TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/3 W213 2220342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PVG §13
PVG §22 Abs8
PVG §41
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W213 2220342-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde vom 23.04.2019, GZ. A 9-PVAB/19-12, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 22 Abs. 8 und 41 PVG stattgegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten in Hinblick auf die am 28.02.2019 erteilte Zustimmung des Zentralausschusses zur Besetzung der Planstelle der/ des Stellvertreter/s/in des Justizwachekommandanten der JA XXXX ohne entsprechenden Tagesordnungspunkt einer ZA-Sitzung sowie ohne Debatte und Beschlussfassung im ZA als gesetzwidrig aufgehoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist Zentralbehindertenvertrauensperson beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten. Der Zweitbeschwerdeführer fungiert als Stellvertreter des Erstbeschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 05.03.2013 brachten die Beschwerdeführer vor, dass Verstöße des Zentralausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (ZA) gegen die Bundes-Personalvertretungsgeschäftsordnung (PVGO) bei der Abgabe von Stellungnahmen in Besetzungsverfahren von Planstellen (Arbeitsplätzen), mit verbundener Benachteiligung von begünstigten Behinderten vorlägen.

Seit dem Jahr 2014 nehme die Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP), bzw. deren Stellvertreter beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten, an den Sitzungen des ZA gemäß § 22 BEinstG mit beratender Stimme - ohne Stimmrecht - teil, um unter anderem auf die Einhaltung des Behinderteneinstellungsgesetzes zu achten und die Interessen der betroffenen Personen zu wahren.

Seit 2014 seien den Beschwerdeführern Unregelmäßigkeiten in den geschäftsführenden Sitzungen des ZA bei Besetzungsverfahren aufgefallen, die nicht der PVGO entsprächen und somit einen Nachteil für einzelne Personen (begünstigte Behinderte) darstellten. Am 28.02.2019, seien bei der Arbeitsplatzbesetzung des Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX , drei begünstigte Behinderte ausgegrenzt und benachteiligt worden. Dieser Besetzung sei ohne auf der Tagesordnung einer ZIA-Sitzung gewesen zu sein, ohne ZA-Beschluss und ausführliche Debatte zugestimmt worden und damit den drei begünstigten Behinderten jede Chance auf ein gerechtes Verfahren genommen worden. Bei zwei der Bewerbern für den Arbeitsplatz handle es sich um die gewählte BVP und deren Stellvertreter der Justizanstalt XXXX .

Es habe den Anschein, dass nur Arbeitsplatzbesetzungen auf die Tagesordnung gelangten oder nicht auf die Tagesordnung gelangten, wenn persönliche oder parteipolitische Interessen einzelner ZA oder DA-Mitglieder vorhanden seien. Zudem sei eine gewollte Ausgrenzung von begünstigten Behinderten nicht ausgeschlossen.

Es ergehe der Antrag auf Prüfung der Beschwerde und Aufhebung aller Beschlüsse bzw. Zustimmungen die nicht rechtskonform, der Geschäftsordnung entsprechend zustande gekommen sind.

