Entscheidungsdatum
01.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
Ausfertigung des am 20.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I422 2194366-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 17-1152434701/170575329, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.05.2017 am Grenzübergang Hörbranz die Einreise nach Deutschland verweigert und wurde er nach Österreich zurückgewiesen, wo er am 14.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er damit, dass ihn sein Onkel verstoßen und ihm dieser geraten habe, Nigeria zu verlassen.
2. Am 27.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, dass ihm sein Onkel die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen erste Ehefrau gebeichtet habe. Sein Onkel sei es auch gewesen, der Leute entsendet habe, die den Beschwerdeführer hätten umbringen sollten. Diese Leute - die bereits seinen Vater getötet hätten - hätten jedoch Erbarmen mit dem Beschwerdeführer gehabt und ihn am Leben gelassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen.
3. Mit Bescheid vom 29.03.2018, Zl. 17-1152434701/170575329, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IIII.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erklärte seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt V.). Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können, da sie die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht glaubhaft erachte.
4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.04.2018 Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
5. Am 20.08.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson sowie zweier Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Igbodo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.
Dem Beschwerdeführer wurde am 13.05.2017 am Grenzübergang Hörbranz die Einreise nach Deutschland verweigert und wurde er nach Österreich zurückgewiesen. Dort stellte der Beschwerdeführer am 14.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes wurde beim Beschwerdeführer nachweislich eine posttraumatische Belastungsreaktion bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Anpassungsstörung im Sinne einer Pubertätskrise attestiert. Diesbezüglich befindet sich der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr in laufender Psychotherapie in einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie und wird er gegenwärtig medikamentös mit Truxal 50mg, Sertralin 50mg und Risperdal 1mg behandelt. Der Verdacht einer Agoraphobie hat sich nicht bestätigt. Zudem wird der Beschwerdeführer von einer freien Einrichtung der Tiroler Jugendhilfe ambulant begleitet. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer physisch an einer ausgeprägten Hörstörung rechts sowie an Verstopfung (Ostipation). Zur Behandlung seiner Verstopfung wurde dem Beschwerdeführer eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr und die Einnahme eines Abführmittels (Molaxol) empfohlen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen psychischen und physischen Beeinträchtigungen die seiner Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen und ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist kein Analphabet und kann lesen und schreiben. Entgegen seiner eigenen Angaben ist (zumindest) von einer schulischen Grundbildung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auszugehen. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bislang durch die Mithilfe in der Landwirtschaft der Familie und als Tänzer.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter und einer Schwester leben nach wie vor in Nigeria, allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über eine Tiroler Deutsch-Lernhilfe und Hausaufgabenbetreuung nahm der Beschwerdeführer an einem Alphabetisierungskurs teil. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse absolvierte, ist eine ausreichende Verständigung im einfachen Niveau nicht möglich. Beim Tiroler Integrationszentrum "Verein Multi Kulturell" besuchte der Beschwerdeführer den Kurs "Berufsorientierung" und den Kurs "Basisbildung für Jugendliche". Ebenso nahm er an einem vom Land Tirol geförderten Qualifizierungsprojekt für Jugendlich und junge Erwachsene (VERA) teil. Der Beschwerdeführer hat Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der Tiroler Sozialen Diensten getätigt. In Österreich war der Beschwerdeführer zudem bereits einmal als DJ tätig und absolvierte er einen Schwimmkurs. Zudem liegt eine Bestätigung des Österreichischen Integrationsfonds über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vor. In Vorlage wurde auch die Taufbescheinigung und die Unterstützungserklärung einer freikirchlichen Glaubensgemeinschaft gebracht.
