TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/3 I422 2108990-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2108990-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019, Zl. 830592906/181066667, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Bedrohung durch Salafisten begründete.

2. Am 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich nach Ägypten mit dem Flugzeug gewährt. Laut seinen Angaben gegenüber den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013 sei sein Vater, der in Kairo lebte, gestorben und deshalb wolle er nach Kairo fliegen.

3. Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden zusammengefasst erneut religiöse Gründe als Fluchtmotiv vorgebracht, der von der belangten Behörde beigezogene Dolmetscher wurde aufgrund dessen Glaubens der Voreingenommenheit bezichtigt und wurde im Falle einer Einvernahme ein Dolmetscher christlichen Glaubens beantragt. Zudem brachte er erstmals vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen und Insomnie zu leiden.

5. Am 18.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX XXXX die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX XXXX ein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.

Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "Herr XXXX zeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären.

Dies ist die Zusammenfassung einer komplexen psychiatrischen Überlegung, die aufgrund der anamnetischen Uneinheitlichkeit der Befund und Symptome notwendig geworden ist.

Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist Herr XXXX seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln."

Über die Frage, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Latent ja. D.h. dass eine konkrete und akute Suizidalität je nach den äußeren Umständen zu befürchten ist. Wenn sie auch bei Begutachtung nicht konkret bestanden hat." Über Frage, ob dies auch für allfällige Rückkehr in den Heimatstaat gelte, führte der nichtamtliche Sachverständige aus:

"Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum Herr XXXX zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die

Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn XXXX die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt." Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des XXXX vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des XXXX vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig.

In seiner Aussage gab der Beschwerdeführer erstmals im Vorverfahren an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er homosexuell sei, während seines Wehrdienstes fahnenflüchtig geworden sei und den Wehrdienst verweigere.

6. Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX, Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema:

"-

Ist aus gerichtsmedizinischer Sicht die Narbe am Bauch des Beschwerdeführers, welche vom Nabel in gerader Linie abwärts führt, auf eine Stichwunde mit einem Messer zurückzuführen, oder handelt es sich hierbei um eine Narbe, die auf einen anderen Grund, etwa eine Operation zurückzuführen ist?

-

Ist es aus gerichtsmedizinischer Sicht nachweisbar, dass dem Beschwerdeführer an den Handrücken befindliche Tätowierungen eines Kreuzes mit Säure weggeätzt wurden? Wovon rühren die Narben an den Handrücken aus gerichtsmedizinischer Sicht her? Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine vormalige Tätowierung festgestellt werden und falls ja, kann rekonstruiert werden, was eine solche Tätowierung darstellte?

-

Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine Aussage darüber getroffen werden, ob die sonst am Körper des Beschwerdeführers, zB an den Oberarmen, erkennbare Narben von einer Misshandlung oder Folter herrühren? Wenn ja, welche Narben sind dies und mit welcher Wahrscheinlichkeit stammen diese von Misshandlung oder Folter?"

7. Mit Gutachten vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, erstattete der nichtamtliche Sachverständige XXXX ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass, im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten, lückenhaften Unterlagen sowie die gerichtsärztliche Untersuchung und Befragung, bei XXXX in der Unterbauchmitte eine annähernd geradlinige, noch leicht gerötete aber entzündungsfreie Operationsnarbe zu sehen war. Diese Narbe steht nicht im Widerspruch dazu, dass XXXX zuvor eine Stichwunde mit einem Messer zugefügt wurde und diese Wunde operativ vergrößert wurde, um einerseits eine entsprechende Wundreinigung durchzuführen und andererseits eine genaue Inspektion des Wundgebietes an der darunterliegenden Struktur zu ermöglichen, was einem state of the art procedere entspricht. Hinsichtlich der Narben an den Handrücken kann aus gerichtsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass es sich beidseits um kleine, scharf umschriebene Narben handelt. Die Narbe am linken Handrücken war annähernd kreuzförmig konfiguriert und ließ an zwei Stellen noch schwarze Farbreste erkennen, die mit einer vormals bestanden habenden Tätowierung in Einklang gebracht werden könnten. Die gegenständlichen Narben an den Handrücken lassen sich durch eine Verbrühung oder eine Verätzung erklären und stehen damit nicht im Widerspruch zu den Angaben des XXXX. Folgt man jedoch seinen Aussagen, einerseits anlässlich der am 25.08.2012 getätigten Anzeige bei der Sicherheitsdirektion in Assiut, Polizeikommissariat Assiut