Der in Beschwerde gezogene Zentralausschuss wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2019 aufgefordert zur gegenständlichen Beschwerde Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte der Zentralausschuss unter Hinweis die überaus große Arbeitsbelastung des ZA auf im Wesentlichen mit, dass zuvor war der Fachausschuss mit acht Mitgliedern bei der Dienstbehörde 1. Instanz eingerichtet gewesen sei und der ZA habe nur die Angelegenheiten bei der Dienstbehörde Il. Instanz und der Obersten Dienstbehörde wahrgenommen. Nach einer Strukturänderung im Justizbereich des BMVRDJ habe der ZA nunmehr jedoch alle operativen und strategischen Personalvertretungsangelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich für rd. 3200 Bedienstete und 28 Dienststellen im Bundesgebiet wahrzunehmen. Es gäbe zu Arbeitsplatzbesetzungen, bei denen zwischen den Anstaltsleiter/innen und den Dienststellenausschüssen inhaltliche Übereinstimmung bestehe, schon seit längerem eine Vereinbarung im ZA, wonach der ZA ohne formelle Behandlung und Beschlussfassungen diesen auf Dienststellenebene einvernehmlichen Arbeitsplatzbesetzungen zustimmen könne. Die damit verbundene Delegierung der Beteiligungsrechte der PV an die einzelnen DA habe in der österreichischen Justizwache lange Tradition und sei ausdrücklicher Wunsch aller beteiligten Personalvertreter/innen. Eine förmliche Behandlung erfolge nur in Ausnahmefällen, falls dies von einem ZA-Mitglied ausdrücklich gewünscht werde bzw. falls entsprechende Hinweise auf Verletzungen des Gleichbehandlungs- oder Personalvertretungsrechtes vorlägen. Selbstverständlich könne auch die ZBVP (Stellvertreter) bei einer in Vorlage gebrachten beabsichtigten Arbeitsplatzbesetzung durch die Dienstbehörde - trotz vorliegendem Einvernehmen zwischen DL und DA- jederzeit formlos eine entsprechende Behandlung in einer ZA-Sitzung verlangen, welchem Verlangen gern entsprochen würde. Der ZA sehe sich aber außerstande, über die einzelne Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der begünstigten Behinderten in Kenntnis zu sein, sofern dies nicht im Vorfeld von berufener Stelle kommuniziert werde. Diese Vorgangsweise werde seit Jahren einvernehmlich vom ZA (und auch vom früher zuständigen FA) gepflogen, womit aber in keiner Weise ein bewusster oder gewollter Verstoß gegen das PVG beabsichtigt gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 brachte der Zentralausschuss ergänzend vor, dass bei der Behandlung der Besetzung des Arbeitsplatzes des "Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX " durch den zuständigen Dienststellenausschuss die örtlich zuständige Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter anwesend waren. Ferner wurde das Protokoll über die Sitzung des Zentralausschusses vom 14.07.2015 vorgelegt, wo unter TOP 5 allfällige Änderungen in der Geschäftsführung im Hinblick auf dem Wegfall des Fachausschusses behandelt wurden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. ln EvaElisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. ln Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Bezirksinspektoren XXXX (Zentralbehindertenvertrauensperson) und XXXX (Stellvertreter der Zentralbehindertenvertrauensperson), die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) wegen Zustimmung des ZA zur Besetzung von Planstellen zuletzt der/des Stellvertreter/s/in des Justizwachekommandanten der JA XXXX , ohne entsprechenden Tagesordnungspunkt (TOP) einer ZA-Sitzung sowie ohne Debatte und Beschlussfassung im ZA, wodurch im Fall XXXX drei begünstigte Behinderte ausgegrenzt worden seien, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls diese Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben, gemäß S 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 102/2018, entschieden.

Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Funktionen der Zentralbehindertenvertrauensperson ( XXXX ) und deren Stellvertreters ( XXXX ) im BMVRDJ für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten bekleideten. Sie fühlten sich durch die ihrer Meinung nach nicht der PVGO entsprechende Vorgangsweise des ZA bei bestimmten Planstellenbesetzungsverfahren in ihren Rechten nach PVG iVm dem BEinstG zur Wahrung der beruflichen Interessen der behinderten Begünstigten verletzt. Ihre Antragslegitimation sei gegeben.

Im Verfahren sei unbestritten geblieben, dass nach der Beschlusslage im ZA der ZA-Vorsitzende wegen der hohen Arbeitsbelastung im ZA seit Wegfall des Fachausschusses (FA) dazu ermächtigt sei, bei Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung (DL) und DA auf der Ebene der betroffenen Dienststelle über die beabsichtigte Planstellenbesetzung entsprechenden Anträgen der Dienstbehörde für den ZA ohne weiteres Verfahren im ZA zuzustimmen.

Ebenso unbestritten sei im Verfahren geblieben, dass die damit verbundene Delegierung der Beteiligungsrechte der PV an die einzelnen DA in der österreichischen Justizwache lange Tradition habe und ausdrücklicher Wunsch aller beteiligten Personalvertreter sei.

