Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I415 1429445-3/6E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.05.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass ihm sein Bruder Sprengstoff gegeben habe, um diesen in einer Bar detonieren zu lassen. Der Beschwerdeführer habe das jedoch nicht gewollt, weil er Angst gehabt habe, dabei selbst zu sterben. Da er die Befehle seines Bruders nicht ausgeführt habe, habe dieser ihn mit dem Tod bedroht.
2. Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer wurde am 10.05.2012 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde vorgehalten, dass er (laut Fingerabdruckvergleich) bereits vor seiner Antragstellung einmal in Österreich angehalten und nach Italien zurückgeschoben worden sei und dabei ein anderes Geburtsdatum angegeben habe. Er wurde aufgefordert, sich am 29.06.2012 einer ärztlichen Untersuchung zwecks Altersfeststellung zu unterziehen.
3. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin trotz erfolgter Ladung nicht wahr, verließ seine Betreuungsstelle und tauchte unter. Das Asylverfahren wurde aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk vom 10.07.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.
4. Am 13.08.2012 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen.
5. Am 14.08.2012 wurde er neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er erklärte, sein Bruder sei Mitglied einer Gruppierung von Terroristen und habe den Beschwerdeführer zu einem terroristischen Anschlag verleiten wollen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt und aus Angst vor seinem Bruder und dessen Gruppierung geflüchtet. Ein anderer Grund für seine Flucht sei auch die Armut in Algerien gewesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig seine Ausweisung ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können.
7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2013, Zl. B5 429.445-1/2012/13E, als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Jugendstraftat) rechtskräftig verurteilt.
9. Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom 08.07.2013, Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 01.08.2013 in Rechtskraft.
10. Am 21.05.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
11. Am 03.11.2015 stellte er aus dem Stande der Untersuchungshaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
12. Bei seiner am 04.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung erklärte er, einen neuerlichen Asylantrag gestellt zu haben, weil seine Eltern jetzt geschieden seien. Sein Vater habe damals seine Mutter viel geschlagen. Er wolle daher nicht mehr nach Algerien zurück und wolle auch keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben. In Algerien gebe es keine Arbeit, er könne sich keine Wohnung leisten und werde auf der Straße leben. Ein weiterer Grund sei, dass er in Algerien den Militärdienst verweigert habe und deshalb ins Gefängnis müsste. Weiters gebe es in Algerien eine bewaffnete islamische Gruppe, welche junge Leute suche und diese anwerben wolle. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, aufgrund seiner illegalen Ausreise und Verweigerung des Militärdienstes ins Gefängnis zu kommen, oder von der islamischen Gruppe angeworben und getötet zu werden, wenn er ablehne.
13. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, § 12 StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 31.08.2016, Zl. XXXX, abgewiesen.
14. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit gem. § 2 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
15. Am 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seinem Folgeantrag, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, sowie seiner Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. In Algerien leben seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder und es bestehe regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle Lage in der Heimat sei ok gewesen, aber nicht rosig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Schweißer verdient. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, um aus dem Gefängnis zu kommen und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Seine Eltern in Algerien seien getrennt und er habe dort keine Zukunft. Zudem habe er Angst, straffällig zu werden und sich einer kriminellen oder terroristischen Gruppe anzuschließen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihn nach seiner Haftentlassung in seine Heimat abzuschieben. Darauf entgegnete er, kein Problem damit zu haben, abgeschoben zu werden und nicht mehr mitwirken zu wollen. Er weigerte sich, ein Identifikationsblatt für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Algerien übergeben und eine einwöchige Frist für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Er erklärte, das nicht zu brauchen.
16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
17. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
18. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es bei der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes unterlassen, eine ordnungsgemäße und richtige Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Weiters werde in der Begründung keine zutreffende, auf die Höhe des Einreiseverbotes bezogene Interessensabwägung durchgeführt. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem 16. Lebensjahr in Österreich, habe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut und spreche mittlerweile sehr gut Deutsch. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedstaat des Schengenraumes. Zwei seiner Brüder sowie ein Neffe leben in Frankreich. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. ersatzlos beheben; in eventu das unbefristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt IV auf eine angemessene Dauer herabsetzen; sowie das unbefristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; die ordentliche Revision zulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
19. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.08.2019, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 26.08.2019, wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt.
20. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 05.05.2012 auf. Er war und ist den überwiegenden Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entweder in Justizanstalten oder Obdachlos gemeldet, oder ohne aufrechte Meldeadresse.
Er ist ledig und kinderlos, jung, gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt in Algerien als Schweißer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und sechs Geschwistern, lebt in Algerien und der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu ihnen.