In Österreich ist der der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Er verkauft jedoch auf selbständiger Basis seit Ende Mai 2019 die Straßenzeitung "20er". Seinen Aufenthalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.03.2018, Zl. 34 Hv 133/17x wegen des mehrfachen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagsätzen und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Probezeit von drei Jahren. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wird mit vier Euro bemessen, sodass die Geldstrafe insgesamt 1.200 Euro beträgt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seinen Onkel kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Stationäre und ambulante Behandlungen sowie die klinische Langzeitbehandlung durch Psychiater sind ebenso möglich wie die stationäre Dauerunterbringung (sheltered housing) für chronisch psychische Kranke oder die Zwangseinweisung bei Notwendigkeit. Die Stationäre Behandlungen in geschlossenen Anstalten ist in Nigeria ebenfalls durchführbar. In Nigeria werden posttraumatische Belastungsstörungen in Form der kognitiv-behaviouristischen Therapie behandelt. Medikamente - auch die gängigen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen verwendeten Wirkstoffe (Risperdal, Sertralin, Trittico, Zolpidem, etc.) - sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2018 zum Thema "Nigeria Psychische Probleme". Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinem Familienstand gründen sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist durch ein Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien datierend vom 25.06.2017 nachgewiesen. Demzufolge konnte zum Untersuchungszeitpunkt des Beschwerdeführers am 23.06.2017 ein Alter von 17,6 Jahren angenommen werden und endete das 18. Lebensjahr des Beschwerdeführers nach dem "fiktiven" Geburtsdatum am 17.11.2017. Mangels Vorliegen eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zu den Umständen seiner Einreise nach Österreich und der Antragsstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dabei handelte es sich um den Befundbericht einer allgemeinen Ambulanz datierend vom 28.03.2018, die Zuweisung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 13.09.2018, den Arztbericht der allgemeinen chirurgischen Ambulanz einer Tiroler Klinik datierend vom 26.04.2019, den Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 25.01.2019, die Ambulanzkarte der psychiatrischen Ambulanz auf der die psychologisch-medizinische Begleitung des Beschwerdeführers seit seinem Erstkontakt vom 25.02.2019 bis zur letzten Kontrolluntersuchung vom 08.07.2019 verzeichnet ist, den Arztbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin datierend vom 26.04.2019, das Untersuchungsergebnis einer Fachärztin für HNO datierend vom 02.08.2019, einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie datierend vom 05.08.2019 sowie eine Bestätigung über die laufende Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungen datierend vom 21.08.2018 und vom 06.08.2019. Dass der Beschwerdeführer zudem von einer freien Einrichtung der Tiroler Jugendhilfe ambulant begleitet wird, ergibt sich ebenfalls aus einem vorgelegten Unterstützungsschreiben datierend vom 19.08.2019 und begleitete ihn eine Vertrauensperson dieser Einrichtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem vorliegenden Länderbericht bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation leitet sich ab, dass die psychischen und physischen Beeinträchtigungen seiner Rückkehr nach Nigeria nicht entgegenstehen. Dem Antrag auf Einholung eines psychologisch-neurologischen Gutachtens - mit dem verifiziert werden sollte, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Traumatisierung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr entgegensteht - wurde aus folgenden Überlegungen nicht stattgegeben: Hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigung beschienen die aktuellen medizinischen Unterlagen - allen voran die PS Ambulanzkarte einer psychiatrischen Ambulanz, der Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.01.2019 und vom 05.08.2019 - den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugedachten Therapie (medikamentöse Behandlung und die seit August 2018 laufende psychotherapeutische Behandlung) zeigten sich nur teilweise eine Besserung seiner Symptomatik ("[...] Die früheren Therapieversuche (Sertralin, Seroquel, Atarax) hätten nicht geholfen, im Gegenteil. Vom Hausarzt habe er eine Schlaftablette bekommen, die auch nicht helfe." [PS Ambulanzkarte, Kontrolluntersuchung vom 04.07.2019 [...] bzw. "Das verordnete Truxal habe ihm gegen seine negativen Gedanken geholfen, aber nicht zum Schlafen." [PS Ambulanzkarte, Kontrolluntersuchung vom 08.07.2019]), was aber zum Teil auch daran liegt, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise selbst nicht an die ihm verordnete Therapie hält ("Der Pat. ist sehr unzufrieden über die Betreuung bei Dr. XXX, die Medikamente haben nicht geholfen, hier war der Pat. auf Seroquel 50 mg 1 1/2 am Abend und Sertralin eingestellt. Auch mit Melatonin wurde begonnen. Alles habe der Pat. nicht eingenommen und haben auch nicht gewirkt, die Nebenwirkungen waren im Vordergrund. [...] [PS Ambulanzkarte, Kontrolluntersuchung vom 28.03.2019]) bzw. auch am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Medikamente nicht eingenommen (Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2019, S 9"). Letztmalig wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dessen persönlichen Untersuchung mit einem Arztbrief vom 05.08.2019 bewertet. Diese hielt die Diagnosen aus den vorangegangenen medizinischen Unterlagen - einer Postraumatischen Belastungsstörung - vollinhaltlich aufrecht. Die vorgelegten medizinischen Unteralgen sind schlüssig und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr nach Nigeria durch den Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandlung von psychischen Krankheiten sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte und aufgrund seiner Aussagen im Rahmen dieser Verhandlung erwiesen.
