht nachvollziehbar, dass zu dieser Uhrzeit eine große Menschenmenge in derart kurzer Zeit mobilisiert hat werden können und blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall widersprüchlich und zudem vage und inhaltsleer.

In der mündlichen Verhandlung auf die Schwere der Straftat der Vergewaltigung eines Minderjährigen sowohl in Nigeria als auch in Österreich hingewiesen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer plötzlich, der Sohn seines Onkels sei bei seiner Ausreise aus Nigeria 28 Jahre alt gewesen, während in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde deutlich auf dessen Minderjährigkeit Bezug genommen worden ist und der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingangs nicht bestritten hat.

Auch die Schilderung, wonach der Beschwerdeführer in Benin City, wohin er von einem "guten Samariter" gebracht worden sei, und wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe, Leute aus seinem Dorf getroffen habe, erscheint wenig überzeugend: So gab der Beschwerdeführer zwar an, sich in dieser kurzen Zeit im Haus des "Samariters" aufgehalten zu haben, bzw. eine Woche lang im Krankenhaus gewesen zu sein, seine Beine seien jedenfalls immer noch bandagiert gewesen, als er nach Lagos gegangen sei.

Dass der Beschwerdeführer während der wenigen Aufenthalte im Freien in einer von seinem Dorf etwa drei Fahrtstunden entfernten Millionenstadt sogleich auf Dorfbewohner trifft, erscheint sehr unwahrscheinlich. Zudem waren auch hier die Schilderungen allein in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich und sprach der Beschwerdeführer an einer Stelle von "einigen Leuten" aus dem Dorf, die mit dem Finger auf ihn gezeigt hätten und an anderer Stelle von einem Bewohner bzw. einem Jungen aus dem Dorf, der ihn gesehen habe. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch ein Gespräch mit einem Dorfbewohner in Benin City schilderte, wonach den Leuten aus dem Dorf jemand Geld gezahlt habe, damit man ihn nicht gleich umbringe, was in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Erwähnung fand. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, jener Dorfbewohner habe nur aus der Ferne mit dem Finger auf ihn gezeigt und gesagt: "Sieh mal, der Totgeglaubte ist überhaupt nicht tot!", was weitere Widersprüche aufwirft.

Um den Dorfbewohnern zu entkommen, sei der Beschwerdeführer in der Folge nach Lagos gegangen, wo er ein neues Leben habe beginnen wollen. Die Frage, ob er - abgesehen von wirtschaftlichen Problemen - dort irgendwelche Probleme hatte, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Der Beschwerdeführer schilderte im Weiteren, dass er in Lagos Charly B. kennengelernt habe, dem er seine Geschichte erzählt habe, und der ihm in der Folge einen Reisepass besorgt und ihn nach Österreich gebracht habe, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schildert.

Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch angab, Charly B. habe ihn mit dem Auto zum Flughafen gebracht und er sei dann mit dem Flugzeug ausgereist, gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, Charly B. sei mit ihm nach Österreich geflogen.

Der Beschwerdeführer gab eingangs an, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu haben, seinen Reisepass habe Charly B., seine Mutter habe lediglich eine Kopie davon. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch keine Kopie dieses Reisepasses vorgelegt hat, waren auch weitere Angaben dazu widersprüchlich: So antwortete er zunächst, Charly B. habe ihm eine Kopie (des gefälschten) Reisepasses gegeben, was schon an sich wenig plausibel erscheint und er habe diese dann "seiner Mutter gegeben" bzw. auf Vorhalt, dass er diese zuletzt in Benin City gesehen habe, er habe diese "mit dem Efosa-Express" versendet. Zudem brachte der Beschwerdeführer an anderer Stelle vor, den Reisepass nie zu Gesicht bekommen zu haben.

Auch die Schilderung, wonach er Charly B. in Österreich nach einem Tag (offenbar entgegen dessen Anweisungen) verlassen habe, obwohl dieser ihm zugesichert habe, dass er ihm in Österreich Arbeit besorgen würde, konnte nicht überzeugen.

Ebenso widersprüchlich waren die Angaben, wonach seine Mutter auf Grund der Geschehnisse verletzt worden sei: Während er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde noch angab, Charly B. habe zwei Männer beauftragt, das Geld für seine Ausreise von seiner Mutter zu holen, die diese dann niedergestochen hätten, da sie das Geld nicht gehabt habe, gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, Charly B. selbst sei bei seiner Mutter gewesen.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, den Eindruck zu erwecken, etwas wirklich Erlebtes zu schildern und seinen, zudem erst in der Beschwerde konkret behaupteten, Fluchtgrund der Homosexualität glaubhaft zu machen.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht hingegen schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringt, seit sieben Monaten eine Beziehung mit einem ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen zu führen, der zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung allerdings seinen Angaben zu Folge gerade in Nigeria gewesen sein soll.

Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2019 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 14.06.2019, sohin mehr als zwei Monate vorher, zugestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Rechtsvertreter über die Beziehung Bescheid wisse und sein Partner gerade in den Vorbereitungen für die Reise nach Nigeria gesteckt sei, als der Beschwerdeführer die Ladung erhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Beziehung vor der Verhandlung bekanntzugeben und einen entsprechenden Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme zu stellen. Unter der vom Beschwerdeführer genannten Adresse ist jedenfalls keine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen gemeldet.

In der Beschwerde wird ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der "im Rahmen der Folter" erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Narben bzw. Beulen am Körper aufweist. Der Beweisantrag war jedoch auch darauf gerichtet, der medizinische Sachverständige könne zur Glaubhaftmachung beitragen, dass der Revisionswerber von den Dorfbewohnern misshandelt worden ist. Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens geeignet sein mag, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzung erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers zu geben (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464). Als Beweismittel dafür, dass gerade die vom Revisionswerber benannten Angreifer ihm die Narben zugefügt hätten, erweist sich das beantragte Sachverständigengutachten als untauglich (vgl. VwGH 28.03.2018, Zl. Ra 2018/20/0126).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.201

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017

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HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe",

https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017

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HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017

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HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights,

http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017

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IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Inter-view im Rahmen einer Fact Finding Mission

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LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

-

MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission

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MSMK - MSM-related NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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