In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft in der JA XXXX. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2013, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Jugendstraftat) rechtskräftig verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit sowie dass der Beschwerdeführer großteils geständig war mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Wiederholung des Verbrechenstatbestandes und die Begehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, § 12 StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG das Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht komme schon im Hinblick auf die Schwere der verwirklichten Verbrechen nicht in Frage so das LG weiter. Im Hinblick auf die neuerliche massive und einschlägige Straffälligkeit durch den Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit zu XXXX des LG XXXX war auch dessen bedingte Entlassung zu widerrufen so das LG weiter. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 31.08.2016, Zl. Bs 218/16h, nicht Folge gegeben. Auch der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben. Das OLG führte dazu begründend aus wie folgt: "Die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe trägt auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise bedingte Strafnachsicht sowie die Beschwerde auf das Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung an. Die durch das Erstgericht erkannten Strafzumessungsgründe sind durch den Milderungsgrund der Tatbegehung unter 21 Jahren und einer teilweisen Tatbegehung vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu ergänzen. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe hat zu entfallen, weil diese die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG begründet. Dagegen ist aber die mehrfache Qualifikation des § 28a Abs 4 SMG als erschwerend zu berücksichtigen. Wenn der Berufungswerber releviert, das Erstgericht habe hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe eine Gewichtung unterlassen, dass diese bereits Jahre zurückliege und sich der Angeklagte seither wohlverhalten habe, ist dem zu entgegnen, dass der Genannte bereits ein Jahr nach der angeführten Verurteilung und 10 Monate nach seiner bedingten Entlassung einschlägig rückfällig wurde. Sowohl im Hinblick auf diesen Umstand als auch darauf, dass die letzte Tathandlung im Juni 2015 stattfand, kann davon, dass die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, keine Rede sein, zumal unter längerer Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der 5-jährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert (RIS-Justiz RS0108563). Eine in der Berufung angesprochene untergeordnete Beteiligung des Genannten an den gegenständlichen Taten lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, warb dieser doch als Mitglied der kriminellen Vereinigung den abgesondert verfolgen A.Y. als Kurierfahrer an, transportierte diesen mit seinem Fahrzeug von Italien nach Österreich und stellte sich in I. als Abnehmer des Suchtgifts zur Verfügung. Zudem überließ er in gewerbsmäßiger Begehungsweise anderen Abnehmern Suchtgift in einer 12,5-fachen Grenzmenge. Die über den Genannten verhängte Strafe von fünf Jahren beträgt ein Drittel des bis zu 15 Jahren reichenden Strafrahmens und ist im Hinblick auf die lediglich das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften umfassende geständige Verantwortung des Angeklagten und dessen einschlägige Vorstrafe einer Herabsetzung nicht zugänglich. Bei diesem Strafmaß lässt § 43a Abs 4 StGB keine auch nur teilweise bedingte Nachsicht zu. Auch der Beschwerde des Genannten gegen den Widerruf der bedingten Entlassung kommt infolge seiner erneuten einschlägigen massiven Straffälligkeit 10 Monate nach der bedingten Entlassung keine Berechtigung zu. Mit einem Absehen vom Widerruf ist - auch bei einer Verlängerung der Probezeit - spezialpräventiven Erfordernissen, nämlich diesen Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht Genüge getan."
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und in die Beschwerdevorentscheidung, in das zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das zentrale Fremdenregister und das Strafregister der Republik Österreich. Einsicht genommen wurde auch in die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2013, Zl. XXXX und vom 24.11.2015, Zl. XXXX, sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 31.08.2016, Zl. Bs 218/16h.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 05.05.2012 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitserfahrung und seiner Familie in Algerien ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.01.2019.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.
Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Unterlagen zu seiner Integration wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. So kann er keine Deutschkenntnisse vorweisen, gehört keinem Verein und einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und ging nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.08.2019 ab. Aus diesen Verurteilungen ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 25.06.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.-4. (...)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.-9. (...)
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2 Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben hat, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache), II. (Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung), III. (Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen.
Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgte, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, § 12 StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung und Beschwerde wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 31.08.2016, Zl. Bs 218/16h, nicht Folge gegeben.
Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass es ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt.
Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei den Verbrechen des Suchtgifthandels um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallsneigung attestiert.
Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass im vorliegenden Fall sein Gesamtverhalten als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zuvor schon einmal, und zwar mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2013, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Am 24.05.2013 wurde er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und wurde nur zehn Monate später, innerhalb offener Probezeit, neuerlich massiv und einschlägig straffällig. Weder die Rechtswohltat der bedingten Entlassung, noch das verspürte Haftübel konnten ihn davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Sowohl im Hinblick auf diesen Umstand als auch darauf, dass die letzte Tathandlung im Juni 2015 stattfand, kann davon, dass die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, keine Rede sein, zumal unter längerer Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der 5-jährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert (RIS-Justiz RS0108563).