Ebenso ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits in Nigeria in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet und zeitweise als Tänzer ein Einkommen verdient habe sowie der Tatsache, dass er in Österreich Straßenzeitungen verkauft, die Feststellung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Analphabeten handelt und er lesen und schreiben kann, ergibt sich einerseits aus den Angaben, wonach er in Österreich einen Alphabetisierungskurs absolviert hat. Die Feststellung, dass er in seinem Herkunftsstaat zumindest eine gewisse Grundbildung erfahren hat, gründet sich auf folgenden Überlegungen: Die vom Beschwerdeführer am 13.05.2017 unterfertigte Einreiseverweigerung nach Deutschland sowie die in weiterer Folge in Österreich im Zuge seiner Einreise unterfertige Erstbefragungsprotokoll weisen eindeutig die Letter "J" und "F" - somit die Anfangsbuchstaben seines Namens auf. Auch korrigierte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Protokoll dahingehend, dass man seinen Heimatort nicht "Ibodo" sondern mit "Igbodo", als mit einem "g" schreibe (Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2019, S 15). Entstamme der Beschwerdeführer aus einer bildungsfernen Schicht und wäre der Beschwerdeführer bis zu seiner Ankunft in Österreich tastsächlich Analphabet gewesen, hätte er im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung nicht auf die richtige Schreibweise seines Herkunftsortes insistiert. Als weiteres Indiz einer vorhandenen Bildung wertete der erkennende Richter den Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner Behauptung Analphabet zu sein - gleich zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an Fortbildungsmaßnahmen teilnahm. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach er diesen Kursen nicht folgen habe können und er deshalb einen Alphabetisierungskurs gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde auch den gewonnenen Eindruck des Richters und verwies auf die durch aus gewählte Ausdrucksform des Beschwerdeführers, welcher er sich im Rahmen dieser Einvernahme bediente. Glaubhaft erachtete der Beschwerdeführer die Angaben des Beschwerdeführers über den bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in Nigeria.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.
Hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer die dahingehende Frage im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung und führte er dazu aus, dass er "nur eine Art Familie in Österreich habe, für die er wie ein Kind" sei. Die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers sind durch ein entsprechendes Konvolut an Unterlagen, die im Rahmen des Administrativverfahrens und im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, belegt. Von den (kaum vorhandenen) Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen.
Aus der Einsichtnahme in das GVS ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht erwerbstätig ist. Sein seit Ende Mai 2019 auf selbständiger Basis beruhender Verkauf der Straßenzeitung "20er" ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben der Tageszeitung "20er". Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung, decken sich der Einsichtnahme in das GVS, welches nachweist, dass er gegenwärtig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.
Aus dem Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich resultiert die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Des Weiteren liege eine Kopie des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung im Verwaltungsakt auf.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Administrativverfahren damit, dass er Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch seinen Onkel verlassen habe.
Weder in der Beschwerde vom 27.04.2018, noch in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 wird vom Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht, erstattet. Es wird lediglich unsubstantiiert darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unter schwierigen familiären Bedingungen aufgewachsen sei. Sein Vater sei getötet worden, als der Beschwerdeführer noch ein Säugling gewesen sei und habe ihn die Stiefmutter danach schlecht behandelt und vernachlässigt, weshalb er in weiterer Folge nicht die Schule besuchen habe können. Fluchtauslösend sei schlussendlich die Bedrohung durch den Onkel gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer offenbart, dass er den Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers getötet habe und hätte dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer Nigeria verlasse. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers habe sein Onkel eine Gruppe von Personen mit der Ermordung des Beschwerdeführers beauftragt, welche den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hätten. Die Gruppe von Personen habe jedoch Erbarmen mit dem Beschwerdeführer gezeigt und ihn entkommen lassen. Auf der Flucht sei der Beschwerdeführer in Libyen inhaftiert und misshandelt worden und habe er den Tod seines Freundes miterlebt.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Unbeachtlich jeglicher Glaubhaftigkeit begründen die vom Beschwerdeführer behauptete schwierige familiäre Situation - allen voran die Umstände seines Aufwachsens, seiner Vernachlässigung durch die Stiefmutter und die fehlende Schulbildung - für sich gesehen noch keine Asylrelevanz im Sinne der GFK.
