TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 W101 2168337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

ASVG §358 Z2
ASVG §360 Abs6
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 1 §1 Abs2
DSG Art. 1 §1 Abs3 Z2
DSG Art. 1 §1 Abs4
DSG Art. 2 §24 Abs2
DSG Art. 2 §24 Abs5
DSGVO Art. 16
DSGVO Art. 23
DSGVO Art. 4 Z1
DSGVO Art. 4 Z7
DSGVO Art. 5 Abs1 litc
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2168337-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Saim AKAGÜNDÜZ, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.07.2017, GZ. DSB-D122.682/0006-DSB/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhob am 23.02.2017 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX Gebietskrankenkasse (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Richtigstellung in Folge Weigerung der Richtigstellung des Geburtsdatums und der Sozialversicherungsnummer. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Mit Schreiben vom 25.08.2016 habe er bei der XXXX Gebietskrankenkasse erstmalig den Antrag auf Richtigstellung des elektronisch gespeicherten Geburtsdatums gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2015 habe das türkische Zivilgericht Karakocan (mit Rechtskraftvermerk 04.11.2015) das unrichtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers von XXXX auf den XXXX berichtigt. Das Geburtsdatum sei auch im türkischen Personenstandsregister berichtigt worden (beglaubigte Übersetzung des Urteils sowie der Geburtsurkunde als Beilagen). Bei dem in den elektronisch gespeicherten Unterlagen der XXXX Gebietskrankenkasse enthaltenen Geburtsdatum handle es sich um ein personenbezogenes Datum iSd § 4 Z 1 DSG 2000. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Richtigstellung des Geburtsdatums sei für den Zweck der Datenverwendung in der gesetzlichen Pensionsversicherung von großer Bedeutung. Die XXXX Gebietskrankenkasse habe dem Antrag des Beschwerdeführers (mit Antwortschreiben vom 12.09.2016) nicht entsprochen, sondern lediglich das vom Beschwerdeführer neu angegebene tatsächliche Geburtsdatum im e-card-System als sein "amtliches Geburtsdatum" gespeichert, wobei bei diesem Vorgang weder das ursprünglich angegebene Geburtsdatum noch die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers richtiggestellt worden sei.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2017 bei der XXXX Gebietskrankenkasse neuerlich den Antrag auf Richtigstellung seines Geburtsdatums und der Sozialversicherungsnummer gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 beantragt. Auch diesem Antrag habe die XXXX Gebietskrankenkasse mit Antwortschreiben vom 23.01.2017 nicht entsprochen und diese Vorgangsweise damit begründet, dass in concreto weder ein Schreibfehler hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen ursprünglichen Geburtsdatums vorliege noch ergebe sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum. Zudem müsse die Sozialversicherungsnummer nicht zwingend mit dem Geburtsdatum übereinstimmen.

Durch dieses Verhalten der XXXX Gebietskrankenkasse erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Richtigstellung personenbezogener Daten als verletzt und ergehe der Antrag, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.

Mit Bescheid vom 17.07.2017, GZ. DSB-D122.682/0006-DSB/2017, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 23.02.2017 ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 habe jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Diese Verfassungsbestimmung werde durch § 27 DSG 2000 einfach gesetzlich näher determiniert. Für den Bereich der Sozialversicherung finde sich in § 358 ASVG eine Bestimmung, die die Fest- und Richtigstellung von Geburtsdaten regle und somit als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 27 DSG 2000 vorgehe. Wie die XXXX Gebietskrankenkasse richtigerweise ausführe, seien in vorliegenden Fall die in § 358 ASVG normierten Voraussetzungen für eine Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Abgesehen davon, binde die Entscheidung des türkischen Zivilgerichts aus 2015 die österreichischen Sozialversicherungsträger nicht. Demnach sei die Datenschutzbeschwerde abzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Die Datenschutzbehörde sei im Rahmen seiner Entscheidung sowie Rechtsausführung in keiner Weise auf das Vorbringen bzw. auf die besondere Situation des Beschwerdeführers eingegangen und seien diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungstätigkeiten geführt worden. Vielmehr habe die Datenschutzbehörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass § 358 ASVG als lex specialis gegenüber § 27 DSG 2000 Vorrang genieße, ohne jegliche Abwägung hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 358 ASVG pauschal abgewiesen. Durch die Anwendung des § 358 ASVG als lex specialis würden aber sowohl dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Richtigstellung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 als auch dessen Ausführungsgesetz § 27 DSG 2000 unverhältnismäßig große Schranken gesetzt, obwohl § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 ausdrücklich normiere, dass Eingriffe in dieses Grundrecht lediglich in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgen dürfe. Abgesehen davon, werde durch die Anwendung des § 358 ASVG ein zur Verfassungsbestimmung gemäß § 1 DSG 2000 widersprüchliches Ergebnis erzielt. Durch die unverhältnismäßig strengen Voraussetzungen des § 358 ASVG werde dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 eine so schwerwiegende Schranke gesetzt, dass dessen praktikable Anwendung beinahe unmöglich werde und werde damit keinerlei Bedacht für besondere Fälle genommen werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Verhältnismäßigkeit nicht nur im Rahmen des generellen Verhältnismäßigkeitsgebots zu beachten sei, sondern in concreto auch explizit in § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 verankert sei, welches ausdrücklich normiere, dass Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz lediglich in der gelindesten zum Ziel führenden Form zugelassen seien. Da die Anwendung des § 358 ASVG der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits im Rahmen ihrer Notwendigkeitsprüfung nicht in Stand halte, werde auf ihre Angemessenheit bzw. Adäquanz als drittes Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Die Anwendung des § 358 ASVG verletze sowohl das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 als auch den Gleichheitssatz gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) gemäß §24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

b) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Richtigstellung seines Geburtsdatums, nämlich auf den XXXX , sowie auf Richtigstellung seiner Sozialversicherungsnummer stattgegeben werde,

in eventu

c) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 22.08.2017 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 25.09.2017 legte die XXXX Gebietskrankenkasse auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Dienstgebermeldung aus dem Jahr 1981 in Kopie vor, aufgrund derer die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers in Österreich angelegt worden war. Auf dieser Dienstgebermeldung war das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit " XXXX " angeführt (siehe OZ 1/3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Datenschutzbeschwerde vom 23.02.2017 wegen Verletzung im Recht auf Richtigstellung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er mit Schreiben vom 12.01.2017 einerseits die Richtigstellung seines elektronisch gespeicherten unrichtigen Geburtsdatums und andererseits die Richtigstellung der Sozialversicherungsnummer (damit auch das darin enthaltene Geburtsdatum) gemäß § 27 DSG 2000 beantragt habe, dass aber die XXXX Gebietskrankenkasse dem Antrag mit Antwortschreiben vom 23.01.2017 nicht entsprochen habe.

In Österreich ist die Sozialversicherungsnummer als Ganzes ein personenbezogenes Datum und es steht fest, dass die Sozialversicherungsnummer nicht zwingend das tatsächliche Geburtsdatum jener Person, der sie zugeordnet ist, enthalten muss.

Die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers wurde am 01.08.1981 von der XXXX Gebietskrankenkasse aufgrund einer Dienstgebermeldung angelegt. Diese Dienstgebermeldung hat der Beschwerdeführer nie bestritten.

Das "tatsächliche Geburtsdatum" - " XXXX " laut einem Berichtigungsurteil des türkischen Zivilgerichts Karakocan vom 21.10.2015 mit Rechtskraftvermerk 04.11.2015 - hat die XXXX Gebietskrankenkasse zwar in Reaktion auf das (erste) Schreiben vom 25.08.2016 als neu angegebenes "amtliches Geburtsdatum" im e-card System gespeichert und auch auf der Rückseite der e-card des Beschwerdeführers geändert, die Richtigstellung der 1981 angelegten Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers samt Geburtsdatum (auch auf der Vorderseite der e-card) aber verweigert. Diese Weigerung zur Richtigstellung ist auch nach der nochmaligen Urgenz im (zweiten) Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2017 aufrecht geblieben.

Auch laut aktuellem Auszug dem Zentralen Melderegister (ZMR) wird der Beschwerdeführer dort mit dem ursprünglich angegebenen Geburtsdatum " XXXX " geführt.

Als maßgebend ist folglich festzustellen, dass für die XXXX Gebietskrankenkasse keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die im Jahr 1981 angelegte Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers samt Geburtsdatum zu ändern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.

Die Sozialversicherungsnummer setzt sich im Allgemeinen aus drei automatisch vergebenen Laufnummern an der ersten Stelle, einer Prüfziffer an der vierten Stelle und im Regelfall dem Geburtsdatum an der fünften bis zehnten Stelle zusammen. In Ausnahmefällen entspricht jedoch das in der Sozialversicherungsnummer erfasste Geburtsdatum nicht dem tatsächlichen Geburtsdatum jener Person, der sie zugeordnet ist, wie oben festgestellt. Es gibt nämlich in Österreich sehr wohl Fallkonstellationen, bei denen die Zusammensetzung der Sozialversicherungsnummer nicht stets die Ziffern des tatsächlichen Geburtsdatums umfassen (so vor allem in Fällen zugezogener Versicherter aus Ländern mit einem wenig oder unzureichend vorhandenen Personenstandswesen, wie auf der Homepage unter

https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?portal=esvportal&contentid=10007.686020 angeführt). In solchen Fällen ist die gesamte Sozialversicherungsnummer eben aus einer willkürlichen Zahlenkombination zusammengesetzt. Es ist demzufolge nicht zwingend erforderlich, das tatsächliche Geburtsdatum in der Sozialversicherungsnummer zu integrieren, was die XXXX Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit (erstem) Antwortschreiben vom 12.09.2016 auch mitgeteilt hat. Das Geburtsdatum in der Sozialversicherungsnummer kann als Mittel dafür betrachtet werden, die Bandbreite an Möglichkeiten für die Vergabe von jeweils unterschiedlichen Sozialversicherungsnummern zu erweitern.

Mit Schreiben vom 25.08.2016 hat der Beschwerdeführer zunächst nur die Richtigstellung seines elektronisch gespeicherten unrichtigen Geburtsdatums beantragt. Im Schreiben vom 12.01.2017 hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Richtigstellung seines elektronisch gespeicherten unrichtigen Geburtsdatums und die Richtigstellung der 1981 angelegten Sozialversicherungsnummer beantragt, worauf sich die gegenständliche Datenschutzbeschwerde im ausgefüllten Beschwerdeformular ausdrücklich bezogen hat. Die Erhebung dieser Datenschutzbeschwerde ist offensichtlich mit der Zielsetzung erfolgt, die Änderung der gesamten Sozialversicherungsnummer (auch auf der Vorderseite der e-card) und damit letztlich die Änderung seines Geburtsdatums für ein zukünftiges Pensionsversicherungsverfahren zu erreichen.

Die XXXX Gebietskrankenkasse hat dem Beschwerdeführer mit (erstem) Antwortschreiben vom 12.09.2016 u.a. mitgeteilt, dass sie im e-card System der Sozialversicherung das tatsächliche Geburtsdatum " XXXX " als amtliches Geburtsdatum gespeichert habe und er eine neue e-card erhalte, auf deren Rückseite dieses Geburtsdatum auch festgehalten werde. Wie der näheren Begründung der Datenschutzbeschwerde zu entnehmen ist, ist er der Ansicht, dass die XXXX Gebietskrankenkasse seinem Verlangen vom 25.08.2016 nicht entsprochen habe, und hat mit Schreiben vom 12.01.2017 die Richtigstellung sowohl seines elektronisch gespeicherten unrichtigen Geburtsdatums als auch der gesamten Sozialversicherungsnummer gemäß § 27 DSG 2000 beantragt. Angesichts seines Vorbringens im gegenständlichen Verfahren, das tatsächliche Geburtsdatum " XXXX " müsse zwingend richtiggestellt werden, ist es umso erstaunlicher, dass der einschreitende Rechtsanwalt in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf S. 1 selbst das Geburtsdatum mit " XXXX " angibt (!).

Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. § 69 Abs. 4 DSG enthält keine Übergangsbestimmungen bezüglich der anhängigen Verfahren in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senates geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125; u.v.a.).

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 189/1955 idgF, im Folgenden ASVG und der Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung 2018 - SV-DSV 2018), Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung mit der Verlautbarungsnummer 79/2018 lauten:

3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO

Art. 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2.-6. (...)

7. "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.-26. (...).

Art. 16

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.

Art. 23

Beschränkungen

1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

a) - d) (...)

e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

f) - j) (...)

2. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf

a. die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,

b. die Kategorien personenbezogener Daten,

c. den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,

d. die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;

e. die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,

f. die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,

g. die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und

h. das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) (...)

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

3.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG:

2. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern

Feststellung von Geburtsdaten

§ 358. Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Rechts- und Verwaltungshilfe

§ 360. (1) - (5) (...)

(6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach § 14 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister beim Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle (§ 16b Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001) zusammenzuarbeiten und dort geänderte personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet werden. Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.

(7) (...)

3.3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Sozialversicherung-Datenschutzverordnung (SV-DSV 2018):

Recht auf Berichtigung

§ 21. (1) Das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten nach Art. 16 DSGVO in den Stammdaten der Datenverarbeitungen der Sozialversicherung besteht nur insoweit, als nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (wie z. B. § 358 ASVG betreffend die Feststellung des Geburtsdatums). Das Recht auf Berichtigung umfasst keinesfalls ein Recht auf Veränderungen in Programmabläufen.

(2) Akademische Titel/Grade sind in den Datenverarbeitungen der Sozialversicherung (inklusive e-card) nach den Verzeichnissen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Führung und Abkürzung akademischer Grade einzutragen (NARIC-Verzeichnis und deren Eintragungsrichtlinien). Namen und Titel dürfen stärker als es für die Anführung auf einer e-card notwendig ist, abgekürzt werden, wenn es die Bestimmungen über die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK oder andere international zu beachtende Regeln oder kurzfristig nicht änderbare Feldlängen notwendig machen. Andere (Berufs- und Ehren-)Titel oder Bezeichnungen sind nur dann zu verwenden, wenn die jeweilige Bezeichnung nach dem Personalstatut (§ 9 IPRG) des Betroffenen ein Bestandteil des Namens ist.

(3) Die Speicherung von Namens- und Geburtsdatenvarianten, früheren Namen oder Adressvarianten ist zulässig, wenn sie zur besseren Feststellung der Identität beitragen kann.

(4) Ein Berichtigungswerber hat am Berichtigungsverfahren in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Von der Bearbeitung eines Berichtigungsantrags ist abzusehen, wenn die betroffene Person nicht am Verfahren mitwirkt. Auf diesen Umstand ist die betroffene Person in einer Aufforderung zur Mitwirkung hinzuweisen. Ein Berichtigungswerber wirkt jedenfalls dann am Verfahren mit, wenn er

1. in jenen Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mehrere Personen mit gleichen oder sehr ähnlichen Daten vorhanden sind, die notwendigen konkreten Hinweise zur Unterscheidung seiner Person von diesen anderen Personen gibt;

2. die Datenverarbeitungen bezeichnet, bezüglich derer er betroffene Person sein kann und er bei umfangreichen Datenverarbeitungen auch den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Verarbeitung seiner Daten nennt;

3. allenfalls durch die Vorlage von Unterlagen glaubhaft macht, dass seine personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig in Datenbeständen des Verantwortlichen enthalten sind;

4. angibt, unter welchem Namen (bzw. Namenschreibweisen) und Geburtsdaten Daten über ihn aufgefunden werden könnten.

(5) Für Berichtigungsanträge gelten die Fristen gemäß Art. 12 DSGVO. Die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO enthaltene Frist von einem Monat für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag beginnt mit dem Einlangen des Berichtigungsbegehrens beim Verantwortlichen. Wurde der Berichtigungswerber aufgefordert, sein Berichtigungsbegehren zu konkretisieren bzw. Unterlagen dazu vorzulegen, so beginnt die Frist für dieses mit dem Einlangen des konkretisierten Berichtigungsbegehrens bei der zuständigen Stelle zu laufen.

(6) Mitteilungen über eine Berichtigung, eine Ablehnung derselben und andere Erledigungen im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens sind keine Bescheide im Sinn des § 410 ASVG, auf die datenschutzrechtliche Grundlage ist im Text solcher Erledigungen ausdrücklich hinzuweisen und diese sind neben der Begründung der Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu versehen.

3.3.2. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG ist eine Verfassungsbestimmung, der zufolge jedermann, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten hat. Die Bestimmung steht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt. Nach § 1 Abs. 4 iVm Abs. 2 darf der Eingriff nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Ohne Zweifel ist das Geburtsdatum einer Person ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Im Falle einer unrichtigen Verarbeitung ist es auf Verlangen des Betroffenen zu berichtigen. Damit soll der Betroffene vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund unrichtiger Daten verursacht werden (vgl. Haidinger in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 16, 17 Rz 1). Als "unrichtig" ist ein Datum dann zu qualifizieren, wenn es nicht der Realität entspricht (Herbst in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO Art 16 Rz 8; Haidinger in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 16, 17 Rz 22).

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Geburtsdatums ist die XXXX Gebietskrankenkasse Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Sie entscheidet über den Umfang und die Art der Berichtigung, nämlich ob die Voraussetzungen des § 358 ASVG vorliegen und auch, ob das erstangegebene Geburtsdatum und/oder die Sozialversicherungsnummer als Ganzes zu berichtigen ist oder nicht. Insofern entscheidet die XXXX Gebietskrankenkasse über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung (vgl. Hödl in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 4 Rz 83f).

Das "tatsächliche Geburtsdatum" - " XXXX " laut einem Berichtigungsurteil des türkischen Zivilgerichtes vom 21.10.2015 - hat die XXXX Gebietskrankenkasse zwar in Reaktion auf das (erste) Schreiben vom 25.08.2016 als neu angegebenes "amtliches Geburtsdatum" im e-card System gespeichert und auch auf der Rückseite der e-card des Beschwerdeführers geändert, die Richtigstellung der 1981 angelegten Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers samt Geburtsdatum (auch auf der Vorderseite der e-card) aber verweigert, wie oben festgestellt.

Für die Vorgangsweise, die Änderung der Sozialversicherungsnummer mit dem im Jahr 1981 erstangegebene Geburtsdatum zu verweigern, beruft sich die XXXX Gebietskrankenkasse auf § 358 ASVG und § 21 SV-DSV, die ein Berichtigen des erstangegebenen Datums nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

Die Bestimmung des § 358 ASVG sieht vor, dass für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen ist. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Nach § 21 Abs. 1 SV-DSV besteht das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten nach Art 16 DSGVO in den Stammdaten der Datenverarbeitung der Sozialversicherung nur insoweit, als nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (wie z.B. § 358 ASVG betreffend die Feststellung des Geburtsdatums). Das Recht auf Berichtigung umfasst keinesfalls ein Recht auf Veränderungen in Programmabläufen.

Nach dem anzuwendenden Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Grundsätzlich enthält diese Bestimmung keine Ausnahmen vom Recht auf Berichtigung. Allerdings eröffnet Art. 23 DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beschränkungen von diesem Betroffenenrecht durch Rechtsvorschriften vorzusehen. Die Bestimmungen des § 358 ASVG und des § 21 SV-DSV sind dementsprechend als Beschränkungen gemäß Art. 23 DSGVO anzusehen, weshalb sie als lex specialis dem allgemeinen Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO vorgehen.

Gleichzeitig sieht auch Art. 23 DSGVO für den nationalen Gesetzgeber Einschränkungen für die Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen zur Beschränkung des Berichtigungsrechts vor.

Art. 23 DSGVO legt in Abs. 1 bestimmte Schutzziele fest, zu deren Gunsten gesetzliche Eingriffe in das Berichtigungsrecht erlaubt sind. Dabei ist der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten und müssen die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein. Darüber hinaus müssen die Gesetzgebungsmaßnahmen weitere in Art. 23 Abs. 2 DSGVO normierte Vorgaben in Bezug auf Zwecke der Verarbeitung, Verarbeitungskategorien, Kategorien personenbezogener Daten, Speicherfristen, Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßiger Übermittlungen, Angaben zum Verantwortlichen etc. erfüllen.

Nach Art. 23 Abs. 1 lit e DSGVO ist der "Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses (...) eines Mitgliedstaates, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses (...) eines Mitgliedsstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereichs sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit" als ein zulässiges Schutzziel normiert. Die in Art. 23 Abs. 1 lit e DSGVO enthaltene Aufzählung von Zielen ist eine demonstrative (arg "insbesondere....etwa") und ist diese Bestimmung der DSGVO insofern ein Auffangtatbestand (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, Art 23 Rz 22) für sämtliche, nicht einem anderen Schutzziel des Art. 23 Abs. 1 zuordenbare öffentliche Interessen (arg "sonstige").

Für Leistungssachen vor Versicherungsträgern wie z.B. ein Pensionsverfahren schreibt § 358 ASVG vor, wann von der "ersten schriftlichen Angabe" (hier: unbestrittene Dienstgebermeldung) abgewichen werden darf. Da das "amtliche" bzw. tatsächliche Geburtsdatum sich nicht aus einer Urkunde (hier: Urteil des türkischen Zivilgerichts Karakocan vom 21.10.2015 mit Rechtskraftvermerk 04.11.2015) ergibt, die im Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe beim Sozialversicherungsträger - also dem 01.08.1981 (= Datum der Erstangabe gegenüber dem Versicherungsträger) - ausgestellt worden war, ist dem Berichtigungsantrag nach den Bestimmungen des § 358 ASVG und des § 21 SV-DSV zurecht nicht entsprochen worden.

Allerdings ist im vorliegenden Fall noch zu prüfen, ob die weitere Verarbeitung des erstangegebenen Geburtsdatums neben dem neuen "amtlichen" Geburtsdatum im System der Sozialversicherung überhaupt Gegenstand einer Berichtigung sein kann. Eine Unrichtigkeit liegt nämlich nicht vor, wenn das Datum an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist bzw. einem Dokumentationszweck dient (vgl. Haidinger in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 16, 17 Rz 28). Ein solcher Dokumentationszweck kann im vorliegenden Fall angenommen werden: Die Bestimmung des § 358 ASVG kann einem Dokumentationszweck dienen, um innerhalb einer Dokumentationsreihe, die einem Versicherten zuzuordnen ist, stets eine klare Zuordnung vornehmen zu können. Gerade in Fällen leicht verwechselbarer Namen, dienen Geburtsdaten der besseren Identifikation, wie in § 21 Abs. 3 SV-DSV festgeschrieben. Enthalten die den Versicherten zuzuordnenden Daten unterschiedliche Geburtsdaten zur gleichen Person, kann die klare Zuordnung nicht mehr durchgängig gewährleistet werden. Die Sozialversicherungsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von Personen.

Da die erste Angabe zum Geburtsdatum am 01.08.1981 (hier: unbestrittene Dienstgebermeldung) gegenüber dem Versicherungsträger nicht als unzutreffend zu betrachten war, liegt auch kein Fall eines zu berichtigenden Gegenstandes vor.

Wie oben bereits festgestellt, muss die Sozialversicherungsnummer nicht zwingend das tatsächliche Geburtsdatum jener Person, der sie zugeordnet ist, enthalten. Entspricht das in der Sozialversicherungsnummer erfasste Geburtsdatum nicht dem tatsächlichen, was in Ausnahmefällen vorkommt, kann trotzdem nicht von einem falschen Datum ausgegangen werden, das es zu berichtigen gilt. Die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer dient demnach nicht dazu, das tatsächliche Geburtsdatum festzuhalten, um daraus auch Rechtsfolgen abzuleiten.

Im Sinne des Dokumentationszwecks kann es liegen, dass im Zuge einer zeitlich lang andauernden Dokumentationsreihe zum Versicherten auch nach dem Ändern des Geburtsdatums stets eine klare Zuordenbarkeit jener Akten ermöglicht wird, die noch das erstangegebene Datum enthalten. Eine solche kann besonders durch leicht verwechselbare Namen von Ausländern oder eingebürgerten Ausländern gefährdet werden. Diese Gefahr kann sich erhöhen, wenn innerhalb der den Betroffenen betreffenden Dokumentationsreihe ohne besondere Hinweise unterschiedliche Geburtsdaten aufscheinen. Durch eine zusätzliche Anführung des "amtlichen Geburtsdatums" kann dies wie im vorliegenden Fall vermieden werden.

Zweck des Berichtigungsrechts ist es, ein richtiges Bild vom Betroffenen zu erwirken, das der Realität entspricht. Aus diesem Grund soll er das Recht haben, für unzutreffende Daten, die eine eigene Aussage beinhalten, eine Berichtigung beim Verantwortlichen zu verlangen (vgl. Haidinger in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 16, 17 Rz 22). Gegenstand des Berichtigungsrechts sind unrichtige, den Betroffenen betreffende personenbezogene Daten.

Die Bestimmung des § 358 ASVG sieht vor, dass für die Feststellung des Geburtsdatums eine zeitliche Bindung bestehen soll, nämlich die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger. Sie kann sodann nur bei offensichtlichen Schreibfehlern oder unter der Voraussetzung der Vorlage einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt wurde, aus der sich ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Regelung verhindert es nicht, dass im Falle des Nicht-Zutreffens einer der beiden Kriterien eine Korrektur in Form einer ergänzenden Angabe erfolgt, wodurch ein richtiges Bild vom Betroffenen wiedergegeben werden kann. Insofern widerspricht § 358 ASVG nicht dem Wesensgehalt des Berichtigungsrechts. Aus § 21 Abs. 3 SV-DSV geht sogar hervor, dass Geburtsdatenvarianten gespeichert werden sollen, wenn sie der Feststellung der Identität beitragen können. Diese Bestimmung ist von der Formulierung her offen für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, damit der Wesensgehalt des Berichtigungsrecht, nämlich ein zutreffendes Bild vom Versicherten zu haben, erreicht werden kann.

Weitere Kriterien nach Art. 23 DSGVO sind die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Maßnahme, um das Schutzziel zu erreichen. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme dann, wenn sie geeignet ist, das Schutzziel zu erreichen und nicht von vornherein schon eine Aussichtslosigkeit besteht, und nicht über das notwendige Ausmaß zur Zielerreichung hinausgehen (vgl. EuGH vom 30.11.1995, C-55/94 oder vom 11.7.1989, C-265/87). So kann dem Dokumentationszweck entsprochen werden, wenn auch "historische" Daten aufbewahrt werden und nur eingeschränkt berichtigt werden können. Da § 358 ASVG nicht ausschließt und § 21 Abs. 3 SV-DSV sogar gebietet, dass durch Ergänzungen zum erstangegebenen Geburtsdatum (Geburtsdatenvarianten) auch nachträgliche Änderungen angeführt werden können, um eine bessere Feststellung der Identität zu erwirken, kann die Bestimmung nicht als inadäquat bezeichnet werden. Es ermöglicht dem Betroffenen weiterhin für eine richtige Darstellung seiner Person zu sorgen und damit keine unrichtigen Vorstellungen hervorzurufen. Eine gelindere Maßnahme, um dem Dokumentationszweck gerecht werden zu können, ist nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Gründen können keine Anhaltspunkte erkannt werden, denen zufolge die Bestimmungen des § 358 ASVG und § 21 SV-DSV den Voraussetzungen des Art. 23 DSGVO nicht entsprechen würden. Der Dokumentationszweck kann als im öffentlichen Interesse liegend qualifiziert werden. Auch sämtliche der in Art. 23 Abs. 2 DSGVO angeführten Kriterien sind in den genannten nationalen Vorschriften näher spezifiziert, wo dies erforderlich ist (arg "gegebenenfalls" in Art. 23 DSGVO).

Auch aufgrund der aktuellen Eintragungen im ZMR ist die Änderung des Geburtsdatums gemäß § 360 Abs. 6 ASVG gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschrieben. Zudem könnten aus etwaigen Änderungen nach leg.cit. auch gar keine "Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen" abgeleitet werden.

Personenbezogene Daten müssen laut dem Grundsatz für deren Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung").

Im Erwägungsgrund (39) zu dieser Bestimmung wird angeführt: "Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. (...) Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann."

Da das erstangegebene Geburtsdatum in der 1981 angelegten Sozialversicherungsnummer - also die Sozialversicherungsnummer als Ganzes - in der gegenständlichen Fallkonstellation auf der Grundlage des § 358 Z 2 ASVG für die XXXX Gebietskrankenkasse zur weiteren Verarbeitung erheblich und zum Dokumentationszweck auf das notwendige Maß beschränkt ist, entspricht die XXXX Gebietskrankenkasse mit der Weigerung, dieses Datum des Beschwerdeführers zu berichtigen, auch dem Grundsatz der Datenminimierung nach der DSGVO.

Da die gesetzliche Vorschrift des § 358 Z 2 ASVG folglich der Berichtigung von personenbezogenen Daten nach Art. 16 DSGVO entgegensteht (vgl. § 21 Abs. 1 SV-DSV), ist die Datenschutzbeschwerde von der Datenschutzbehörde im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF abzuweisen.

3.3.3. Der zuständige Senat hat keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 358 ASVG, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Beschwerde auch nicht dargelegt, welches gelindere Mittel ergriffen werden könnte um dem (oben dargelegten) Dokumentationszweck gerecht werden zu können.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 358 Abs. 3 ASVG aF hat bereits der Oberste Gerichtshof entschieden, dass sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei und eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu verneinen sei (OGH 23.11.2004, Zl. 10 ObS 176/04m). Inwiefern nun aufgrund von Änderungen im Tatsächlichen eine Abkehr von dieser Judikatur des OGH gerechtfertigt wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar.

3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung aber darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage vollständig geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.

3.3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum DSG 2000 ab. Dem Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG und der DSGVO kommt gegenständlich keine Bedeutung zu.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Datenberichtigung, Datenminimierung,
Datenschutzbehörde, Datenschutzbeschwerde, Datenverarbeitung,
Dokumentationszweck, Gebietskrankenkasse, Geburtsdatum,
Identitätsfeststellung, öffentliche Interessen, personenbezogene
Daten, Rechtslage, Sozialversicherungsnummer, Unionsrecht,
Verantwortlicher, Versicherter, Zentrales Melderegister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2168337.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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