Wenn weiters in der Beschwerde moniert wird, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbots völlig unverhältnismäßig ist, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der zweiten einschlägigen Verurteilung als Mitglied der kriminellen Vereinigung den abgesondert verfolgen A.Y. als Kurierfahrer anwarb, diesen mit seinem Fahrzeug von Italien nach Österreich transportierte und sich in I. als Abnehmer des Suchtgifts zur Verfügung stellte. Zudem überließ er in gewerbsmäßiger Begehungsweise anderen Abnehmern Suchtgift in einer 12,5-fachen Grenzmenge. Eine behauptete Unverhältnismäßigkeit kann diesbezüglich seitens des erkennenden Richters nicht erkannt werden.
Auch zeigte sich der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.01.2019 in Bezug auf den Unrechtsgehalt seiner Taten äußerst uneinsichtig, wie folgender Auszug aus der Niederschrift verdeutlicht:
"LA: Was sagen Sie dazu, dass Sie in dem Land, in dem Sie Schutz beantragen, bereits nach kurzer Zeit massiv straffällig werden.
VP: Wenn Sie mir geholfen hätten, dann wäre ich nicht straffällig geworden."
Ein Verdacht der Tatwiederholungsgefahr kann somit nicht bestritten werden.
Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass das Strafgericht ausschließlich den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe als erforderlich angesehen hat. Diesbezüglich führte das OLG über die Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des LG als Schöffengericht vom 24.11.2015, GZ XXXX, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung, denen jeweils mit Urteil vom 31.08.2016, Zl. 6 Bs 218/16h, nicht Folge gegeben wurde, begründend aus, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von fünf Jahren ein Drittel des bis zu 15 Jahren reichenden Strafrahmens betrage und im Hinblick auf die lediglich das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften umfassende geständige Verantwortung des Angeklagten und dessen einschlägige Vorstrafe einer Herabsetzung nicht zugänglich sei. Bei diesem Strafmaß lasse § 43a Abs 4 StGB keine auch nur teilweise bedingte Nachsicht zu. Auch der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der bedingten Entlassung komme infolge seiner erneuten einschlägigen massiven Straffälligkeit 10 Monate nach der bedingten Entlassung keine Berechtigung zu. Mit einem Absehen vom Widerruf sei - auch bei einer Verlängerung der Probezeit - spezialpräventiven Erfordernissen, nämlich diesen Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht Genüge getan.
Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt bereits zum zweiten Mal wegen Verbrechen nach dem SMG verurteilt wurde. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).
In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose ist sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt und unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
In der Beschwerde wird lediglich darauf verwiesen, dass das verhängte unbefristete Einreiseverbot die permanente Trennung des Beschwerdeführers von Verwandten in Frankreich bedeuten würde, da zwei Brüder und ein Neffe dort leben würden. Zudem halte sich der Beschwerdeführer bereits seit seinem 16. Lebensjahr in Österreich auf, spreche fließend Deutsch und habe auch einen Freundeskreis aufgebaut. Auch habe er eine Arbeitsstelle in der XXXX der JA XXXX, wo er derzeit seine Haftstrafe verbüße. Jedoch wird seitens des erkennenden Richters ein schützenswertes Privat- und Familienleben gerade nicht erachtet, wie oben unter 2.2. beweiswürdigend ausgeführt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse, strafbares Verhalten, rund siebenjähriger Aufenthalt in Österreich, davon über die Hälfte in Justizanstalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden.
Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.
Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.
Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer diese Zeit in Haft verbracht und kommt diesem laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485
Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.
Zu prüfen ist daher ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Abgesehen von der unkonkreten, erst in der Beschwerde vorgebrachten Angabe des Beschwerdeführers, Verwandte in Frankreich zu haben, sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers im EU-Raum schließen lassen. Der - erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten - Existenz von zwei Brüdern und einem Neffen in Frankreich wird jedoch kein Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde von Geschwistern im EU-Raum berichtet und die entsprechende Frage bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2019 noch ausdrücklich verneint hat. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Frankreich lebende Verwandte haben, belegt diese alleinige Tatsache keine besondere, beachtenswürdige Nahebeziehung zu diesen. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch zB Frankreich nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).
Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Einreiseverbot, Einreiseverbot rechtmäßig, Ermessen, Gefährdung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.1429445.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020