Im Verfahren ebenso unbestritten geblieben sei auch, dass eine förmliche Behandlung aufgrund dieser Beschlusslage nur in Ausnahmefällen erfolge, jedenfalls aber dann, wenn dies von einem ZA-Mitglied ausdrücklich gewünscht werde bzw. entsprechende Hinweise auf Verletzungen des Gleichbehandlungs- oder Personalvertretungsrechtes vorlägen.

Ebenso sei unbestritten geblieben, dass auch die ZBVP (Stellvertreter) bei einer in Vorlage gebrachten beabsichtigten Arbeitsplatzbesetzung durch die Dienstbehörde - trotz gegebenem Einvernehmen zwischen DL und DA - jederzeit formlos eine entsprechende Behandlung in einer ZIA-Sitzung verlangen könne, welchem Verlangen gern entsprochen würde, weil sich der ZA außerstande sehe, über die einzelne Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der begünstigten Behinderten in Kenntnis zu sein, sofern dies nicht im Vorfeld von berufener Stelle kommuniziert werde.

Letztlich sei unbestritten geblieben, dass die im Antrag kritisierte Vorgangsweise seit Jahren einvernehmlich vom ZA (und auch vom früher zuständigen FA) gepflogen worden sei.

Die Erteilung der Ermächtigung an den ZA-Vorsitzenden, in genau definierten Fällen von Planstellenbesetzungsverfahren, nämlich dann, wenn auf der Ebene der Dienststelle über die/den einzuteilende/n Bewerber/in Einvernehmen zwischen DL und DA bestehe, die Zustimmung für den ZA zu erteilen, sei rechtlich zulässig (§ 22 Abs. 8 PVG).

Die Zustimmung des ZA zur Besetzung der Planstelle der Stellvertretung des/der Justizwachekommandanten/in der JA XXXX sei - ebenso wie die sonstigen formlosen Zustimmungen des ZA zu beabsichtigten Planstellenbesetzungen, über die Einvernehmen zwischen DL und DA vorlag - aufgrund dieser im Verfahren unbestrittenen Beschlusslage im ZA zu solchen Planstellenbesetzungen und der langjährigen diesbezüglichen Praxis somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung des ZA erfolgt.

Mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA habe auch kein Anlass für die PVAB bestanden, alle Beschlüsse bzw. Zustimmungen zu Planstellenbesetzungen, die ohne Debatte und Beschluss zu einem TOP einer ZA-Sitzung erteilt worden seien, als gesetzwidrig aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es keinen Beschluss nach § 22 Abs 8 PVG für den Vorsitzenden des ZA Cheflnsp XXXX , dessen Vorgänger Cheflnsp XXXX oder ein anderes Mitglied des ZA gebe.

Es ergehe der Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des gesamten Inhaltes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Am 03.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Zweitbeschwerdeführer als Partei sowie der Vorsitzende des ZA, Cheflnsp XXXX , dessen Vorgänger Cheflnsp XXXX und deren Sekretärin XXXX als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist Zentralbehindertenvertrauensperson beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA). Der Zweitbeschwerdeführer fungiert als Stellvertreter des Erstbeschwerdeführers.

Anlässlich der ausstehenden Arbeitsplatzbesetzung des Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX langte am 28.02.2019 der per E-Mail übermittelte Besetzungsvorschlag der Dienstbehörde um 08:43 Uhr beim Zentralausschuss ein. Am selben Tag um 09.59 Uhr, also nach einer Stunde und 16 Minuten, wurde er von der Sekretärin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Justizwache Gewerkschaft, die die Bürotätigkeiten für den Zentralausschuss nebenbei miterledigt, XXXX im Auftrag des Vorsitzenden dahingehend beantwortet, dass kein Einwand gegen die Besetzung erhoben werde. Der Vorsitzende des ZA, Cheflnsp XXXX , hatte keine Kenntnis von diesem Vorgang und erfuhr davon erst am späteren Vormittag, nachdem der oben beschriebene Vorgang bereits abgeschlossen war. XXXX , die nicht Mitglied des ZA ist, hat den Vorsitzenden des ZA, Cheflnsp XXXX , vor dieser Erledigung nicht beigezogen, da es für sie klar sei, dass wenn Einvernehmen zwischen Dienststellenausschuss und Dienststellenleiter bestehe, sie es so machen dürfe.