II und andererseits im Zuge seiner gerichtsärztlichen Befragung am ZGM Wien am 10.07.2017, dass seine Hände im Zuge eines Überfalls durch mehrere Männer mit einer ätzenden Flüssigkeit aus einer kleinen Flasche übergossen wurden, wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht mit größerflächigen Narbenbildungen mit unregelmäßiger Begrenzung zu rechnen. An weiteren Narbenbildungen konnten in der rechten Halsregion eine zarte, weiße Narbe sowie an der kleinfingerwärts gelegenen Außenseite des linken Unterarms zwei stichförmige, zarte Narben und eine breitere, vormals mit Nahtmaterial versorgte Narbe gesehen werden, die nicht im Widerspruch zu Schnittverletzungen von unterschiedlicher Tiefe stehen. Am rechten Handrücken war zusätzlich die Narbe einer vormals operativ versorgten Verletzung zu erkennen, die laut XXXX durch eine Bissverletzung verursacht worden sein soll und damit auch im Einklang gebracht werden kann. Weiters zeigen sich anlässlich der gerichtsärztlichen Untersuchungen, dass im Oberkiefer die beiden ersten Schneidezähne sowie die beiden Eckzähne fehlten und die Zahnfächer verschlossen waren. Ein krankheitsbedingter Zahlverlust kann im Hinblick auf das junge Alter sowie das gute Erscheinungsbild des restlichen Zahlapparates eher ausgeschlossen werden. Ein traumatisch bedingter Zahlverlust, zB durch Schläge, ist hier am ehesten anzunehmen. Die beschriebenen Verletzungen können mit einer Misshandlung oder Folter in Einklang gebracht werden, wenngleich einzelne Widersprüche zwischen den Aussagen zur Verletzungsentstehung und den Verletzungsbildern bestehen."

8. Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem "für XXXX" XXXX und XXXX als Zeugen für seine Integration namhaft gemacht wurden und vorgebracht wurde, dass der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. sich absolut weigere, sich im Zuge der Zeugeneinvernahme zu outen und erklärt habe, keine weiteren Kontakte mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weshalb der Beschwerdeführer auf dessen Einvernahme verzichte. Außerdem legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und A2 multipack KG, 1110 Wien, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw Niederlassungsbewilligung beschränkt und der Vorlage eines Befreiungsscheines seitens des Beschwerdeführers.

Empfehlungsschreiben vom Mikhaeil XXXX, XXXX Medhat, Attest von XXXX vom 28.08.2017 mit folgendem Inhalt: "Herzlichen Dank für die Zuweisung des Patienten XXXX, geb XXXX Scheinbar, soweit erhebbar Offensichtlich akustische und optische Halluzinationen, über bisherige Medikamentation nur fragmentarische Angaben. Todessehnsucht. Beginn meiner Medikamentation im April 17. Bei der heutigen Kontrolle unter dieser Therapie zunächt bei der heutigen KO wieder mehr akust. Hall. Nun zusätzlich Risperidon Diagnose: chron. paranoide Schitzophrenie, Major Depression Med. Therapie: Haldol Tbl 10mg 1-0-1 Risperidon 4 mg 1-0-1 Quetialan Xr Ret Tbl 200mg 0-0-1 Dominal Ftbl Fte 80mg 0-0-1 Kemandrin Tbl 5mg 0-1-0 Temesta 1mg 0-0-2", Bestätigung von XXXX über die regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers seit 23.12.2016. Der psychische Zustand des Patienten sei instabil und er befinde sich in medikamentöser

Therapie. Diagnose: Chron. paranoide Schitzophrenie, Maojor

Depression, Todessehnsucht, Halluzinationen. Medikamentation: Haldol Tbl 10mg 1-0-1, Risperidon 4mg 1-0-1, Quetialan XR ret Tabl 200mg 0-0-1, Dominal FTbl FTE 80mg 0-0-1, Kemadrin Tbl 5mg 0-1-0, Temesta 1mg 0-0-2; Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patirachats Diözese Österreich vom 10.09.2017 über die Taufe und Firmung des Beschwerdeführes; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines undatierten Schreibens betreffend die Flucht des Rekruten XXXX während seines Militärpflichtdienstes am 31.03.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Polizeiprotokolls vom 02.01.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments.

9. Am 15.12.2017 fand in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angebotenen und teilweise stellig gemachten Zeugen XXXX und XXXX einvernommen hatte. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden, und zwar ein Schreiben von XXXX vom 30.11.2017 über den Kontakt des Beschwerdeführers zur Organisation Queer Base, eine Bestätigung von XXXX der koptischen Kirche "Jungfrau vom Zentrum", dass der Beschwerdeführer in der koptischen Kirche in Ägypten getauft und gefirmt wurde sowie zwei Photographien, die den Beschwerdeführer vor einer Fahne mit der Aufschrift "lesbisch, transsexuell, schwule Gemeinschaft Wien" in mehreren Sprachen zeigen.

10. Mit Schreiben vom 20.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2018, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 ab, in der er die Zeugenaussagen kommentierte.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, Zl. I413 2108990-1/50E, wurde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt." (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht konnte entgegen seinem Fluchtvorbringen nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Wehrdienstverweigerung in Ägypten verfolgt wird. Er verließ Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Ägypten keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu droht. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Ägypten weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich intensiv mit der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 behaupteten Homosexualität auseinander und führte aus, warum dies nicht glaubhaft ist. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

12. Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe neue Asylgründe, ich werde in Ägypten von islamischen Parteien verfolgt. Der Name dieser Partei ist HIZB ALNUR und HIZB ALWASAT diese Parteien wollen mich umbringen, weiters habe ich Probleme mit der ägyptischen Regierung, da man mittlerweile weiß, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe. Weiters sind in Ägypten 30 Mill. mit der Krankheit Tuberkulose und mit Virus C (Leberkrankheit), weiters gibt es noch weitere islamische und terroristische Gruppierungen, welche die Christen verfolgen und die Anschläge auf die Kirche verüben. Das sind meine neuen Gründe und weitere habe ich nicht."

13. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2018 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, seit einem Jahr eine Freundin zu haben. Diesbezüglich legte er einen Meldezettel, einen Personalausweis der Freundin, einen Brief der Freundin sowie neue Befunde vor. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer der Behörde im Erstverfahren von dieser Beziehung erzählt zu haben. Er habe der Erstbehörde auf Nachfrage deshalb nichts über das Bestehen der Beziehung mitgeteilt, weil sie ja eine kurze Pause gemacht hätten. 2015, 2016 seien sie ein Paar gewesen. Nach einem halben Jahr Pause seien sie nunmehr seit Dezember 2017 wieder ein Paar. Seine Freundin heiße XXXX, sei Österreicherin, am 17.07.1974 geboren und habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mit ihr zusammengelebt und lebe auch aktuell wieder mit ihr zusammen. Sie sei krank, leide an Leberzirrhose und sei daher in Pension und lebe von der Pensionsversicherung. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein Studium begonnen. Der Beschwerdeführer erhalte finanzielle Unterstützung von seinem Partner und manchmal von einem seiner Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei und bei dem er von 2016 bis 2017 gewohnt habe. Auf Nachfrage, was seine neuen (Flucht-)Gründe seit März 2018 seien, führte der Beschwerdeführer aus: "Die Unruhen in Ägypten. Terroristische Anschläge. Weil ich in Österreich um Asyl angesucht habe, werde ich in Ägypten sofort in Haft genommen, die ägyptischen Behörden wissen bescheid." Auf Nachfrage führte er aus, dass er dies von seinem Onkel wisse, dem das seine Mutter erzählt habe. Seine Mutter wisse dies von der Polizei. Befragt seit wann die Polizei bescheidwisse, gab er an wie folgt: "Seit April diesen Jahres. Nachgefragt gebe ich an, dass die Polizei bescheid weiß, da ich in Ägypten politisch tätig war und im April hat die Polizei meine Mutter diesbezüglich befragt und sie hat sich leider verredet und erzählt, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe." Politisch tätig sei er auf Nachfrage 2012 gewesen und er habe er auch seine politische Tätigkeit im Erstverfahren erwähnt. Auch sei der ägyptischen Behörde auf Nachfrage bekannt gewesen, dass er politisch tätig sei. Danach befragt, warum die Polizei gerade 2018 zu seiner Mutter gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter seine Tante besucht habe und dabei von der Polizei "erwischt" worden sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber gleich geblieben sei und er hiermit manuduziert werde, dass in Österreich eine Angelegenheit inhaltlich nicht zwei Mal entschieden werde, gab der Beschwerdeführer an, zum katholischen Glauben gewechselt zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass dies 2018 in der Peterskirche geschehen sei. Befragt warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, führte er aus: "Weil meine Asylantragstellung in Ägypten ein Verbrechen ist. Wegen der allgemeinen terroristischen Lage in Ägypten und weil ich politisch engagiert bin und wegen meiner Erkrankung." Befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ägypten nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein." Als der Organwalter der belangten Behörde die Befragung beenden wollte und noch einmal nachfragte, ob der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, führte dieser aus: "Ja, es gibt einen Virus in Ägypten. Ich meine Tuberkulose und Hepatitis C. Es gibt die Medikamente nicht in Ägypten, die ich brauche."

14. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 830592906-180420357, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

15. Dagegen wurde mit Fax vom 18.07.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverin St. Marx vorgelegt. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Es wurde beantragt, den Bescheid inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, eines landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Ägypten befasst, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde wird bestritten. Aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Umstände in Ägypten müsse die Zulässigkeit Ausweisung bzw. Abschiebung im Lichte der Art 2 und 3 EMRK unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezogen überprüft werden. Weiters sei zur Beweiswürdigung festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführer hätte zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, unrichtig sei, angesichts dessen dass seine Aussagen dem entsprechen, was von jemandem mit seinem Bildungsgrad bei tatsächlich erlebten Ereignissen zu erwarten sei. Dies, obwohl es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deutlich erhöhe, dass er wahrheitsgemäß angibt, wenn er eine Frage nicht beantworten kann, anstatt irgendetwas zu erfinden. Zur gegenwärtigen Situation in Ägypten sei weiters festzustellen, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorliegen. Die belangte Behörde habe es abgelehnt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Der Bescheid des BFA erfülle diese Anforderung mangels aktueller Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht, und stelle dies eine Verletzung des Willkürverbots nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art I des BVG über die Beseitigung rassistischer Diskriminierung dar.

16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2018, Zl. I415 2108990-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B)). In beiden Asylverfahren stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen, seinen Gesundheitszustand, die allgemeine Situation in Ägypten und macht er wirtschaftliche Gründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung der belangten Behörde an, wonach die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hat werden können.

17. Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die diesbezüglichen Anträge auf Beigabe einer Verfahrenshilfe wiesen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2018, Ra 2018/20/0422 und der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 23.11.2018, E3350/2018 jeweils ab.

18. Am 08.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle an, dass ihm seine Mutter zwischenzeitig zwei Schriftstücke übermittelt hätte, welche belegen würden, dass er sowohl vom Militär als auch vom Staat gesucht werde. Er habe den Militärdienst verweigert und gelte als Deserteur. Wenn in seiner Heimat aufgegriffen werde, würde er eingesperrt werden.

19. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes innere Stadt Wien vom 14.01.2019, 79 P 3/19a-34 wurde Herr XXXX für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter gemäß § 120 AußStrG bestellt.

20. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes innere Stadt Wien vom 08.04.2019, 79 P 3/19a-56 wurde der bisherige einstweiligen Erwachsenenvertreter XXXX seines Amtes enthoben und der Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter gemäß § 120 AußStrG bestellt.

21. Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines einstweiligen Erwachsenenvertreters Mag. Robert BITSCHE und der Vertrauensperson XXXX erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer konnte die ihm gestellten Fragen nach den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung nicht beantworten. Im Wesentlichen führte er auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen aus, dass er gefoltert und zu jeder Zeit getötet worden sei. Auf die Frage wann er gefoltert worden sei, gab er an, dass er sich daran nicht erinnere und er bereits alles in der ersten Einvernahme erzählt habe. In seiner Einvernahme verwies der Beschwerdeführer mehrfach darauf, dass er sehr müde sei und zu sterben wünsche. Der Erwachsenenvertreter verwies auf die ärztlichen Gutachten und die diagnostizieren psychischen Erkrankungen, wodurch sich das Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme, seine Aussagen und auch seine Einvernahmefähigkeit erklären lassen würden.

22. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.08.2019, Zl. 830592906-181066667, welcher am 12.08.2019 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

23. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters und gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters, Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er unter nochmaligem Verweis auf die aktuellen medizinischen Befunde, Unterlagen und aktuellen Stellungnahmen im Wesentlichen aus, dass eine Zurückweisung seines Folgeantrages nicht in Betracht kommen könne, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde über den Antrag inhaltlich abzusprechen gewesen wäre. Insbesondere würden die im Folgeantrag vorgelegten medizinischen Unterlagen, der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters belegen, dass ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt vorliege.

24. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zum koptisch-orthodoxen Glauben und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater, der Mutter, dem Bruder und der Schwester lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in Form zweier Onkel, zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von Besuchskontakten keine nähere Bindung hat. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und weitere drei Jahre die AHS in Assiut, studierte anschließend vier Jahre Jus an der Universität in Assiut. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang als Rechtsanwalt und war er bis zuletzt in Kairo wohnhaft. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1, das er bereits in Ägypten erlernte und besuchte er regelmäßig christlich-orthodoxe Gottesdienste sowie Bibelstunden. Er verfügt über soziale Kontakte zu Personen der koptisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft in Wien. Zudem frequentierte er in vergangener Zeit auch Queer Base-Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und sichert seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit, Verfolgung durch Dritte, einer psychischen Erkrankung, Verfolgung aufgrund sexueller Verhältnisse zu Männern und Wehrdienstverweigerung begründete.

Der abweisende Bescheid der belangten Behörde samt Ausweisung in den Herkunftsstaat vom 08.05.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2018 bestätigt.

Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Ägypten von islamischen Parteien verfolgt werde. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.06.2018 wegen entschiedener Sache zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2018 als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen, am 08.11.2018 gestellten (zweiten) Folgeantrag wurde von ihm vorgebracht, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung Verfolgung befürchte. Außerdem sei er in seinem Heimatland gefoltert worden und leide an Schizophrenie.

Das Fluchtvorbringen im gegenständlichen Folgeantrag weist keinen glaubhaften Kern auf. Darüber hinaus waren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe diesem bereits bei der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt und wurden von diesem im Wesentlichen auch vorgebracht.

Hinsichtlich des sich nunmehr vorgelegten Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter und den vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen ist auszuführen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im Zuge des ersten Beschwerdeverfahrens durch die Begutachtung eines nichtamtlichen Sachverständigen ermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ist nicht gegeben.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 23.03.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.

Auch in Bezug auf die Situation in Ägypten war zwischen dem Erkenntnis vom 23.03.2018 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 08.08.2019 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, allerdings sind die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt, sowohl durch Gesetze als auch in der täglichen Praxis. Journalisten, Aktivisten und andere Personen mussten mit Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung und Gefängnisstrafen rechnen.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde, den darin enthaltenen Bescheiden und Beschwerden sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde dabei auch insbesondere in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: I413 2108990-1 sowie GZ: I415 2108990-2 genommen. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie Staatsangehöriger von Ägypten ergeben sich aus den dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Seine Identität ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie des Reisepasses nachgewiesen.

Entgegen dem im gegenständlichen Verfahren vorlegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Beschlüssen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.11.2018, 77 Ub 420/18p und vom 27.03.2019, 77 Ub 86/19x, mit denen die Unterbringung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde; dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 08.04.2019, 79P 3/19a-56, mit dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Mag. Robert BITSCHE, zum gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter bestellt wurde; dem psychiatrischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX vom 27.11.2018; dem psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, XXXX, vom 18.03.2019; begründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX XXXX im Vorverfahren zu I413 2108990-1. Seine Schlussfolgerungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und Attesten bezüglich einer psychischen Erkrankung sprechen eine klare und eindeutige Sprache. Seinem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Befundlage nicht schlüssig ist und die vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht mit den festgestellten Einschränkungen anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen selbst in Einklang zu bringen ist. Weder aus den Befunden noch aus der fachärztlichen Befragung konnte der nichtamtliche Sachverständige, ein anerkannter und erfahrener Psychiater, den Verlauf der Erkrankung und die bei Befunderhebung gegenwärtige Symptomatik erheben, sodass kein eindeutiger Krankheitsbegriff psychiatrisch festzustellen war. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, solange der Sachverständige im Gerichtssaal anwesend war, einen müden, niedergeschlagenen, abwesenden und verängstigten Eindruck. Diese Haltung änderte sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 selbst feststellen konnte - schlagartig in dem Moment, als der Sachverständige Dr. XXXX XXXX den Gerichtssaal verlassen hatte. Dieser plötzliche, persönlich vom Richter im Vorverfahren wahrgenommene Wandel in der Haltung erschien diesem als zu plötzlich und unvermutet, sodass der Richter im Vorverfahren zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit mimte. Hierbei bezieht das Bundesverwaltungsgericht auch den im Rahmen der Gutachtenserstattung am 18.09.2017 zugetragenen Vorfall ein, als der Beschwerdeführer plötzlich zu keuchen und zu krampfen anfing, und der Sachverständige Dr. XXXX XXXX hierzu mitteilte, dass der Beschwerdeführer hiermit eine Panikattacke darstellte, jedoch in die Gegenrichtung krampfe; zu erwarten wäre eine Pfötchenstellung, der Beschwerdeführer krampfte in die entgegengesetzte Richtung. Dieser Vorfall zeigte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen des Sachverständigen Dr. XXXX XXXX und der persönlichen Wahrnehmung des Richters im Vorverfahren, dass der Beschwerdeführer eine Panikattacke simulierte. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 - zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer längst einen neuen Fluchtgrund der Homosexualität und der Desertion behauptete, war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der (langen) Verhandlung klar und wach und zeigte keine Spur von psychischer Beeinträchtigung. Im Gegenteil: Er verfolgte die Zeugenaussagen mit Argusaugen und kommentierte jede auch noch so geringfügig für seinen Standpunkt nachteilige Aussage eines Zeugen - wie er auch nach dem Verlassen des Gerichtssaales durch Dr. XXXX XXXX am 18.09.2017 rege und wach an der mündlichen Verhandlung teilnahm und durchaus zu erkennen gab, dass er seinen erlernten Beruf als Rechtsanwalt beherrschte. Auch aus dem bemerkenswerten Zufall, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet im Vorfeld der für 17.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 stationär in der psychiatrischen Abteilung aufnehmen ließ und unmittelbar nach erfolgter Abberaumung diese Abteilung noch am 17.03.2017 wieder verließ, zeigt deutlich auf, dass es hier dem Beschwerdeführer um nichts anderes als um die Illustration seiner angeblichen Krankheit gegangen ist. Dass auch nie ein Befund dieses stationären Aufenthalts vorgelegt wurde, ist ebenfalls bezeichnend - andere Befunde wurden vom Beschwerdeführer sogar wiederholt vorgelegt - was deutlich macht, dass die angebliche psychische Erkrankung tatsächlich nicht existiert. Hieraus und auf Basis des in der mündlichen Verhandlung erstatteten, unbestritten gebliebenen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX XXXX ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leidet, sondern eine solche gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht simulierte, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten von Dr. XXXX XXXX, der keinerlei Indikation für die behauptete Medikamentation finden konnte, zumal nicht einmal eine klare, eine Diagnose ermöglichende Befundung des Beschwerdeführers vorfand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bestimmte Medikamente regelmäßig bezieht, bedeutet mangels diesbezüglich eindeutiger medizinischer Begründung nicht, dass der Beschwerdeführer solche Medikamente tatsächlich benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht war im Erkenntnis vom 23.03.2018 - also vor rund sechszehn Monaten - aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX XXXX der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und den nunmehr beigebrachten medizinischen Befunden und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten keiner Medikamente bedarf, da er gesund ist. In diesem Zusammenhang verkennt der erkennende Richter im gegenständlichen Verfahren auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sein Verhalten zur Verlängerung seines Aufenthaltes in Österreich und zur Erlangung eines Aufenthaltstitels fortführt. Im nunmehrigen zweiten Folgeantrag werden nunmehr just jene medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, auf deren Fehlen im Vorverfahren hingewiesen wurde - ein Befund über die Einweisung des Beschwerdeführers in eine stationäre Behandlung und die Vorlage psychiatrischer Sachverständigengutachten. Allerdings lässt der erkennende Richter in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer auch die in den Vorverfahren aufgegriffenen Gewerbeberechtigungen mittlerweile zurücklegte. Berücksichtigt man das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere nicht davor zurückschreckte vor dem vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen eine psychische Beeinträchtigung zu mimen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ein derartiges Verhalten auch im Rahmen der nunmehr vorgelegten medizinischen Gutachten und Befunde an den Tag legte. Auf Grundlage dieser Überlegungen wird daher - entgegen dem Vorbringen aktueller medizinischer Unterlagen, insbesondere zweier psychiatrischen Gutachten - vollinhaltlich dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX XXXX gefolgt, weshalb hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auch nicht von einer Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Ägypten und in Österreich beruhen auf den bisherigen, glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Aus dem Verwaltungsakt und den darin einliegenden Unterlagen sowie den Ausführungen in den bisherigen Entscheidungen resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1 spricht, er regelmäßig christlich-orthodoxe Gottesdienste sowie Bibelstunden besuchte und dass er in der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft in Wien auch seine soziale Anbindung findet. Dass er in vergangener Zeit auch Queer Base-Veranstaltungen besuchte, wurde vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren nachgewiesen. Aus der Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Dokumente leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht aufweist.

Dass der Beschwerdeführer keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht sowie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus einer Abfrage des Gewerbeinformationssystems ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführe am 18.07.2018 sein Gewerbe "Botendienst" und am 24.07.2018 sein Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" zurücklegte. Aus diesen Überlegungen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und tätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Ausführungen zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

2.3. Zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz und seinem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zu den beiden vorangegangenen Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnommen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung Verfolgung befürchte sowie in seinem Herkunftsstaat gefoltert worden sei. Diese Fluchtgründe waren dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt und wurden von diesem im Wesentlichen auch vorgebracht sowie ausreichend gewürdigt.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes gegeben und liegt auch dahingehend kein geänderter Sachverhalt vor.

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, nicht dazu geeignet sind eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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