Der behauptete Fluchtgrund einer Verfolgung durch seinen Onkel erweist sich unter Berücksichtigung des zuvor Genannten als nicht glaubhaft. Bereits die belangte Behörde zeigt in ihrer Entscheidung vollkommen richtig und nachvollziehbar auf, inwiefern seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Es ist völlig zutreffend, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen sehr undetailliert, oberflächlich und vage schildert.
Zunächst führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 14.05.2017 lediglich aus, dass er von seinem Onkel verstoßen worden sei, obwohl er diesem keinen Grund dazu gegeben habe und hätte ihm dieser erklärt, dass er Nigeria verlassen solle. Auch wenn die Erstbefragung lediglich der Ermittlung der Fluchtroute und einer Kurzdarstellung der Fluchtgründe dient, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit zur Nennung seiner Fluchtgründe nicht nützt und wesentliche Elemente des fluchtauslösenden Ereignisses - wie zB dass der Onkel den Vater bzw. die Stiefmutter des Beschwerdeführers ermordet habe und/oder dass auch ihm der Onkel nach dem Leben trachte und/oder dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch tatsächlich angegriffen worden sei, etc. - vollkommen unerwähnt bleiben.
Die Schilderungen seines Fluchtvorbringens im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.02.2018 erschöpfen sich zudem in lediglich vagen, unkonkreten und allgemein gehaltenen Ausführungen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bleiben Details in der Schilderung ausgespart und gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfragen durch den Einvernahmeleiter nicht, die fluchtauslösenden Ereignisse näher zu konkretisieren. Dies zeigt sich sehr deutlich im Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm der Onkel "alles gestanden" bzw. "alles gesagt habe". Wenn der Einvernahmeleiter in weiter Folge nach näheren Details fragt, kann der Beschwerdeführer diese inhaltlich zumeist nicht beantworten und vermeint, dass er "sich nicht an das Datum erinnern könne" oder "es nicht wisse". Seine Unkenntnisse über die Details begründet der Beschwerdeführer oftmals mit seiner fehlenden Schulbildung ("Erstens hatte ich keine Uhr dabei, zweitens ging ich nie in die Schule. Wie sollte ich das wissen." [AS 276] oder "Ich bin nie in die Schule gegangen. Ich kenne mich mit Datumsangaben nicht aus. Ich weiß weder das Jahr noch das Monat."
[AS 277]) mit einem fehlenden Zeitgefühl ("Ich hatte keine Uhr." [AS 277]). Ungeachtet einer allfälligen Schulausbildung, wäre es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen, dass er nähere Umstände, Details oder Einzelheiten über die befragte Situation bekannt gibt oder dass er die Antwort zu dem Erlebten zumindest umschreibt. Hinsichtlich des von ihm behaupteten fehlenden Gespür einer zeitlichen Wahrnehmung ist - wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht aufzeigt - anzumerken, dass der Beschwerdeführer demgegenüber seine Reisebewegung von Nigeria nach Österreich [AS 59] und auch die Zeit in Libyen und den dortigen Vorfällen [AS 275] zeitlich einzuordnen vermag.
Unplausibilitäten ergaben sich im Vorbringen zu seinem Freund namens "Mike". Zunächst weicht der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Kennenlernen des "Mike" ab. Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gibt der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass er von seinem Onkel verstoßen worden sei und er im Anschluss daran "Mike" kennengelernt habe [AS 63]. Demgegenüber geht aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hervor, dass er "Mike" bereits mit sieben oder acht Jahren kannte und nachdem er mit dem Leben bei seiner Stiefmutter nicht einverstanden gewesen sei, sei er in diesem besagten Alter zu ihm gezogen [AS 272]. Der Verstoß bzw. die Bedrohung durch seinen Onkel erfolgte erst im Alter von rund 15 Jahren, somit zu einem Zeitpunkt als er "Mike" schon kannte [AS 275]. Ungeachtet dessen, ist es für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit sieben oder acht Jahren zu einem gleichaltrigen Freund zieht, beide dort alleine leben und ihren Lebensunterhalt in so jungen Jahren bereits alleine sichern.
Berücksichtigt man auch das vom Beschwerdeführer vermutete Motiv der Ermordung seines Vaters durch den Onkel - nämlich Erbschaftsansprüche [AS 276] - widerspricht es der Denklogik, dass dieser nicht den Vater und den Beschwerdeführer zugleich umbringen ließ und mit der Ermordung des Beschwerdeführers rund 15 Jahre zuwartet. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass justament jene vier Personen, die vom Onkel mit der Ermordung des Beschwerdeführers beauftragt wurden, deren eindeutige Aufgabe nicht erfüllen (wollen) und den Beschwerdeführer verschonen. Diesbezüglich ist es auch wenig plausibel, dass sie ihr Handeln lapidar damit begründen "dass sie kein weiteres Familienmitglied der J [...] auslöschen wollen." [AS 275]. Nicht unberücksichtigt bleiben diesbezüglich auch seinen divergierenden Angaben über die vermeintlichen Verletzungen durch die vier Personen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde gibt er diesbezüglich an "Vier Männer kamen aus dem Gebüsch um mich zu halten. Einer hat mich mit einem Messer am linken Oberarm verletzt. Nachdem sie mich geschlagen hatte, zogen sie meine Kleidung aus. Diese war voll Blut. [...]" [AS 275]. In derselben Einvernahme wird der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nach den konkreten Verletzungen durch die vier Personen befragt und lautet die Antwort "Diese Frage ist zu viel für mich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich diese nicht beschreiben kann. Ich kann diese nur zeigen. Anm. Der Ast zeigt dem Einvernahmeleiter eine kleine Narbe am linken Knöchel und eine am rechten Waden. Er habe auch noch welche am linken und am rechten Oberschenkel. Diese würden nicht gleich aussehen. Der Einvernahmeleiter verzichtet darauf, sich diese anzusehen." In diesem Zusammenhang kann sich der erkennende Richter nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch auf die in derselben Einvernahme erwähnte Verletzung am linken Oberarm verweist. Auch die zuvor genannten Überlegungen bestätigen die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens.
Die im Zuge seiner Befragungen vorgebrachten Misshandlungen und Folterungen in Libyen stehen in keinen Bezug zu seinen Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat Nigeria verlassen hat und begründen somit keine Asylrelevanz im Sinne der GFK.
Letztlich ist der erkennende Richter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch seinen Onkel verlassen habe, die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und ist mangels einer Verfolgung im Herkunftsstaat die Feststellung zu treffen, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Strafe, unmenschlichen Behandlung, Todesstrafe oder Gefahr der Verwicklung in einen nationalen oder internationalen Konflikt und der daraus resultierenden Bedrohung für seine körperliche Integrität bzw. sein Leben gegeben ist.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die aktuellen Länderberichte (Stand 12.04.2019) wurden dem Beschwerdeführer auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der Inhalt der Länderberichte und zusätzlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2018 mit dem Titel "Psychische Probleme", welche sich mit den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Beeinträchtigungen in Nigeria auseinandersetzt sowie die Abfrage der Nigerianischen Medikamenten und Lebensmittelbehörde (NAFDAC), erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Diesen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Somit tritt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen entgegen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit. b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit. c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde.
Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden von Nigeria gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Nigeria die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Nigeria möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Nigeria tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Nigeria betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Nigeria liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Nigeria allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.
Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind in Nigeria behandelbar und wurden diese bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria und der für den Beschwerdeführer mögliche Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria habe, wird angemerkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, jungen Mann handelt. Durch die Aufnahme einer adäquaten Beschäftigung sollte ihm die Sicherung seiner Existenz, die Schaffung eines Wohnraumes sowie die Finanzierung seiner weiteren medizinischen Behandlung in Nigeria möglich sein.
Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,