Generell wird im Bereich des ZA seit vielen Jahren so vorgegangen, dass bei Arbeitsplatzbesetzungen in jenen Fällen, in denen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienststellenausschuss besteht prinzipiell eine Zustimmung erfolgen kann, die vom Vorsitzenden des ZA selbst - ohne Beschluss des ZA - erteilt werden kann.

Nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. wann ein Beschluss des ZA, womit dessen Vorsitzender, Cheflnsp XXXX , gemäß § 22 Abs. 8 PVG ermächtigt worden wäre derartige Zustimmungen zu erteilen.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage sowie der Aussagen der Zeugen Cheflnsp XXXX , XXXX und Cheflnsp XXXX festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass weder der gegenwärtige Vorsitzende des ZA noch dessen Vorgänger einen Beschluss des ZA, wonach der Vorsitzende gemäß § 22 Abs. 8 PVG ermächtigt sei bei anstehenden Planstellenbesetzungen in jenen Fällen, in denen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienststellenausschuss besteht, selbst die Zustimmung zu erteilen. Beide bestätigten zwar, dass seit mehreren Jahren so vorgegangen werde, konnten aber nicht sagen ob bzw. wann wann eine formelle Beschlussfassung des ZA in diesem Sinne erfolgt wäre.

Im Anlassfall der Besetzung des Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX ist davon auszugehen, dass die Zustimmung des Zentralausschusses ohne Wissen bzw. gegen den Willen des Vorsitzenden erteilt wurde, da die Zeugin XXXX angegeben hat, dass sie vor der Erledigung den Vorsitzenden des ZA nicht befasst hat und dieser selbst angegeben hat, dass er, wenn er davon gewusst hätte, beabsichtigt hätte die Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung des ZA zu behandeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 22 Abs. 8 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

§ 22.

[...]

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).

[...]

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...."

Im vorliegenden Fall erblicken die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA darin, dass anlässlich der ausstehenden Arbeitsplatzbesetzung des Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX dem Besetzungsvorschlag der Dienstbehörde ohne Beschlussfassung des ZA durch dessen Vorsitzenden zugestimmt worden sei, obwohl kein Beschluss des ZA im Sinne des § 22 Abs. 8 PVG, wodurch der Vorsitzende zur Erteilung einer derartigen Zustimmung ermächtigt worden wäre, vorliege.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer zu Recht eine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA auf.

Dazu führte die bis 31.12.2013 zuständige Personalvertretungsaufsichtskommission - an deren Rechtsprechung auch das Bundesverwaltungsgericht festhält - in ihrer Entscheidung vom 17.10.2005, GZ. A9-PVAK/05, aus:

