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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 1996, Zl. KUVS-1290/13/95, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 1996 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1995, in welcher dieser im wesentlichen geltend machte, während seiner Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Klagenfurt vom 7. September 1995, 23.07 Uhr bis 8. September 1995, 14.50 Uhr, unmenschlich behandelt worden zu sein, als unbegründet abgewiesen.
Durch diesen Abspruch konnte der Beschwerdeführer auch in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten - unabhängig davon, ob er in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde (auch) die Verletzung solcher Rechte geltend gemacht hat - verletzt sein (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096).
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf "Durchführung eines ordentlichen und rechtmäßigen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG" sowie in seinem "gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden", verletzt ("Beschwerdepunkte").
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 26. Juni 1997, Zl. 97/18/0350, mwN).
Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgestreckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 13. Juni 1996, Zl. 96/18/0226, mwN).
Die behauptete Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines "ordentlichen" Verwaltungsverfahrens stellt keine Bezeichnung des Beschwerdepunktes dar, weil damit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. April 1998, Zl. 98/18/0087, mwN).
Als Beschwerdepunkt wurde somit vorliegend nur die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 3 MRK geltend gemacht. Der dadurch abgesteckte Prozeßgegenstand umfaßt somit ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt daher im Rahmen des durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Prozeßgegenstandes keine Zuständigkeit zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.
Ein Ausspruch über den Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde keinen Ersatz begehrt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010265.X00Im RIS seit
20.11.2000