"Das PVG überträgt dem Vorsitzenden zwar gewisse Organisations- und Vertretungsaufgaben, erlaubt ihm aber nicht, allein für das Personalvertretungsorgan Entscheidungen zu treffen oder für dieses tätig zu werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Ausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen wird (Schragel, PVG § 22 Rz 12 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Die Möglichkeit, einem Mitglied des Ausschusses durch Beschluss die Erfüllung einzelner genau umschreibender Aufgaben zu übertragen, ist in § 22 Abs 8 PVG geregelt. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Inhaltlich schränkt § 22 Abs 8 PVG die Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben auf eines der Mitglieder in zweifacher Hinsicht ein: Es dürfen nur "einzelne" Aufgaben übertragen werden und diese müssen "genau" umschrieben sein. Die Kommission legt in ihrer Rechtsprechung diese Formulierung dahin aus, dass nicht nur die Übertragung der Vollziehung bereits gefasster Beschlüsse zulässig ist, sondern auch die Übertragung von Aufgaben, die das Mitglied ohne vorherige Beschlussfassung des Ausschusses erledigen kann. Dies erachtet die Kommission dann als zulässig, wenn es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung nicht mit Interessenkonflikten gerechnet werden kann. Unzulässig ist daher ein Beschluss des Ausschusses, der vorsieht, dass wichtige Agenden ganz allgemein vom Vorsitzenden erledigt werden können. Ebenso wenig ist die Übertragung von Aufgaben zulässig, die - wie etwa durch die Formulierung "Routineangelegenheiten" - so unbestimmt umschrieben sind, dass eine sichere Abgrenzung nicht möglich ist (Schragel aaO § 22 Rz 56 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Entgegen der Meinung des Vorsitzenden kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass die Zulässigkeit der ihm eingeräumten Ermächtigung an § 22 Abs 8 PVG zu messen ist. Der Beschluss hätte daher der in dieser Bestimmung geforderten Zwei-Drittel-Mehrheit bedurft. Die Ermächtigung als nicht dem § 22 Abs 8 PVG unterliegend zu werten und den Beschluss auch ohne dieses Abstimmungsergebnis in Kraft zu setzen, ist daher nicht durch das Gesetz gedeckt. Aber auch inhaltlich gehen die dem Vorsitzenden mit diesem Beschluss eingeräumten Befugnisse über die durch § 22 Abs 8 PVG gezogenen Grenzen hinaus: Die dem Vorsitzenden eingeräumte Befugnis, ohne vorherige Beschlussfassung zu handeln, nimmt lediglich "Planstellenbesetzungen, bei denen mehrere Bewerber vorhanden sind", aus und umfasst daher alle anderen Angelegenheiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie wichtig sind oder nicht. Die Möglichkeit, ohne vorherige Beschlussfassung zu handeln, wird von nicht näher definierten Zweckmäßigkeitsüberlegungen abhängig gemacht, sodass es letztlich im Ermessen des Vorsitzenden stünde, von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Damit kann aber von "einzelnen, genau umschriebenen" Aufgaben iSd § 22 PVG nicht gesprochen werden, sodass der Beschluss des DA auch inhaltlich gesetzwidrig ist."

Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass ein derartiger Beschluss nicht vorliegt. Weder der aktuelle Vorsitzende des ZA noch dessen Vorgänger konnten in der Verhandlung vom 03.09.2019 angeben ob bzw. wann ein Beschluss des ZA erfolgt wäre, der den Vorsitzenden ermächtigt beim Planstellenbesetzungen bei denen Einvernehmen zwischen dem Dienststellenausschuss unter Anstaltsleitung besteht, die Zustimmung des ZA zu erteilen. Vielmehr besteht der Eindruck, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Vorgangsweise des ZA bei Planstellenbesetzungen um eine gleichsam gewohnheitsrechtlich entstandene Praxis handelt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Anlassfall der Besetzung des Justizwachekommandanten/-kommandantin Stellvertreter/Stellvertreterin der Justizanstalt XXXX nicht einmal dieses Procedere eingehalten wurde, da die Zustimmung ohne Befassung des Vorsitzenden des ZA durch eine Sekretärin erteilt wurde.

Die Geschäftsführung des ZA erweist sich daher vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass ohne Beschlussfassung durch den ZA Sinne des § 22 Abs. 8 PVG durch den Vorsitzenden die Zustimmung des ZA bei Planstellenbesetzungen, bei denen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Hinstellen Ausschuss besteht, erteilt wurde, als gesetzwidrig.

Der Beschwerde war daher gemäß §§ 22 Abs. 8 i.V.m. 41 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist weiterhin als relevant zu betrachten.

Schlagworte

Beschlussfassung, Besetzungsvorschlag, ersatzlose Behebung,
Geschäftsführung, Justizanstalt, Justizwachekommandant -
Stellvertreter, Personalvertretungsaufsichtsbehörde,
Planstellennachbesetzung, Unzuständigkeit, Vorsitzender,
Zentralausschuss, Zustimmung-Personalvertretungsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2220342.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten